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Hartz IV (ALG II) Urteile

Status
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Fehlerhafter Hartz IV-Bescheid: Keine Rückzahlung

Keine Hartz-IV-Rückforderung bei mangelbehaftetem ALG II-Rückzahlungsbescheid

Ist der Hartz IV Rückzahlungsbescheid mangelhaft, so muss der Betroffene die Rückforderung unter Umständen nicht begleichen. Das urteilte das Sozialgericht Detmold und gab der Klage eines Arbeitslosengeld II Empfängers statt.

Leistungen nach dem SGB II, im Volksmund auch Hartz-IV genannt, müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn der Bescheid des Leistungsträgers (hier Jobcenter) nicht detailliert ausweist, welche Sozialleistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bezogen wurden. Das urteilte das Sozialgericht Detmold in dem Urteil mit dem Aktenzeichen: S 10 (8) AS 301/08.

In dem vorliegenden Fall bekam der Kläger einen Bescheid, in dem ihm unterstellt wurde, Leistungen in Höhe von 4506,24 Euro zu Unrecht bezogen zu haben. Den Zeitraum legte die Behörde pauschal von Februar bis Dezember 2006 fest. Nach Meinung des Leistungsträgers habe der Kläger das eigene anrechenbare Einkommen sowie das der Lebenspartnerin nicht fristgerecht der Behörde angezeigt. Diesen angeblichen Umstand bestritt der Betroffene und beanstandete zudem, dass in dem Bescheid nicht genau angegeben sei, welche Leistungen er für welchen Monat zurückzahlen soll.

Die Sozialrichter gaben der Klage statt. Der von der Behörde ausgestellte Rückforderungsbescheid genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben nach SGB X, §33. Das Jobcenter konnte nach Meinung der Richter den „Mangel an Bestimmtheit nicht heilen“, in dem sie dem Widerspruchsbescheid sogenannte Berechnungsprotokolle mit anfügte. Im dargelegten Fall handele es sich nicht nur um einen bloßen Form- oder Verfahrensfehler. In dem Urteil heißt es zur Begründung: „Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht zugänglich.“

Ob das Jobcenter nun nach diesem Urteil noch die Möglichkeit bleibt, einen gesetzlich vorgeschriebenen Bescheid auszustellen, vermochten die Richter nicht entscheiden. Jedoch können Rückforderungen nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, gerechnet ab der Kenntnis der Aufhebung, erfolgen.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Kostenübernahme für Auszugsrenovierung

Das Bundessozialgericht AZ: B 14 AS 66/11 R urteilte, dass die Kosten für eine Auszugsrenovierung eines Hartz IV Beziehers zu zahlen ist, auch wenn ein Verwandter die Kosten vorerst übernommen hat, um finanziellen Schaden vom Kläger abzuwenden. Das Bundessozialgericht widerrief damit eine Revisionsurteil des Landessozialgerichts und gab dem vorangegangenem Urteil des Sozialgerichts Hamburg statt.

Im vorliegenden Fall bewohnte seit 2005 ein alleinstehender 36jähriger Bezieher des Arbeitslosengeld II eine 22 Quadratmeter große Wohnung. Der Kläger leidet unter schizophrenen Psychose und lässt sich deswegen in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten von seiner Mutter vertreten. Im Mietvertrag wurde vereinbart, turnusmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zudem müsse die Wohnung in dem selben Zustand überreicht werden, wie sie übernommen wurde. Während der gesamten Zeit unternahm der Kläger keine Schönheitsreparaturen. Vor der Rückübergabe der Wohnung ließ der Kläger ein Vorabnahmeprotokoll im Einzelnen von einem Verein zur Förderung der Selbsthilfe durchführen und zahlte hierfür im April und Mai 2005 insgesamt 800 Euro.

Bereits im Jahre 2004 stellte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten. Die Behörde lehnte ab, weil die Renovierung zum Preis von etwa 400 Euro von dem Verein statt - wie vom Kläger ursprünglich vorgesehen - von Handwerksbetrieben durchgeführt und diese Kosten mit Hilfe der auszukehrenden Mietkaution vom Kläger getragen werden könnten. Den Widerspruch wies die Behörde mit der Begründung zurück, der Kläger habe sich vertraglich dem Vermieter gegenüber nicht selbst verpflichtet. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Hamburg.

Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Behörde dazu, die Kosten in Höhe von 800 Euro zu gewähren. Die Behörde ging allerdings in Berufung und beantragte eine Revision vor dem Landessozialgericht Hamburg. Dieses berief die Mutter des Klägers als Zeugin. Diese sollte darüber Auskunft zu den Umständen bei Anmietung und Beendigung des Mietverhältnisses geben. Das LSG hob das vorherige Urteil auf. Der Stiefvater des Klägers habe die Rechnungen zwischenzeitlich beglichen. Nach Ansicht des LSG scheitere somit der gemachte Anspruch auf Kostenübernahme. Aus dem Urteil:

„Der geltend gemachte Anspruch scheitere somit daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht rechtswirksam mit den Renovierungskosten belastet und seinerseits nicht zur Erstattung der angefallenen Kosten gegenüber seinem Stiefvater verpflichtet gewesen sei. Es habe sich insoweit um eine Einnahme gehandelt, die nicht mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung verbunden gewesen und die also als Einkommen zu berücksichtigen gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung könne eine Pflicht, dem Stiefvater die gewährte Geldzahlung zurückzuerstatten (§ 488 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), nicht festgestellt werden. Es habe sich vielmehr um eine Zuwendung aus familiärer Verbundenheit gehandelt; eine Rückzahlungsverpflichtung habe nicht den Kläger selbst treffen sollen, sondern nur den Beklagten im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels.“

Auf dieses Urteilte begehrte der Kläger Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Der Betroffene rügt die Verletzung von § 11 SGB II. Der Beklagte habe die beantragte Übernahme der Renovierungskosten (auch nach Auffassung des LSG) zu Unrecht abgelehnt. Geldzuwendungen, die ein Dritter vorläufig für den Träger der Grundsicherung erbringe, weil dieser unaufschiebbare Sozialleistungen trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht erbringe bzw zu Unrecht abgelehnt habe, seien aber nicht als Einkommen zu werten.

