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Hartz IV (ALG II) Urteile

Status
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Kein Ausschluss von Hartz IV bei Ehegattennachzug

Die Beteiligten streiten – nach der Rücknahme der Klage durch die Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 noch – über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II Hartz IV) für die erste Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom 01. Oktober 2010 bis zum 29. November 2010.

Der am November 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und seit dem 21. Mai 2010 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er reiste am 30. August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein; ausweislich des entsprechenden 90 Tage gültigen Visums vom 30. August 2010 erfolgte die Einreise zum Familiennachzug, wobei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet war. Am 01. Oktober 2010 stellten der Kläger und seine Ehefrau beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 01. Oktober 2010 bis zum 29. November 2010, in dem der Kläger und seine Ehefrau mietfrei bei Bekannten wohnten, lediglich der Ehefrau des Klägers eine monatliche Regelleistung von 323,- EUR (anteilig für den Zeitraum vom 01. – 29. November 2010 in Höhe von 312,23 EUR).

Gegen diesen Bewilligungsbescheid legte der Kläger am 10. November 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht eingreife.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2010 (W 4/10) zurück und führte insoweit aus, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II während der ersten drei Monate nach der Einreise grundsätzlich jeder Ausländer vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Insbesondere sei der Kläger weder Arbeitnehmer, noch Selbständiger oder aber aufgrund von § 2 Abs. 3 FreizügigG/EU freizügigkeitsberechtigt. Da die Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an das Gesetz gebunden sei, komme eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung nicht in Betracht.

Mit der am 20. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis 29. November 2010, mithin auch im Zeitraum der ersten drei Monate seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, weiter. Er meint, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sei in Umsetzung von Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie lediglich auf Unionsbürger anwendbar und nicht auf ihn, da er im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung gewesen sei.

Urteil:
Gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist begründet. Der Bescheid vom 26. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2010 (W 8594/10) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 01. Oktober 2010 bis 29. November 2010 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die Kammer konnte über die Klage durch Grundurteil entscheiden. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG kann zur Leistung dem Grunde nach verurteilt werden, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, § 54 Abs. 4 SGG (vgl. etwa BSG, Urt. v. 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R, Rn. 5 und 9, juris).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Oktober 2010 bis zum 29. November 2010. Er ist Leistungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist leistungsberechtigt, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem im streitgegenständlichen Zeitraum 34 bzw. 35 Jahre alten Kläger war aufgrund seines Aufenthaltstitels die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, so dass er im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SGB II erwerbsfähig war. Ferner war der Kläger auch hilfebedürftig, denn weder er noch seine gemäß § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtige Ehefrau erzielten im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen; Vermögen besaß der Kläger nicht. Seit dem 30. August 2010 hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und wohnt in Berlin.

Der Kläger ist nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Ein Leistungsausschluss ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund von § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Denn zur Überzeugung der Kammer ist der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht bei einem Familiennachzug zu dem Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit anwendbar (vgl. auch SG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – S 201 AS 45186/09 und SG Nürnberg, Urt. v. 26.08.2009 – S 20 AS 906/09; ähnlich aber im Ergebnis offen gelassen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2009 - L 19 B 363/09 AS, Rn. 6f.; a.A. SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, Rn. 25ff.; SG Stuttgart, Beschl. v. 24.03.2011 – S 24 AS 1359/11 ER, Rn. 31ff. und nachfolgend LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2011 – L 3 AS 1411/11 ER-B, Rn. 3f.; juris).

Ausgehend vom Regelungszweck der Norm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG wird der Kläger nicht von dem Leistungsausschluss erfasst.

