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Hartz IV (ALG II) Urteile

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AW: Hartz IV (ALG II) Urteile

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Düsseldorf.
Das Jobcenter Düsseldorf muss einem Hartz-IV-Bezieher die Reise nach Indonesien bezahlen, wo der zehnjährige Sohn lebt. Das hat das Landessozialgericht NRW entschieden. Es sei eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes, dass der Vater sein Umgangsrecht mit dem Sohn ausübe, lautet die Begründung. „Ich kann es kaum erwarten“, sagt Jürgen Weber. Am 15. April geht die Maschine nach Indonesien. Im 16 Flugstunden entfernten Surabaya wird der 62-Jährige seinen getrennt lebenden Sohn Sascha (10) besuchen.

Das Düsseldorfer Jobcenter zahlt dem Hartz-IV-Empfänger die Reise. Jürgen Weber und sein Anwalt haben dafür sehr gekämpft. Das Jobcenter hatte „keinen unabweisbaren Bedarf“ für die rund 2100 Euro teure Reise gesehen, sprich: sie für nicht unbedingt nötig gehalten. Vor dem in Essen ansässigen Landessozialgericht bekam Weber nun jedoch auch in zweiter Instanz vorläufig Recht. Die Richter hatten dabei das Kindeswohl im Blick: Der 7. Senat ging davon aus, „dass die Ausübung des Umgangsrechtes des Vaters mit Sohn eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes ist“, zumal dieses in einer fremden Kultur lebe.
Einmal im Jahr müsse das Jobcenter das Geld für den Besuch beim Kind im fernen Ausland bereitstellen, meinen die Richter; eine dreiwöchige Reisedauer sei angemessen (Az.: L 7 AS 2392/13 B ER).
Zustimmung kommt von Erwerbsloseninitiativen. „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates“, sagt Karl Sasserath vom Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach. Das Ausüben des Umgangsrechtes dürfe nicht an wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters scheitern. Während Sasserath glaubt, dass der Beschluss weiteren Betroffenen in besonderen Fällen helfen kann, betonte Werner Marquis von der Arbeitsagentur NRW: „Das ist ein Einzelfall.“ Jobcenter prüfen individuell Klar ist: Hartz-IV-Empfänger haben Anrecht auf zusätzliches Geld, um die Beziehung zu ihren getrennt lebenden Kindern aufrechthalten zu können, das ist per Gesetz geregelt.

Laut Werner Marquis prüfen Jobcenter individuell, ob Reisen nötig und mit welchen Kosten möglich sind – und ob nicht auch die Kinder zum Elternteil reisen könnten. „Jeder Fall ist anders“, meinte der Agentursprecher. Nicht zuletzt gehe es auch darum, Missbrauch zu vermeiden. Fälle wie der von Jürgen Weber sind selten, sagt Marquis, aber es gebe sie durchaus: In der Vergangenheit hätten es Jobcenter auch mit Vätern zu tun gehabt, die Kinder in Australien oder den USA besuchen wollten. Bei Jürgen Weber steht die Hauptverhandlung in der Sache noch aus, Überraschungen werden aber nicht erwartet. Nach dem Eilbeschluss des Landessozialgerichtes wurde das Reisegeld überwiesen. Zu seinem Sohn hat der 62-Jährige von Düsseldorf aus schriftlichen und telefonischen Kontakt. Im Februar 2013 hatte Weber Sascha schon besucht, bereits damals hatte das Jobcenter verpflichtet werden müssen, die Kosten zu übernehmen.

In Surabaya, der zweitgrößten Stadt Indonesiens, wird der Düsseldorfer in einem Hotel wohnen. Seine Ex-Frau ist Indonesierin. Bei der Trennung im April 2010 hatte sie den Sohn ohne Webers Zustimmung mit in ihr Heimatland genommen, Weber spricht von einer Entführung. Eigentlich hatte er jetzt schon früher reisen wollen: Am 18. Februar hatte Sascha seinen 10. Geburtstag.

Quelle: derwesten.de

bebe
 
Hartz IV trotz fehlendem Rentenantrag

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Anspruch auf Hartz IV bleibt trotz Verweigerung eines Rentenantrags bestehen


Der Hartz IV Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn sich Leistungsberechtigte weigern, einen Rentenantrag zu stellen. Das entschied das Sozialgericht Dresden (SG) in seinem Beschluss vom 25. März 2014 im Fall von Spätaussiedlern. Der Ehemann eines Paares mit russischer und deutscher Staatsbürgerschaft war der Aufforderung des Jobcenters Sächsische Schweiz – Osterzgebirg, Rente in Russland zu beantragen, nicht nachgekommen. Darauf verweigerte ihm das Amt die Regelleistung. Das SG entschied jedoch zu Gunsten des Mannes (Aktenzeichen: S 40 AS 1666/14 ER).

Existenzsicherung muss gewährleistet sein

Ein Ehepaar mit deutschem und russischem Pass kam 1997 nach Deutschland. Wegen Erwerbslosigkeit beantragten die 62-jährige Frau und der 63-jährige Mann Hartz IV. Das zuständige Jobcenter gewährte jedoch nur teilweise Leistungen und forderte beide auf, Rente in Russland zu beantragen. Die Frau kam der Aufforderung nach, der Mann weigerte sich, da die Rentenbeantragung nach seinen Angaben kostenintensiv und sehr aufwendig sei. Zudem hätten beide die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Daraufhin gewährte das Amt lediglich Leistungen für die Unterkunft, nicht aber den Regelsatz. Der 63-Jährige sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so die Begründung des Jobcenters.