Das Bundessozialgericht kam der Ansicht des Klägers nach, da die zulässige Revision des Klägers begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist. Aus dem Urteil:

Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten. Auch die vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich angefallen sind, gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (dazu unter 2a); sie sind vorliegend als angemessen anzusehen (dazu unter 2b). Nachdem der Kläger die unaufschiebbaren Arbeiten hat durchführen lassen, hat der Beklagte die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dass ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat, führt nicht zur Berücksichtigung dieser Zahlung als bedarfsminderndes Einkommen des Klägers (dazu unter 3a). Auch eine zurückgezahlte Kaution des Vermieters lässt den zuvor bestehenden Bedarf nicht entfallen (dazu unter 3b).

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Ohne Kontoauszüge kein ALG II

Bei verweigerten Kontoauszügen kein Arbeitslosengeld II

Wer trotz einer Berufstätigkeit zu wenig verdient und unter dem Vermögensfreibetrag nach § 12 II SGB II fällt, kann Hartz IV-Leistungen beantragen. Jedoch muss der Arbeitslosengeld II (ALG II) Anspruch per Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen werden. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG).

ALG II-Empfänger sind zur Mitwirkung verpflichtet

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann aufstockende Hartz IV Leistungen beantragt. Er legte eine Verdienstbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vor, aus der Hervorging, dass er sein Gehalt in Höhe von circa 1550 Euro in bar erhalten hatte. Um die Angaben zu prüfen, erkundigte sich das Jobcenter beim ehemaligen Arbeitgeber. Dort erfuhr die Behörde, dass dem Mann mehr als doppelt so viel Geld auf ein Konto überwiesen worden war. Sie reagierte mit einer Aufforderung an den Mann, die Kontoauszüge vorzulegen und die Bank von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitslose verweigerte dies und erklärte, dass ihm das Konto nicht gehöre. Er könne deshalb weder Kontoauszüge eines fremden Kontos vorlegen noch die Bank von der Schweigepflicht entbinden. Die Bank teilte der Behörde jedoch mit, dass der Mann eine Mitverfügungsberechtigung über das Konto hatte. Der Antrag auf ALG II wurde daraufhin abgelehnt.

Trotz geringem Einkommen wurde ALG II-Antrag abgelehnt

Das LSG lehnte den Anspruch auf ALG II ab, obwohl das Vermögen des Mannes unter dem Vermögensfreibetrag geblieben war, da er seine Hilfebedürftigkeit nicht mittels Kontoauszügen nachwies (Az.: L 7 AS 881/10). n der Urteilsbegründung hieß es, er habe falsche Verdienstabrechnungen eingereicht, um sein tatsächliches Einkommen zu verschleiern. Als Konsequenz habe das Arbeitsamt seine Ermittlungsmöglichkeiten nach § 93 VIII AO (Abgabenordnung) und § 60 II 1 SGB II ausgeschöpft. Diese blieben jedoch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Mannes ohne Erfolg. Die Behörde habe damit alles im Rahmen seiner Ermittlungspflicht getan und dürfe daher den ALG II-Antrag des Mannes ablehnen.

Quelle: gegen-hartz
 
Nur eine Rechtsberatung pro Hartz IV-Haushalt

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe

Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren sind jeweils Mitglieder einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Sie beantragten Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen. Das Amtsgericht bewilligte die Beratungshilfe nicht für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern erachtete es als ausreichend, wenn die Eltern - wie im Verfahren 1 BvR 1120/11 - bzw. der der im Haushalt lebende Partner - wie im Verfahren 1 BvR 1121/11 - Beratungshilfe erhalten. Minderjährigen Kindern könne als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe nicht bewilligt werden, da sie weder einer rechtlichen Beratung bedürften noch eine solche in Anspruch nähmen. Soweit die Bedarfsgemeinschaft durch eines ihrer Mitglieder vertreten werde, sei nur diesem Beratungshilfe zu gewähren, da es allein berechtigt sei, die Überprüfung eines Verwaltungsaktes zu beantragen, die dann grundsätzlich hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfolge.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind durch die Ablehnung von Beratungshilfe nicht in ihrem Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt, das eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes garantiert.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Im Rahmen des grundrechtlich garantierten Rechtsschutzes sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Die Versagung von Beratungshilfe ist kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten.

Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann allerdings nicht stets und pauschal mit der Begründung verneint werden, einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe für ein parallel gelagertes Verfahren bewilligt worden. Auch minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann nicht generell mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vertretung durch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe versagt werden.

Ist jedoch die Parallelität der Fallgestaltung offensichtlich und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Schwierigkeiten übertragbar, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, Beratungshilfe in parallel gelagerten Fällen zu bewilligen. Aus der rechtlichen Beratung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft lassen sich bei mehreren gleich gelagerten Fällen diejenigen Rechtskenntnisse ziehen, die eine sonst eventuell rechtlich anspruchsvolle Materie auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können.