Das SG Nürnberg hat zum Regelungszweck des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II folgendes ausgeführt (a.a.O, Rn. 36): Aus dem Regelungszusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und dem Wortlaut der Vorschrift wird erkennbar, dass der Leistungsausschluss Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erfassen soll, die aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, und seinen Angehörigen gebildet werden (siehe dazu auch BT-Drs. 16/5065, 234). Der Kläger gehört jedoch zu einer Bedarfsgemeinschaft, deren Anknüpfungspunkt seine erwerbsfähige, hilfebedürftige Ehefrau, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, bildet. Auch die Gesetzeshistorie und der Regelungszweck des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sprechen dafür, dass Familienangehörige deutscher Erwerbs-fähiger nicht von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Nach der bis zum 27.08.2007 gültigen Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II waren vom Leistungsanspruch ausgenommen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Vorschrift ist wortgleich in § 7 Abs. Satz 2 Nr. 2 u. 3 SGB II übernommen worden. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/5065, 13) sollten von der Regelung, die auf arbeitsuchende Ausländer und ihre Familienangehörigen zugeschnitten war, nicht Bürger erfasst werden, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Am 28.08.2007 trat § 2 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU in Kraft. Danach können sich Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für drei Monate ohne besonderes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Da solche Unionsbürger vom Wortlaut des bisher gültigen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erfasst wurden, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 28.08.2007 den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffen. Er hat dabei von der Option des Artikels 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29.04.2004 Gebrauch gemacht. Danach ist ein aufnehmender Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Zielsetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist es somit sicherzustellen, dass EU-Bürger und ihre Familienangehörigen auch in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche nach dem SGB II geltend machen können (vgl. BT-Drs. 16/5065). Nicht bezweckt ist dagegen, abweichend von der bis zum 27.08.2007 gültigen Gesetzeslage nunmehr auch Familienangehörige deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage an und macht sie sich zu eigen.

Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass neben dem Regelungszweck auch die Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Das SG Berlin hat diesbezüglich bereits folgendes ausgeführt (a.a.O., Rn. 28ff.): ( ) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verfassungskonform im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Fall der Leistungsausschluss nicht anwendbar ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. ( ) Zwar begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten auf Nachzug zu ihren legal in Deutschland lebenden Partnern ( ). Jedoch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich für die Rechtmäßigkeit des Familiennachzuges in Fällen wie dem hier vorliegenden entschieden hat. Diese Grundentscheidung kann über den Leistungsausschluss nach dem SGB II nicht wieder rückgängig gemacht werden. ( ) Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes "positiv die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, und negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen". ( ) Die Verweigerung des Existenzminimums für drei Monate ist derart gravierend, dass ein Familiennachzug faktisch unmöglich gemacht wird. Der Familienangehörige kann nicht darauf verwiesen werden, erst nachzuziehen, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienteil wegen der Aufnahme einer Tätigkeit wieder aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Rückhalt der Familie es dem bereits in Deutschland lebenden Ausländer erleichtern kann, den Weg in eine selbständige oder nichtselbständige Beschäftigung zu finden.

Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage an und macht sie sich zu eigen.

Zur Überzeugung der Kammer ist darüber hinaus insbesondere die Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beachten, nämlich die einfachgesetzliche Gewährleistung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, juris). Ließe man den Ausschluss des Klägers von diesen Leistungen zu, so wäre im Falle seiner und der Hilfebedürftigkeit seiner Ehefrau in den ersten drei Monaten seines Nachzugs zu seiner Ehefrau sein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gesichert – dies würde den Familiennachzug rein faktisch dauerhaft (zumindest solange Hilfebedürftigkeit besteht) unmöglich machen, da andernfalls die Existenz des Klägers nicht gesichert wäre. Dies wiederum würde zur Überzeugung der Kammer einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, der auch das Interesse des deutschen Ehepartners schützt, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvR 650/77, Rn. 32, juris). Insbesondere wäre ein solcher Eingriff zur Überzeugung der Kammer nicht aufgrund des Ziels der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und zum Schutz vor der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen durch Zuwanderer gerechtfertigt (so aber SG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86); denn selbst wenn man darin zu berücksichtigende Allgemeinwohlbelange erkennen wollte, die der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative unterlägen, so bleibt zu konstatieren, dass § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausweislich der obigen Ausführungen gerade nicht mit diesem Regelungszweck erlassen wurde. Der tatsächliche Regelungszweck des Leistungsausschlusses von EU-Bürgern in den ersten drei Monaten ihres – voraussetzungslosen – Aufenthalts ist indes zur Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 6 Abs. 1 GG bei einem Familiennachzug nicht geeignet. Somit ist aufgrund des Regelungszwecks und der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG zu konstatieren, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II keine Anwendung auf den Kläger findet, der im Wege des Ehegattennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Die Klage hat damit vollumfänglich Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG). Die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch anwendbar ist, wenn ein Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten erfolgt, wirft Fragen grundsätzlicher Art auf, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. (Urteil: SG Berlin, Az: S 173 AS 38287/10, noch nicht rechtsgültig)