In den vorliegenden Verfahren waren die Amtsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten, neben den Eltern bzw. dem Partner auch den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer Beratungshilfe zu bewilligen. Der Vortrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften in den Verwaltungsverfahren hatte jeweils dieselbe Zielrichtung, so dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer die Beratung, die die Eltern bzw. der Partner erhalten haben, auf ihre eigene Situation übertragen konnten. Aktenzeichen: BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11

Dazu Sozialberater Norbert Hermann:

"Der Schaden dieser Entscheidung wird nicht kommuniziert und selten verstanden: PKH und auch eine Rechtsschutzversicherung treten erst im gerichtlichen Verfahren ein. Im vorgerichtlichen (Widerspruchs-) Verfahren sollen die Kosten zunächst über die Beratungshilfe gesichert werden. Geht die Sache verloren und wird nicht weiterverfolgt, muss das reichen. Damit ist der Aufwand natürlich nicht wirklich abgedeckt. Der Mehraufwand (usw.), der durch mehrere auch parallele Verfahren in gleicher Sache entsteht erst recht nicht."

Quelle: gegen-hartz
 
Mehrbedarf Umgangsrecht bei ALG II

Die Kosten, die durch Ausübung des Umgangsrechts mit den leiblichen Kindern entstehen, die beim anderen Elternteil leben, hat (zivilrechtlich) der Umgangsberechtigte zu tragen. Hierzu gehören u.a. Fahrtkosten und die Verpflegungskosten während der Anwesenheit des Kindes. Bezieht der Umgangsberechtigte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, kann er den entsprechenden Mehrbedarf beim Sozialhilfeträger geltend machen. Das Verwaltungsgericht Schleswig setzte den Sozialhilfeanspruch für den Besuchstag des Kindes auf 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes fest.

Urteil des VG Schleswig vom 13.06.2002- 10 A 37/01- NJW 2003, 79

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob alleinerziehenden Eltern im Sozialleistungsbezug (Hartz IV) ein Wohnraummehrbedarf entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Wohngeld zusteht (dafür etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010, L 9 AS 1049/09 B ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011, L 15 AS 173/11 B ER, Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 03.09.2009, S 28 AS 1576/08 mit umfangreichem weiteren Nachweis).

Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG
In Schleswig-Holstein gelten nach den landesrechtlichen Durchführungsbestimmung zu § 10 WoFG folgende Quadratmeterzahlen: 1 Person bis 50 qm, 2 Personen 50 bis 60 qm, 3 Personen 60 bis 75 qm und ab dann pro Person 10 qm mehr. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jede Person ein eigenes Zimmer haben sollte. Nach Nr. 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004 SH ist ferner ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 qm grundsätzlich anzuerkennen u.a.bei Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.

Gründe für Wohnraummehrbedarf im Wohnraumförderungsrecht
In der Kommentarliteratur zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 WoFG (Wohnungsgrößen) finden sich Hinweise zur Beantwortung der Frage, wann und warum ein Wohnraummehrbedarf zuzubilligen ist. Danach kann ein Wohnraummehrbedarf bei „besonderen persönlichen Bedürfnissen“ bestehen. Unter „besonderen persönliche Bedürfnisse“ werden – neben behinderungsbedingtem Wohnflächenmehrbedarf – alle Fallgestaltungen subsumiert, „in denen eine Wohnung, die nach der herkömmlichen Formel “pro Kopf ein Raum“ bemessen wird, nicht ausreicht, weil insbesondere ein gemeinsamer Schlafraum für mehrere Personen nicht zumutbar ist“ (Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Band 1, 161. Erg.-Lfg., Nov. 2003, Anm. 5.2. zu § 10 WoFG [Seite 9]).

Als Beispiele werden in BT-Drucks 14/5538 zu § 10 Nr. 2 WoFG (Seite 48) genannt: Sehr hohe Kinderzahl, schwerwiegende Krankheits- und Pflegefälle, gesondertes Arbeitszimmer notwendig, zusätzlicher Raumbedarf von jungen Haushalten in der Familiengründungsphase.

Regelungen zum Inhalt Kommunaler Satzungen, § 22b SGB II
Auch in der amtlichen Begründung zu § 22b Abs. 3 SGB II n.F. (BT Drucks. 17/3404, S. 101 f) benennt der Gesetzgeber als weiteren Fall eines erhöhten Wohnraumbedarfes explizit alleinerziehende Eltern. Dort heißt es:

Die Vorschrift sieht vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung haben, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen getroffen werden soll. Bei den betroffenen Personen kann der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch (zum Beispiel bei Bestehen einer Behinderung, die zu einem erhöhten Raumbedarf führt, oder bei Wahrnehmung des Umgangsrechts) oder besonders niedrig sein. Ein abgesenkter Bedarf kann zum Beispiel während der Berufsfindungsphase (siehe die in § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltene Regelaltersgrenze) bestehen. Denkbar ist auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig ist (zum Beispiel bei vorübergehendem Aufenthalt in einer stationären Suchtklinik oder einem Frauenhaus) oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht (zum Beispiel bei Alleinerziehenden).

Auch die Begründung zu § 22b Abs. 3 SGB II n.F. stützt damit die Rechtsauffassung, wonach es gute Gründe gibt, Alleinerziehenden einen Wohnraummehrbedarf zuzubilligen.

Übertragbarkeit auf den Regelungsbereich SGB II
Nach hiesiger Auffassung können und sollten die Erkenntnisse aus dem Wohnraumförderungsrecht für den Regelungsbereich SGB II fruchtbar gemacht werden, denn die Lebens- und Wohnsituation von Menschen ändert sich nicht dadurch, dass sie die Sozialleistung Wohngeld oder die Sozialleistung ALG II in Anspruch nehmen müssen. Bei Alleinerziehenden folgt ein regelmäßig erhöhter Wohnflächenbedarf aus nachfolgender Überlegung:

Im Regelfall nutzen zusammenlebende Paare mit oder ohne Kinder einen Wohnraum als gemeinsames Schlafzimmer und einen weiteren Raum als gemeinsames „Wohnzimmer“ für das familiäre Zusammenleben und auch etwa für den Empfang von Besuch. Dies entspricht – jedenfalls noch – den üblichen Wohn- und Lebensformen in Deutschland. Eine Ausnahme mag allenfalls für studentische Wohngemeinschaften gelten. Hier geht also die Formel “pro Kopf ein Raum“ auf.

Alleinerziehende benötigen demgegenüber einen eigenen Schlafraum für sich und – jedenfalls ab einem gewissen Alter der Kinder – auch für jedes Kind. Darüber hinaus ist einer Familie grundsätzlich ein gemeinsamer Raum für die „Ausübung des familiären Zusammenlebens“ zuzubilligen. In diesem Zusammenhang hat etwa die 34. Kammer am SG Kiel zutreffend wie knapp konstatiert (Beschluss v. 08.02.2012, S 34 AS 34/12 ER): “Von dem (…) Wunsch, gleichzeitig für die Familie ein Wohnzimmer und für die Eltern einen eigenen Schlafraum vorhalten zu können, würde sich auch ein Nichtleistungsempfänger in jedem Fall leiten lassen.” Letzteres ist freilich eine Wertentscheidung, die sich auch anders treffen lässt. Im Interesse einer Einheit der Rechtsordnung wäre eine Abweichende Bewertung dann allerdings einheitlich für das Wohngeld sowie den Regelungsbereich SGB II und SGB XII zu treffen. Versuche, zwischen den Sozialleistungen rechtlich relevante Unterschiede zu konstruieren, überzeugen nicht.

In diesem Zusammenhang hat etwa das Sozialgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05, zutreffend ausgeführt:
“Jedoch führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen auch dazu, dass der Leistungsträger nicht allein auf die dortigen tabellarischen Werte zurückzugreifen hat, sondern auch Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt. Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 5.72 VV-WoBindG NW Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse zB Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendetem 6. Lebensjahr zuzubilligen. Dass die Klägerin alleinerziehend ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; der Beklagte hat in seinen Leistungsberechnungen einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II anerkannt. Die beiden Kinder der Klägerin waren am 01.07.2005 11 und 13 Jahre alt. Dieser Ausnahmetatbestand, der nach dem Wohnungsbindungsrecht ein Abweichen von der Tabelle in Nr. 5.71 VV-WoBindG NW rechtfertigt, muss nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall deswegen zur Anwendung kommen, weil sich die Wohnsituation eines alleinerziehenden Erwachsenen mit 2 Kindern anders darstellt als die eines Ehepaares mit einem Kind: Während letztere die 3 nach der Tabelle in Nr. 5.71 VV-WoBindG NW vorgesehenen Räume als jeweils ein Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer nutzen können, müßte ein alleinerziehender Erwachsener mit 2 Kindern entweder beide Kinder in einem Zimmer unterbringen oder aber auf das Wohnzimmer verzichten.”

Das SG Kiel in ähnlichem Zusammenhang so lapidar wie zutreffend konstatiert:
“Von dem aus den oben genannten Gründen anzuerkennenden erhöhten Platzbedarf für die Antragstellerin zu 3) und dem Wunsch, gleichzeitig für die Familie ein Wohnzimmer und für die Eltern einen eigenen Schlafraum vorhalten zu können, würde sich auch ein Nichtleistungsempfänger in jedem Fall leiten lassen.”

In den „Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II)“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 08.07.2008 werden auf Seite 11 auch Alleinerziehende genannt.

SH LSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende
In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende nun abgelehnt. Das Gericht hat aber, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 6.12.2011, L 11 AS 97/10 – nicht rechtskräftig -
(Die entscheidenden Ausführungen zur Frage eines Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender finden sich auf den Seiten 22 bis 27.) Das Revisionsverfahren ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 13/12 R anhängig. (Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Postnachsendeauftrag zahlt Jobcenter

Hartz IV: Die Kosten für den Postnachsendeauftrag zahlt das Jobcenter, wenn eine Umzugsaufforderung erfolgte

Muss ein Hartz IV-Bezieher auf Weisung der Behörde in eine kleinere Wohnung umziehen, müssen die Kosten für einen Postnachsendeauftrags vom Jobcenter übernommen werden. Dies entschied gestern das Sozialgericht Mannheim (AZ: S 10 AS 4474/10).

Kosten für Postnachsendeauftrag gehören zu unvermeidbaren Kosten des Umzugs
Im vorliegenden Fall musste ein Arbeitslosengeld II Bezieher aus seiner Wohnung ausziehen, da diese nach Vorgabe des Jobcenters zu groß war und in einer kleineren Wohnung die Lebenshaltungskosten gesenkt werden. Der Hartz IV-Empfänger folgte der Weisung der Behörde und zog in eine Kleinere Wohnung um. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, die Kosten für den Postnachsendeauftrag zu übernehmen, da es strittig war, ob die Erstattung des Betrages als weitere Umzugskosten auf der Grundlage des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) rechtmäßig ist.