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Spesen sind kein Einkommen


Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen


Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber Spesen oder Verpflegungsmehraufwendungen, darf das Jobcenter diese grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Allerdings sollte der Hilfebedürftige mit Belegen nachweisen, wofür er die Spesen verwendet hat, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 14. Juni 2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 AS 820/10). Denn werde das Geld nicht entsprechend seines Zwecks verwendet, könne es dann doch noch als Einkommen gewertet werden, so die Chemnitzer Richter. In diesem Fall bleibe lediglich eine Pauschale von 6,00 € pro Arbeitstag berücksichtigungsfrei.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Fernfahrer neben seinen monatlichen Bruttoentgelt von 1.390,00 € von seinem Arbeitgeber monatlich noch Spesen in Höhe von 450,00 € oder mehr erhalten. Wegen seines geringen Verdienstes hatten der aus dem Raum Leipzig stammende Lkw-Fahrer sowie seine Frau und sein Kind Hartz IV beantragt, um ihr Existenzminimum zu sichern.

Das zuständige Jobcenter lehnte die Arbeitslosengeld-II-Zahlung jedoch wegen zu hoher Einkünfte ab. Dabei rechnete die Behörde die Spesen und Verpflegungsmehraufwendungen voll als Einkommen an. Die Einkünfte der Familie lägen damit deutlich über dem, was sie tatsächlich brauchten.

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 19. Januar 2012, dass Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen zweckbestimmte Einnahmen und damit anrechnungsfrei sein können. Allerdings sollte der Hilfebedürftige die Verwendung der Spesen durch entsprechende Quittungen nachweisen.

Denn ansonsten bestehe eine Missbrauchsgefahr. So könnten Arbeitgeber einen niedrigen Grundlohn und gleichzeitig überhöhte Zusatzleistungen zahlen, so dass noch ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch besteht. Liegen keine entsprechenden Belege für die Verwendung der Spesen vor, werde lediglich ein Pauschbetrag in Höhe von sechs Euro pro Arbeitstag nicht als Einkommen angerechnet.

Im konkreten Fall scheiterte der Kläger vor Gericht. Der Fernfahrer konnte nicht ausreichend belegen, dass die Spesen für seine beruflich bedingten Fahrten voll benötigt wurden. Stattdessen habe er Quittungen eingereicht, die eher auf Familieneinkäufe hinwiesen. Auch wenn man dem Kläger die Tagespauschale von 6,00 € zugestehe, würde er immer noch so viel verdienen, dass seine Familie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, so das LSG. Gegen diese Entscheidung hat der Fernfahrer Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt (AZ: B 4 AS 27/12 R) (Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg).

Quelle: gegen-hartz
 
Business-Kleidung für Hartz-IV-Aufstocker

20.06.2012

Hartz IV-Aufstocker können Business-Kleidung nicht als Werbungskosten absetzen

Geringverdiener können ihr Einkommen mit ALG-II-Leistungen aufstocken. Diese reichen jedoch häufig nicht aus, um zusätzliche Ausgaben beispielsweise für elegante Business-Kleidung zu decken. Das Bundessozialgericht entschied jüngst, dass Hartz IV-Aufstocker die Kosten zwar nicht von der Steuer absetzen dürfen, sich diese jedoch unter Umständen vom Jobcenter erstatten lassen können.

Zwingend notwendige Business-Kleidung kann zur „Leistung zur Eingliederung“ zählen

Hartz IV-Aufstocker, die berufsbedingt schicke Kleidung benötigen, müssen dafür in der Regel selbst aufkommen. Die Kosten für Bürokleidung und Friseurbesuche dürfen nicht bei der Berechnung der Sozialleistungen vom Einkommen abgezogen werden. So entschied das Bundessozialgericht. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, sich die Kosten vom Jobcenter erstatten zu lassen, sofern die Kleidung zwingend erforderlich sei, um eine Stelle anzutreten oder zu behalten. Diese würden dann unter die „Leistung zur Eingliederung“ fallen, so die Kasseler Richter (Aktenzeichen B 4 AS 163/11).

Im verhandelten Fall hatte eine Sekretärin aus Oberhessen geklagt. Sie war halbtags bei einem Finanzdienstleister beschäftigt, der elegante Kleidung verlangte. Ihr Brutto-Einkommen in Höhe von 1066 Euro wurde mit ergänzenden Hartz IV-Leistungen aufgestockt. Abzüglich von Freibeträgen und Steuern sollte ihr Einkommen 536 Euro betragen, wie das Jobcenter Marburg-Biedenkopf errechnete. Zudem erhielt die alleinerziehende Frau rund 110 Euro Hartz IV-Aufstockung für vier Monate.

Die Mutter eines Sohnes machte jedoch auch 329 Euro für ein halbes Jahr als Werbungskosten geltend, die sie für Friseurbesuche und Bürokleidung ausgegeben hatte. Ihr Arbeitgeber fordere elegante, repräsentative Kleidung. Das gelte im Besonderen, wenn sie ihren Chef begleite oder auf Schulungen, so die Teilzeit-Sekretärin. Die Ausgaben müssten entsprechend berücksichtigt werden, da sie anderenfalls schlechter gestellt sei, als wenn sie ohne Job ausschließlich von Hartz IV leben würde.

Gemischte Aufwendungen sind nicht abzugsfähig

Sowohl das Sozialgericht in erster Instanz als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Die Richter des Bundessozialgerichts in Kassel lehnten die Berücksichtigung der Kleidungs- und Friseurkosten als Werbungskosten ebenfalls ab. „Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion“, hieß es. Beides sei im verhandelten Fall nicht gegeben. Derartige sogenannte gemischten Aufwendungen, wie die der Sekretärin, könnten sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Lebensbereich zugerechnet werden. Deshalb seien sie nicht steuerlich abzugsfähig.

Die Richter betonten jedoch, dass die Möglichkeit bestehe, sich die Kosten für ein repräsentatives Erscheinungsbild unter Umständen beim Jobcenter erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür sei, dass die Aufwendungen nötig sein, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu behalten. Ob das im Fall der Sekretärin wirksam ist, ließ das Bundessozialgericht offen. Der Anwalt der Frau erklärte am Dienstag, seine Mandantin sei „nicht in der Lage, Berufskleidung zu bezahlen“. Dafür reiche der Hartz IV-Regelsatz nicht aus. Das Jobcenter des Landkreises muss den Sachverhalt nun erneut prüfen und darüber entscheiden. „Wie das Kind genannt wird, ist egal, Hauptsache das Geld kommt regelmäßig", erklärte der Anwalt.

gegen-hartz
 
Hartz IV Urteil zu Nahrungsergänzungsmittel

27.06.2012

Kein Anspruch auf Nahrungsergänzungsmittel

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Hartz IV Bezieher haben laut eines Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen Anspruch auf Erstattung von Nahrungsergänzungsmitteln im Krankheitsfall. Zwar sind Nahrungsergänzungsmittel auch Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie begründen jedoch keinen Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II; denn es handelt sich nicht um kostenaufwändige Ernährung, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist, so das Urteil der Richter (Aktenzeichen: L 9 AS 585/08)

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht um kostenaufwändige Ernährung handelt, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen begehrte in dem zugrundeliegenden Verfahren von dem beklagten Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfs für Nahrungsergänzungsmittel (insbesondere hochdosierter Vitamin-, Mineralstoff-, Enzympräparate), die sein behandelnder Arzt aufgrund verschiedener Erkrankungen des Klägers, unter anderem Adipositas, Hypertonie und Hyperlipidämie, für erforderlich hielt. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein Lebensunterhalt durch die Einnahme dieser Präparate verteuert werde.

Dies lehnte das Jobcenter ab, die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Anschluss die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten (nur) ALG II-Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Im Fall des Klägers seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn es entspreche dem aktuellen medizinischernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass bei den Erkrankungen des Klägers keine besondere Diät oder besondere Ernährung notwendig sei. Ausreichend sei vielmehr eine ausgewogene Mischkost, deren Kosten im Regelsatz enthalten seien. Auch eine gegebenenfalls erforderliche Reduktionskost sei nicht mit erhöhten Kosten verbunden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine orale Substitution von großen Mengen an Vitaminen, Mineralien und Enzymen. Denn hierbei handele es sich nicht um Ernährung i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II.

Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II könne im Übrigen nicht der finanzielle Aufwand für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel sein. Einen solchen Mehrbedarf, wie der Kläger ihn geltend macht, sehe das SGB II nicht vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln gegen seine Krankenkasse. Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel seien von der Regelleistung gedeckt und müssten aus dieser finanziert werden.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Keine Doppelmieten-Zahlung durch Behörde


Hartz IV Bezieher haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Doppelmieten

Wie das Sozialgericht Berlin kürzlich entschied, haben Hartz IV-Bezieher keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für vermeidbare Doppelmieten. Laut Urteil vom 31 Mai 2012 (Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09) müsse ein Leistungsempfänger genauso handeln und unnötige Kosten vermeiden wie es "jeder andere wirtschaftlich denkende Mensch auch tun würde". Eine Übernahme von Doppelmieten durch das Jobcenter sei nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die zusätzlichen Kosten trotz aller Bemühungen dennoch anfielen und unvermeidbar seien. Doppelmieten entstehen immer dann, wenn ein altes Mietverhältnis aufgrund einer ungünstigen Kündigungsfrist erst endet, wenn ein neues bereits begonnen hat.