Das Sozialgericht (SG) Mannheim urteilte, dass die Kosten durch das Jobcenter übernommen werden müssen, da diese Kosten unvermeidlich sind und in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Nach Ansicht der Mannheimer Richter sind die Kosten des Postnachsendeauftrages deshalb Teil der "eigentlichen Kosten" des Umzugs "im engeren Sinne", da sie zwangsläufig mit einem Umzug zustande kommen und dadurch die Erreichbarkeit des Hartz IV-Empfängers grundsätzlich und gegenüber dem Jobcenter gewährleistet wird.

Quelle: gegen-hartz
 
Berlin: Kein Fernseher für Hartz IV-Bezieher

25.03.2012

Keine Kostenübernahme für Fernseher im Rahmen der Erstausstattung

Laut eines Berichts des „Berliner Kurier“ hat der Berliner Sozialsenator Mario Czaja (CDU) per Weisung an alle Jobcenter der Hauptstadt angeordnet, Hartz IV-Beziehern keine Fernsehgeräte im Rahmen der Erstausstattung künftig zu gewähren. Bislang hatte das Land Berlin Arbeitslosengeld II-Beziehern für die Erstausstattung der Wohnung 100 Euro für ein gebrauchtes TV-Gerät bewilligt. Dieser Betrag soll nun zugunsten der Sparbemühungen des Senats wegfallen.

Der Sozialsenator begründet seine Entscheidung mit einem 2011 gefällten Urteil des Bundessozialgericht in Kassel. Die obersten Sozialrichter hatten geurteilt, dass „ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung der Wohnung eines SGB II Leistungsempfängers gehört“. Allenfalls ein Darlehen komme seitens der Leistungsträger in Betracht (Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R).

Gegenüber der Zeitung sagte Czaja: „Fernsehgeräte können im Rahmen der Erstausstattung nicht gewährt werden, da es sich weder um Einrichtungsgegenstände noch um Haushaltsgeräte handelt, die für eine geordnete Lebensführung erforderlich sind.“ Stattdessen, so der CDU-Senator, dienen die Geräte allein zur „Befriedigung des Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisses“ und seien deshalb aus dem Hartz IV-Regelsatz zu begleichen. Von den 374 Euro Eckregelsatz sind genau 2,58 Euro für Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisses enthalten. Dieses Geld sollen nun Berliner Erwerbslose nach Meinung des Senators für einen Fernseher zurücklegen. Ob ein Darlehen noch gewährt wird, ließ der CDU-Politiker offen. Im BSG-Urteil hieß es: „Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch per Darlehen erbracht werden (vgl. § 23 Abs. 1 SGB II)."

Der Linken-Politiker Gregor Gysi zeigte sich über die Neuregelungen empört: „Informationen sind ein Grundrecht und niemand dürfe ausgeschlossen werden“, so Gysi. Die Fraktionschef der Linken hofft darauf, dass ein Betroffener den Weg zum Bundesverfassungsgericht einschlägt. Dann könne klargestellt werden, dass die Gesetzeslage gegen die Verfassung verstößt. Zudem wolle die Partei einen Antrag im Bundestag stellen, im dem gefordert wird, dass auch Computer „zum Existenz-Minimum“ gehören. Schließlich gebe es auch ein Grundrecht auf Kommunikation, so der Linkspartei-Politiker.

Quelle: gegen-hartz
 
Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende im Hartz IV-Bezug
Beitrag von Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob alleinerziehenden Eltern im Sozialleistungsbezug (Hartz IV) ein Wohnraummehrbedarf entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Wohngeld zusteht (dafür etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010, L 9 AS 1049/09 B ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011, L 15 AS 173/11 B ER, Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 03.09.2009, S 28 AS 1576/08 mit umfangreichem weiteren Nachweis).

Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG
In Schleswig-Holstein gelten nach den landesrechtlichen Durchführungsbestimmung zu § 10 WoFG folgende Quadratmeterzahlen: 1 Person bis 50 qm, 2 Personen 50 bis 60 qm, 3 Personen 60 bis 75 qm und ab dann pro Person 10 qm mehr. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jede Person ein eigenes Zimmer haben sollte. Nach Nr. 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004 SH ist ferner ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 qm grundsätzlich anzuerkennen u.a.bei Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.

Gründe für Wohnraummehrbedarf im Wohnraumförderungsrecht
In der Kommentarliteratur zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 WoFG (Wohnungsgrößen) finden sich Hinweise zur Beantwortung der Frage, wann und warum ein Wohnraummehrbedarf zuzubilligen ist. Danach kann ein Wohnraummehrbedarf bei „besonderen persönlichen Bedürfnissen“ bestehen. Unter „besonderen persönliche Bedürfnisse“ werden – neben behinderungsbedingtem Wohnflächenmehrbedarf – alle Fallgestaltungen subsumiert, „in denen eine Wohnung, die nach der herkömmlichen Formel “pro Kopf ein Raum“ bemessen wird, nicht ausreicht, weil insbesondere ein gemeinsamer Schlafraum für mehrere Personen nicht zumutbar ist“ (Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Band 1, 161. Erg.-Lfg., Nov. 2003, Anm. 5.2. zu § 10 WoFG [Seite 9]).

Als Beispiele werden in BT-Drucks 14/5538 zu § 10 Nr. 2 WoFG (Seite 48) genannt: Sehr hohe Kinderzahl, schwerwiegende Krankheits- und Pflegefälle, gesondertes Arbeitszimmer notwendig, zusätzlicher Raumbedarf von jungen Haushalten in der Familiengründungsphase.