Wer zahlt die Kosten bei Doppelmieten wegen Zwangsumzug durch Jobcenter?

Derzeit haben nicht erwerbstätige Hartz IV-Empfänger Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 374 Euro zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft. Bei einem Wohnungswechsel kommt es nicht selten vor, dass noch Miete für die alte Wohnung anfällt, während der Mietvertrag für die neue Unterkunft bereits in Kraft getreten ist. Ungünstige Kündigungsfristen verursachen deshalb immer wieder zusätzliche Kosten, die Hartz IV-Empfänger nur schwer von ihrem ohnehin gering bemessenem Regelsatz bestreiten können. Besonders ungerecht empfinden Leistungsempfänger die Absage zur Übernahme der Doppelmieten, wenn die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters Auslöser des Umzugs war.

Im verhandelten Fall erfolgte der Umzug ebenfalls aufgrund einer Mitteilung des Jobcenters, weil die Wohnung des Klägers nach dem Auszug seines Sohnes zu teuer geworden war. Der Berliner Familienvater machte sich erfolgreich auf die Suche nach einer neuen Unterkunft und unterzeichnete Ende Februar 2009 den Mietvertrag, der am ersten März in Kraft trat. Der Mann zog noch im selben Monat in die neue Wohnung. Der Mietvertrag der alten Wohnung endete aufgrund einer dreimonatigen Kündigungsfrist erst Ende Mai 2009, so dass doppelte Mietzahlungen anfielen. Das Jobcenter weigerte sich jedoch die Kosten dafür zu übernehmen und zahlte lediglich die Doppelmiete für März 2009. Ab April 2009 wurden nur die Kosten über die neue Unterkunft übernommen.

Daraufhin reichte der Anwalt des Mannes Klage beim Sozialgericht Berlin ein und begründete sein Vorgehen damit, dass es dem Familienvater nicht zumutbar gewesen sei, erst die alte Wohnung zu kündigen und dann eine neue Unterkunft zu suchen. Er forderte die Übernahme der gesamten Doppelmiete bis zum Ende der Kündigungsfrist vom Jobcenter.

ALG II-Bezieher müssen genauso wirtschaftlich denken wie jeder andere auch

Eine Berufsrichterin, eine ehrenamtliche Richterin sowie ein ehrenamtlicher Richter der 150. Kammer des Sozialgerichts Berlin wiesen die Klage des Mannes nach einer mündlichen Verhandlung ab. Das Jobcenter sei grundsätzlich nur zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für die bewohnte Unterkunft verpflichtet. Fielen aufgrund ungünstiger Kündigungsfristen Doppelmieten an, müsse das Jobcenter nur in Ausnahmefällen dafür aufkommen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Mietzeiträume nicht nahtlos aneinander grenzen können, weil die Anmietung einer neuen Unterkunft nicht aufgeschoben werden kann. Laut Richtern sei das im verhandelten Fall jedoch nicht zutreffend. Der Kläger habe sich zwar richtig verhalten, in dem er eine günstigere Unterkunft gesucht hätte, jedoch entbinde ihn das nicht von seiner Verpflichtung, wirtschaftlich zu handeln. So hätte er mit dem Vermieter sprechen können, um den Einzugstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder einen Nachmieter für die alte Wohnung stellen können. Die Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung rechtfertige nicht etwa, die nächstbeste Wohnung zu jedem Preis anzumieten. Da das Urteil bislang nicht rechtskräftig ist, kann der Kläger in Berufung gehen.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Umgangsrecht mit Kindern im Ausland


Kostenerstattung für die Ausübung des Umgangsrecht mit Kindern im Ausland durch Bezieher von Hartz IV-Leistungen

Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Hartz IV Empfängers (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II) mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dabei auf die Kosten abgestellt werden, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabes ist bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung, der Einbeziehung des Umstandes, dass drei weitere Kinder vorhanden sind und der Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware auch bei einem siebenjährigen Kind eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Der Antragsteller hat mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den siebenjährigen Sohn. Durch die Eltern wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen.

Durch Beschluss vom 24. November 2010 verpflichtete der 1. Senat des Landessozialgerichts (L 1 SO 133/10 B ER) das Jobcenter, die Kosten für zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 € vom Jobcenter getragen wurden. Die Kosten für eine weitere Reise im April 2012 verweigerte das Jobcenter. Zu Recht, wie das Sozialgericht Koblenz und der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden. Insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn, des Umstandes, dass die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35% des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würde, der Möglichkeiten einer elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt werden könnte, sei nur eine jährliche Besuchsreise angemessen. Zudem hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines Kredits durchgeführt, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand. (Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz)

Hartz IV Ansprüche werden oft nicht umgesetzt

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Eigener Mietvertrag erhöht nicht Miete

02.07.2012

Ein Mietvertrag der mit sich selbst geschlossen ist, erhöht nicht die Kosten der Unterkunft

Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte, kann die Behauptung, die Unterkunftskosten seien durch sich selbst zu erhöht worden, keine Erhöhung der Zahlung der Hartz IV Unterkunftskosten durch das Jobcenter zur Folge haben (Az: L 5 AS 412/09).

Ein Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) nutzt einen Teil seiner Geschäftsräume auch als Wohnraum. Für seine Gewerbetätigkeit hatte der Kläger extra Geschäftsräume angemietet. Im Anschluss schloss der Arbeitslosengeld II Bezieher mit sich selbst einen Mietvertrag für den zum Wohnen gemieteten Anteil. Danach hat der Betroffene die Mietkosten per Vertrag mit sich selbst erhöht und einen höhere Zahlungen der Unterkunftskosten seitens des Jobcenters verlangt. Zudem lag die Miete für den Wohnraum höher, als für die Gesamtfläche der Geschäftsräume. Der Leistungsträger verweigerte jedoch die Gesamtzahlung und beglich nur anteilig die Miete. Dagegen legte der Mann zunächst Widerspruch und dann Klage ein.

Vertrag nur zwischen zwei Personen möglich
Doch die Richter sahen die Weigerung der erhöhten Mietzahlung durch das Jobcenter als gerechtfertigt an. Nach Meinung des Landessozialgerichts hat ein mit sich selbst geschlossener Mietvertrag nicht die gleiche Wirkung wie ein regulärer Mietvertrag, bei dem die Miete seitens des Vermieters erhöht wird. So läge keine erhöhte Zahlungspflicht für den Leistungsträger vor. Ein Vertrag kann nach Ansicht der Sozialrichter zudem nicht mit sich selbst, sondern nur zwischen zwei Parteien bzw. Personen rechtsgültig geschlossen werden. Daher bestehe nur ein anteiliger, angemessener Anspruch der Mietkosten und keinesfalls eine Übernahmepflicht der Gesamtmiete des Gewerbebetriebes. „Es besteht nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten“. Eine Revision ist nicht möglich, das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: gegen-hartz
 
Keine Zusatzgebühr für P-Konto

03.07.2012

Wie bereits das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat nunmehr das Oberlandesgericht Hessen in Frankfurt geurteilt, dass Banken und Volks- und Sparkassen keine Extragebühren für Pfändungsschutzkonten (P Konto) verlangen dürfen. Das OLG gab mit dem grundlegenden Urteil der Klage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass eine Bank für ein Pfändungsschutzkonto eine höhere Gebühr verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Eine derartige Entgeltklausel stellt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB dar. Ein Geldinstitut erfülle im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Hierfür dürften selbst im Falle höhere Aufwendungen keine Zusatzgebühren erhoben werden. Anderslautende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftbedingungen seien folglich als nichtig anzusehen. (OLG Frankfurt AZ: 19 U 238/11)

Keine Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Keine Kostenübernahme für Walddorfschule

05.07.2012

Kosten für Walddorfschule müssen nicht vom Jobcenter übernommen werden

Das für allgemeinbildende Privatschulen anfallende Schulgeld muss nicht vom Jobcenter für einen Schüler in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft gezahlt werden. Das entschied jetzt das Berliner Sozialgericht (AZ: S 172 AS 3565/11). Im verhandelten Fall hatte ein im Jahr 2000 geborener Walddorfschüler Klage eingereicht, da sich die Behörde weigerte die Kosten für die Privatschule zu übernehmen.