Regelungen zum Inhalt Kommunaler Satzungen, § 22b SGB II
Auch in der amtlichen Begründung zu § 22b Abs. 3 SGB II n.F. (BT Drucks. 17/3404, S. 101 f) benennt der Gesetzgeber als weiteren Fall eines erhöhten Wohnraumbedarfes explizit alleinerziehende Eltern. Dort heißt es:

Die Vorschrift sieht vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung haben, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen getroffen werden soll. Bei den betroffenen Personen kann der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch (zum Beispiel bei Bestehen einer Behinderung, die zu einem erhöhten Raumbedarf führt, oder bei Wahrnehmung des Umgangsrechts) oder besonders niedrig sein. Ein abgesenkter Bedarf kann zum Beispiel während der Berufsfindungsphase (siehe die in § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltene Regelaltersgrenze) bestehen. Denkbar ist auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig ist (zum Beispiel bei vorübergehendem Aufenthalt in einer stationären Suchtklinik oder einem Frauenhaus) oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht (zum Beispiel bei Alleinerziehenden).

Auch die Begründung zu § 22b Abs. 3 SGB II n.F. stützt damit die Rechtsauffassung, wonach es gute Gründe gibt, Alleinerziehenden einen Wohnraummehrbedarf zuzubilligen.

Übertragbarkeit auf den Regelungsbereich SGB II
Nach hiesiger Auffassung können und sollten die Erkenntnisse aus dem Wohnraumförderungsrecht für den Regelungsbereich SGB II fruchtbar gemacht werden, denn die Lebens- und Wohnsituation von Menschen ändert sich nicht dadurch, dass sie die Sozialleistung Wohngeld oder die Sozialleistung ALG II in Anspruch nehmen müssen. Bei Alleinerziehenden folgt ein regelmäßig erhöhter Wohnflächenbedarf aus nachfolgender Überlegung:

Im Regelfall nutzen zusammenlebende Paare mit oder ohne Kinder einen Wohnraum als gemeinsames Schlafzimmer und einen weiteren Raum als gemeinsames „Wohnzimmer“ für das familiäre Zusammenleben und auch etwa für den Empfang von Besuch. Dies entspricht – jedenfalls noch – den üblichen Wohn- und Lebensformen in Deutschland. Eine Ausnahme mag allenfalls für studentische Wohngemeinschaften gelten. Hier geht also die Formel “pro Kopf ein Raum“ auf.

Alleinerziehende benötigen demgegenüber einen eigenen Schlafraum für sich und – jedenfalls ab einem gewissen Alter der Kinder – auch für jedes Kind. Darüber hinaus ist einer Familie grundsätzlich ein gemeinsamer Raum für die „Ausübung des familiären Zusammenlebens“ zuzubilligen. In diesem Zusammenhang hat etwa die 34. Kammer am SG Kiel zutreffend wie knapp konstatiert (Beschluss v. 08.02.2012, S 34 AS 34/12 ER): “Von dem (…) Wunsch, gleichzeitig für die Familie ein Wohnzimmer und für die Eltern einen eigenen Schlafraum vorhalten zu können, würde sich auch ein Nichtleistungsempfänger in jedem Fall leiten lassen.” Letzteres ist freilich eine Wertentscheidung, die sich auch anders treffen lässt. Im Interesse einer Einheit der Rechtsordnung wäre eine Abweichende Bewertung dann allerdings einheitlich für das Wohngeld sowie den Regelungsbereich SGB II und SGB XII zu treffen. Versuche, zwischen den Sozialleistungen rechtlich relevante Unterschiede zu konstruieren, überzeugen nicht.

In diesem Zusammenhang hat etwa das Sozialgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05, zutreffend ausgeführt:
“Jedoch führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen auch dazu, dass der Leistungsträger nicht allein auf die dortigen tabellarischen Werte zurückzugreifen hat, sondern auch Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt. Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 5.72 VV-WoBindG NW Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse zB Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendetem 6. Lebensjahr zuzubilligen. Dass die Klägerin alleinerziehend ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; der Beklagte hat in seinen Leistungsberechnungen einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II anerkannt. Die beiden Kinder der Klägerin waren am 01.07.2005 11 und 13 Jahre alt. Dieser Ausnahmetatbestand, der nach dem Wohnungsbindungsrecht ein Abweichen von der Tabelle in Nr. 5.71 VV-WoBindG NW rechtfertigt, muss nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall deswegen zur Anwendung kommen, weil sich die Wohnsituation eines alleinerziehenden Erwachsenen mit 2 Kindern anders darstellt als die eines Ehepaares mit einem Kind: Während letztere die 3 nach der Tabelle in Nr. 5.71 VV-WoBindG NW vorgesehenen Räume als jeweils ein Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer nutzen können, müßte ein alleinerziehender Erwachsener mit 2 Kindern entweder beide Kinder in einem Zimmer unterbringen oder aber auf das Wohnzimmer verzichten.”

Das SG Kiel in ähnlichem Zusammenhang so lapidar wie zutreffend konstatiert:
“Von dem aus den oben genannten Gründen anzuerkennenden erhöhten Platzbedarf für die Antragstellerin zu 3) und dem Wunsch, gleichzeitig für die Familie ein Wohnzimmer und für die Eltern einen eigenen Schlafraum vorhalten zu können, würde sich auch ein Nichtleistungsempfänger in jedem Fall leiten lassen.”

In den „Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II)“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 08.07.2008 werden auf Seite 11 auch Alleinerziehende genannt.