Privatschulen müssen aus eigener Tasche bezahlt werden

Ein Walddorfschüler hatte vor dem Berliner Sozialgericht auf Übernahme des Schulgeldes durch das Jobcenter geklagt. Die Richter sahen jedoch keine Verpflichtung seitens der Behörde, für die Kosten aufzukommen. Laut Urteil werde der Bedarf an Schulbildung durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen in ausreichendem Maß erfüllt. Die Richter erklärten, dass zusätzliche Bildungsleistungen, zu denen Nachhilfeunterricht, Gegenstände der Schulausstattung, Schülerbeförderung und Mittagsessen zählen, nur ergänzend gewehrt werden können. Der Schüler hat bereits Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam eingelegt.

Nach Ansicht des Jungen sei der Besuch der Privatschule für seine weitere Entwicklung wichtig. Seine aus Thailand stammende alleinerziehende Mutter spreche kaum Deutsch. Zudem sei der Migrantenanteil mit geringen Deutschkenntnissen an den Regelschulen im Stadtteil Wedding sehr hoch, so dass er seine Sprachkenntnisse dort nicht erweitern könne. Das Jobcenter Berlin-Mitte lehnte den Antrag auf Übernahme des Schulgeldes in Höhe von 90 Euro pro Monat dennoch ab.

Tacheles steigt aus BAG-PLESA aus

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Recht auf Prozess um 20 Cent Hartz IV

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12.07.2012

Allein wegen Rundungsdifferenzen von 20 Cent bei der Auszahlung von Hartz IV dürfen Arbeitslose nicht vor Gericht ziehen. Das Bundessozialgericht in Kassel wies am Donnerstag die Klage einer Frau aus Mühlhausen in Thüringen als unbegründet zurück.

Die Frau hatte monatlich 20 Cent mehr an Hartz-IV-Leistung gefordert, weil der Satz zwar richtig berechnet, aber ihrer Meinung nach falsch gerundet worden war.

Der 14. Senat sprach ihr jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis wegen der Rundungsdifferenz ab. Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten der Frau entschieden, diese Urteile hoben die höchsten deutschen Sozialrichter auf. (Az: B 14 AS 35/12 R)

Das SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Quelle: internetcologne.de
 
Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

12.07.2012

Hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrfrist von 12 Wochen. Diese Sperrzeit gilt auch dann, wenn mit dem Abschluss eines Auflösungsvertrages eine höhere Abfindung verbunden ist. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Betriebsrätin verweist auf wichtigen Grund

Eine 57-jährige Frau aus dem Landkreis Kassel war 15 Jahre in einem Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung in Kassel wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine 12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.

Abfindung nach Sozialplan anstelle von „Turboprämie“ begründet keine besondere Härte

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine – wenngleich geringere - Abfindung nach dem Sozialplan erhalten.

AZ L 7 AL 186/11 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht
 
Hartz IV: Keine Übernahme von PKV Zuschlägen


Jobcenter muss Zuschläge in der PKV von Hartz IV-Empfängern nicht übernehmen

Das Jobcenter ist zwar verpflichtet die Kosten der privaten Krankenversicherung (PKV) für Hartz IV-Bezieher zu übernehmen, jedoch gilt das nur in einem bestimmten Umfang. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER), so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein.

Zuschläge für Nicht-Versicherte müssen Hartz IV-Empfänger selbst tragen
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge für ihre private Krankenversicherung (PKV) durch das Jobcenter. Das beinhaltet jedoch keine Zuschläge zur PKV.

Im verhandelten Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin auf Kostenübernahme für Zuschläge in ihrer PKV geklagt. Die Frau hatte sich zum 1. Januar dieses Jahres bei einer privaten Krankenversicherung angemeldet. Ihre Krankenversicherungspflicht bestand jedoch seit September 2009. Für diesen Zeitraum forderte die PKV rückwirkend einen Zuschlag zum Beitrag in Höhe von 1.700 Euro. Da die Hartz IV-Empfängerin nicht in der Lage war, diesen Betrag zu zahlen, forderte sie das Geld vom Jobcenter. Die Behörde weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen.

Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen urteilten, dass Hartz IV-Empfänger zwar generell Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben, das Jobcenter aber nur dazu verpflichtet ist, die PKV-Beiträge bis zur Hälfte des Basistarifs vollständig zu übernehmen. Darüber hinausgehende Zuschläge beispielsweise für Nicht-Versicherte müssen nicht vom Jobcenter übernommen werden.

»Wer kochen kann, dem reichen 130 Euro«

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Keine Umzugskosten aus dem Ausland

20.07.2012

Keine Erstattung der Umzugkosten für ehemalige Auswanderer

Wenn Bezieher von Hartz IV-Leistungen zum Auszug seitens des Jobcenters aufgefordert werden umzuziehen oder gewichtige Gründe wie eine Jobannahme in einer anderen Stadt vorliegen, werden die Kosten für einen Umzug oftmals seitens der Behörde bezahlt. Das ist aber nicht der Fall, wenn ehemalige Auswanderer aus dem Ausland nach Deutschland zurückziehen, wie das Sozialgericht Mainz aktuell urteilte. Auch ein zinsloses Darlehen seitens des Leitungsträgers komme nach Meinung der Richter nicht in Frage.

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Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) haben keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten durch das Jobcenter, wenn sie aus dem Ausland nach Deutschland zurückziehen, wie das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen: S 10 AS 412/12 ER) urteilte.

Im konkreten Fall zog die Klägerin im Dezember 2011 auf die Insel Madeira, um sich dort als Auswanderin eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Weil aber persönliche und wirtschaftliche Gründe gegen eine weiteres Verbleiben im Ausland sprachen, zog die Frau Anfang 2012 wieder nach Deutschland zurück. In Deutschland angekommen, stellte die Klägerin einen Antrag auf Hartz IV-Leistungen. Dieser Antrag wurde seitens des Jobcenters aufgrund der vorliegenden Hilfebedürftigkeit bewilligt. Um ihre Wohnungsgegenstände und Kleidung nach Deutschland zurück zu überführen, stellte die Frau einen Antrag bei der Behörde auf Übernahme der Umzugskosten. Den Antrag lehnte das Jobcenter ab, woraufhin die Frau zunächst einen Widerspruch einlegte und mit juristischer Hilfe eine Klage per Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht einreichte.

Die Klägerin argumentierte, bei den Umzugskisten zur Überführung würde es sich um ihre gesamte verbliebene Habe, wie sämtliche Papiere, Unterlagen (z.B. Lebensversicherung), schriftliche Nachweise, Kleidung, Gebrauchsgegenstände und Hausrat handeln. Würden die Gegenstände nicht nach Deutschland geholt, bestünde die Gefahr, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Nach Meinung des vertretenden Anwalts sei daher „der Bedarf unabweisbar i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB II, der zudem eine Auffangvorschrift sei“. So würden im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB II beispielsweise Darlehen der Jobcenter genehmigt, wenn notwendige Reparaturen unternommen werden müssen oder ein Diebstahl von wichtigen Gegenständen erfolgte.

Keine Kostenerstattung und auch kein Darlehen

Die Sozialrichter wiesen die Klage ab. Das Sozialgesetzbuch SGB II gebe keine hinreichenden Vorschriften, dass auch ein Umzug aus dem Ausland nach Deutschland finanziert würde. Eine Bezuschussung aus dem Ausland in das deutsche Sozialsystem soll nicht stattfinden, so die Richter in der Urteilsbegründung. Zusätzlich habe die Klägerin nicht belegen können, dass die in Madeira verbliebenen Wohn- und Haushaltsgegenstände nicht entbehrlich seien. So habe die Frau weiterhin ihre Ausweispapiere zur Verfügung, sonstige Unterlagen könnten damit auch in Deutschland ersetzt werden. Auch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II kann nach Ansicht der Richter nicht bewilligt werden, „da dies die spezielle Regelung des § 22 Abs. 6 SGB II umgehen würde, die ausdrücklich Umzugskosten regelt“. Aus der Stellung in § 22 SGB II kann geschlossen werden, dass Umzugskosten keine Leistungen sind, die in der Hartz IV Regelleistung enthalten sind, was ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ausschließt.

Quelle: gegen-hartz
 
Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Renten-Grund



Urteil: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

Das Sozialgericht Mainz hat mit dem Urteil (Az.: S 10 R 489/10) die Klage eines Mainzer Bürgers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen. Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab. Diese Entscheidung bestätigte nun die 10. Kammer des Sozialgerichts Mainz, nachdem sie ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte. Der Kläger begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde.

Der Kammervorsitzende erläuterte, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Rentenversicherung trage, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.

Jobcenter sanktionieren Frauen seltener als Männer

Quelle: gegen-hartz
 
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