SH LSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende
In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende nun abgelehnt. Das Gericht hat aber, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,
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– nicht rechtskräftig -
(Die entscheidenden Ausführungen zur Frage eines Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender finden sich auf den Seiten 22 bis 27.) Das Revisionsverfahren ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 13/12 R anhängig.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV: Stiefeltern müssen für Kinder zahlen


Stiefeltern müssen für Unterhalt der zum Haushalt gehörigen Kinder sorgen

Das Einkommen von Stiefelternteilen muss auf die Hartz IV-Leistungen von erwachsenen Kindern, die im selben Haushalt leben, angerechnet werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am letzten Mittwoch. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn auch keine enge Bindung zum leiblichen Elternteil vorhanden sei (BSG, Az.: B 14 AS 17/11 R und B 14 AS 45/11 R).

Im verhandelten Fall klagte eine 25-jährige Frau, um höhere Hartz IV-Leistungen vom zuständigen Jobcenter Rhein-Sieg zu erhalten. Sie erhielt keine Unterhaltszahlungen von ihrem leiblichen Vater, da dieser ohne Angabe von Kontaktdaten nach Australien gereist war. Im Alter von 20 Jahren bewohnte sie zusammen mit ihrer leiblichen Mutter, drei Geschwistern und dem Stiefvater eine Wohnung. Das Jobcenter entschied, das Einkommen des Stiefvaters in Höhe von monatlich 2.500 Euro netto auf die ALG II-Leistungen der Frau anzurechnen. Schließlich lebe sie mit dem Stiefvater in einer Bedarfsgemeinschaft.

Da ihr Stiefvater die Frau nach eigenen Angaben in keiner Weise unterstütze, wollte sie die Entscheidung des Jobcenters nicht akzeptieren und reichte deshalb Klage ein. Lediglich das Kindergeld erhalte sie und müsse auch Miete für die Unterkunft zahlen. Auf zivilrechtlichem Weg könne die Frau als Erwachsene von ihrem Stiefvater keine Unterhaltszahlungen einklagen. Ihr Existenzminimum sei deshalb nicht gesichert und sie benötige deshalb mehr Geld vom Jobcenter.

Dennoch entschied das BSG , dass das Einkommen des Stiefvaters mindernd auf die Hartz IV-Leistungen der Frau anzurechnen sind. Es handele sich um eine Haushaltszugehörigkeit und damit eine Bedarfsgemeinschaft. Zudem bestehe ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis zur leiblichen Mutter. Das Verhältnis zum Stiefvater sei ebenfalls nicht durch erhebliche Konflikte geprägt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Einkommen des Stiefvaters für alle Person im Haushalt verwendet würde. Der Stiefvater habe sogar eine Familienversicherung für die Klägerin mit abgeschlossen. Darüber hinaus machte er den steuerlichen Kinderfreibetrag für seine Stieftochter geltend. Die Kasseler Richter sahen das Existenzminimum der Klägerin nicht als gefährdet oder unterschritten an, da durch den Stiefvater und das Jobcenter ausreichend Leistungen erbracht würden.

Das BSG urteilte bereits am 13. November 2008, dass Stiefeltern für minderjährige Stiefkinder aufkommen müssen bevor ein Hartz IV-Anspruch geltend gemacht werden kann (B 14 AS 2/08 R). Nun liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und soll dort noch dieses Jahr verhandelt werden (Az.: 1 BvR 1083/09).

Quelle: gegen-hartz
 
Höhe des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit

In einem vor dem Sozialgericht Mainz verhandelten Verfahren (Az.: S 4 AL 204/10) verlangte die Klägerin die Überprüfung der Höhe des ihr von der Agentur für Arbeit bewilligten Arbeitslosengeldes. Ihrer Ansicht nach müsste der Anspruch höher sein. Die Klägerin befand sich die letzten vier Jahre vor ihrer Arbeitslosmeldung in Elternzeit und erzielte in dieser Zeit kein Einkommen. Das relativ hohe Gehalt, das sie vor der Elternzeit verdient hatte, war von der Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt worden. Stattdessen wurden fiktive Beträge zugrunde gelegt, von denen anzunehmen sei, dass sie von der Klägerin in einem möglichen neuen Arbeitsverhältnis verdient werden könnten.

In der mündlichen Verhandlung vom 28 Februar 2012 wies das Sozialgericht darauf hin, dass sowohl das Bundessozialgericht, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, dass es mit dem Grundgesetz im Einklang steht, wenn die Agentur für Arbeit Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende der Elternzeit erzielt wird, bei ihren Berechnungen nicht mehr berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das die Klägerin wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung, nicht erzielt. Bei Einkommen, das in den letzten zwei Jahren verdient wurde, kann noch vermutet werden, dass ein aktueller Verdienst ähnlich hoch ausfallen würde. Diese Vermutung ist bei noch länger zurückliegendem Einkommen jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) noch gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie). Die Klägerin verzichtete daraufhin auf eine Fortführung des Verfahrens und nahm die Klage zurück.

Quelle: gegen-hartz
 
Geld-Überweisungen der Eltern mindern Hartz-IV


Geldgeschenke der Eltern an die Kinder mindern die Hartz-IV-Leistungen

Geldgeschenke an Hartz IV Bezieher durch Verwandte oder Freunde werden an die laufenden Arbeitslosengeld II Regelleistungen angerechnet. Das gilt auch, wenn das Geld als „nur geliehen“ gilt und keine konkrete Abmachung vorzuweisen ist. Das urteilte das Sozialgericht Gericht Berlin in dem Aktenzeichen S 157 AS 26445/08.

Geldgeschenke von Verwandten werden als Einkommen angerechnet. Diese bittere Erfahrung musste ein 28jähriger Auszubildender machen, der ein Antrag auf einen Mietkostenzuschuss gestellt hatte. Der Kläger unternimmt derzeit eine Ausbildung zum Programmierer und bezieht eine Berufsausbildungsförderung (Bafög). Die Kindesmutter zahlte dem jungen Mann monatlich für die Mietkosten und das Schulgeld 750 Euro. Als der Mann das Geld bei dem Jobcenter angab, lehnte die Behörde seinen Antrag auf Mietzuschüsse ab. Schließlich würde die Mutter jeden Monat einen erheblichen Betrag überweisen. Nachdem der Ablehnungsbescheid einging und auch der Widerspruch abgelehnt wurde, reichte der Betroffene Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. In der Klagebegründung hieß es, das Geld sei von der Mutter nur geliehen und müsse zurück gezahlt werden. Während der Gerichtsverhandlung konnte der Kläger allerdings keine konkrete Übereinkunft zur Rückzahlung nachweisen.

In der Urteilsbegründung argumentierten die Richter, es bei einem Geldzufluss durch Verwandte genau zu unterscheiden, ob es sich um eine „verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder ein Darlehen“ handelt. Das sei insbesondere deshalb wichtig, ob einen „Missbrauch von Sozialleistungen“ entgegenzuwirken. Kann der Antragsteller nicht über die Höhe des Schuldbetrages Auskunft geben oder beantworten wie der geschuldete Betrag ermittelt werden soll, geht dies zu Lasten des Klägers. Diese Situation entstand während der Verhandlung.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV trotz Mehrfamilienhaus-Eigentum


Urteil: Hartz-IV-Anspruch trotz Mehrfamilienhaus-Eigentum

Besitzer eines Mehrfamilienhauses haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das urteilte das Landessozialgericht Bayern (LSG).

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Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II haben nur Personen, die eine Hilfebedürftigkeit vorweisen können. Vorhandenes Eigentum in Form von Immobilien wird grundsätzlich als Vermögen verwertet. Alles was zum Vermögen hinzugezählt wird, muss zunächst für den Lebensunterhalt verbraucht werden. In speziellen Situationen können auch Eigentümer von Mehrfamilienhäuser einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld-II haben, ohne die Immobilie als Vermögen zu verwerten. (Az.: L 11 AS 675/10).

Im vorliegenden Fall bewohnt der Kläger ein Wohnhaus mit etwa 12.000 Quadratmeter verpachteter landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück und das Haus im Vorfeld auf den Klagenden übertragen. Vor der Übertragung hatten die Eltern festlegen lassen, dass das Eigentum nicht ohne ihre vorige Zustimmung verkauft werden darf. In einem solchen Falle haben sich die ursprünglichen Eigentümer eine sogenannte Rückübertragung vorbehalten. Zudem hatten die Eltern verhindern wollen, dass ihr Sohn die Immobilie unter dem üblichen Marktwert verkauft, da der Enkel das Grundstück im Jahre 2017 notariell gesichert übertragen bekommt.

Die Richter gaben der Klage statt und hoben ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz auf. Der Kläger habe Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, auch ohne das Haus und das Grundeigentum verkaufen zu müssen. Ein Wohnhaus mit landwirtschaftlicher Nutzfläche sei nach Auffassung der Landessozialrichter ein „nicht-verwertbarer oder marktfähiger Vermögensgegenstand.“ Der Eintrag im Grundbuch war hier ausschlaggebend: die ursprünglichen Eigentümer haben festhalten lassen, dass das Vermögen auf das Enkelkind über geht. Somit ist der Eintrag im Grundbuch keine sittenwidrige Maßnahme, um eine Vermögensverwertung zu verhindern. Der Kläger habe ein Anrecht auf Arbeitslosengeld-II Leistungen.

Quelle: gegen-hartz
 
Hartz IV für Studenten im Urlaubssemester

Studenten können während eines Urlaubssemesters Arbeitslosengeld II-Leistungen (Hartz IV) beantragen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich die studentischen Antragsteller ausnahmslos aus dem Studium zurückziehen. Werden hingegen weiterhin einzelne Vorlesungen besucht oder daheim Prüfungen vorbereitet, besteht kein Anspruch auf Hartz-IV. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen B 4 AS 102/11 R.

In den Gesetzesregelungen ist klar definiert, dass Studenten oder Auszubildende mit Anspruch auf Bafög oder Masterbafög keinen Leistungsanspruch auf Hartz-IV haben. Laut gängiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es allein auf die Förderfähigkeit des Ausbildungsganges an. Nicht relevant ist, ob im Einzelfall tatsächlich eine Ausbildungsförderung von Seiten des Antragstellers bezogen wird. Nach Meinung der obersten Sozialrichter dürfen Leistungen nach dem SGB II nicht zu „versteckten Ausbildungsförderungen“ mutieren.

Bei einem Urlaubssemester ist es von hoher Wertigkeit, ob der Studierende dennoch Vorlesungen, Veranstaltungen in der Universität oder Fachhochschule besucht. Auch relevant ist, ob der Student vom heimischen Arbeitsplatz aus Hausarbeiten schreibt oder sich auf Prüfungen vorbereitet. In all den genannten Punkten kommt dann kein Hartz IV-Bezug in Frage. Nur wenn der studentische Antragsteller nichts dergleichen betreibt, kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld-II erfolgreich sein, so die Richter.

Quelle: gegen-hartz
 
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