Der Mann zog daraufhin vor das SG, das dem Spätaussiedler Recht gab. Das Gericht verpflichtete die Behörde zur weiteren Zahlung von 700 Euro pro Monat. Die Begründung des Jobcenters konnten die Richter nur eingeschränkt nachvollziehen. Zwar seien Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, es sei jedoch keinesfalls rechtmäßig bei einer Weigerung die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen. Der Gesetzgeber habe dem Jobcenter Mittel an die Hand gegeben, selbst tätig zu werden. So hätte die Behörde eigenständig Rente für den Mann in Russland beantragen können. Auch seien Erstattungsansprüche gegebenenfalls durchsetzbar gewesen. Stattdessen habe das Jobcenter aber die Regelleistung einbehalten, so dass dem Ehepaar dadurch die Existenzsicherung vorenthalten worden sei, urteilt das Gericht. Zudem sei die Ehefrau aufgrund der Bedarfsgemeinschaft, die sie mit ihrem Mann bilde, ebenfalls von der Leistungseinschränkung betroffen, obwohl sie der Aufforderung des Jobcenters nachgekommen sei, monierte das SG weiter.

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV (ALG II) Urteile

Mietobergrenzen für SGB II-Bezieher im Landkreis Heidekreis rechtswidrig

Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten untauglich

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das vom Landkreis Heidekreis angewendete Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten untauglich ist und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind.

Der Entscheidung lag der Fall einer vierköpfigen Familie zugrunde, die für ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm in Schneverdingen monatlich 513 Euro Miete (460 Euro Kaltmiete und 53 Euro Nebenkosten) aufwendet. Die Gemeinde gewährt Grundsicherungsleistungen und begrenzt die erstattungsfähigen Kosten für die Unterkunft (ohne
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) auf 489 Euro. Diese Mietobergrenze ergibt sich aus einem vom Landkreis Heidekreis entwickelten Vergleich zwischen Angebots- und Bestandsmieten. Auf der Angebotsseite wurden die Anzeigen örtlicher Zeitungen seit 2003 zusammengestellt und auf dieser Basis der teuerste Quadratmeterpreis im unteren Drittel der Wohnungsangebote (33 %) ermittelt. Diese Angebotsmieten wurden mit dem Mittelwert (Median) der so genannten Bestandsmieten, ermittelt auf der Grundlage der
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aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen, als Kontrollwert verglichen.
Vom Landkreis verwendete Methodik ist weit entfernt von den vom BSG festgelegten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Kostenermittlung


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Landkreis zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete verpflichtet. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen
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seien in Anlehnung an die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes bei einem Vier-Personen-Haushalt (Mietstufe 2 + Zuschlag von 10 %) Mietaufwendungen ohne Heizung bis zu einem Maximalbetrag von 575,30 Euro monatlich zu übernehmen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die vom Landkreis verwendete Methodik und vor allem die erhobenen Daten weit entfernt von den Anforderungen sein, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen
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nach § 22 SGB II stelle.
Bei der Bestimmung maßgeblicher Angemessenheitsgrenzen ist qualitative Selektion der Mietdaten durch kommunalen Träger vorzunehmen

Der Landkreis Heidekreis und die von diesem vorgelegte gutachterliche Stellungnahme verkennen schon den sozialrechtlichen Ansatz eines schlüssigen Konzeptes. Anders als die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bundessozialhilfegesetz, die für die Angemessenheitsprüfung nur eine bestimmte verfügbare Anzahl von Wohnungen zu einem bestimmten Mietzins verlangten, was möglicherweise durch Zeitungsannoncen belegt werden konnte, sei bei der Bestimmung der nach § 22 SGB II maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen eine
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Selektion der Mietdaten durch den kommunalen Träger vorzunehmen, weil nicht allein auf der Basis der Höhe der Miete (Marktpreis) ermittelt werden könne, was einem SGB II-Bezieher als angemessene Wohnung zuzugestehen sei. Bis zu welcher Mietobergrenze Wohnungen im Sinne des SGB II angemessen seien, hänge in erster Linie von dem für eine Wohnung mit einfachem Standard aufzuwendenden Mietzins ab, der sich maßgeblich an Ausstattung, Beschaffenheit und Lage orientiere; maßgeblich sei nicht, wie viele Wohnungen zu der vom Grundsicherungsträger ermittelten Grenze vorhanden seien.
Definition des einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises nicht ausreichend

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Nach Auffassung des Landessozialgerichts wäre es erforderlich gewesen, dass der Landkreis zunächst den Wohnungsstandard definiere, der nach seiner Auffassung im Vergleichszeitraum einer einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Unterkunft entspreche. Es genüge nicht, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren. Denn der für Wohnungen einfachen Standards aufzuwendende Quadratmeterpreis solle erst das Endergebnis der Ermittlungen sein. Ohne vorherige inhaltliche Unterscheidung könne der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken. Die nicht nach Kriterien zur Bestimmungen des einfachen Wohnungsstandards aufbereitete Datensammlung aus Zeitungsinseraten gewährleiste wegen der fehlenden Definition nicht die Nachprüfbarkeit einer gleichmäßigen Durchmischung mit Wohnobjekten des einfachen, mittleren und gehobenen Wohnungsstandards. Diese gleichmäßige Durchmischung wäre allerdings Voraussetzung, wenn die Annahme des Landkreises Heidekreis zutreffend sein sollte, dass der einfache Standard bei einer Obergrenze von 33 % der ermittelten Durchschnittswerte anzusetzen sei.
Allein aus Zeitungsangeboten entwickeltes Marktpreismodell zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten unbrauchbar

Das Landessozialgericht sieht daher die vom Landkreis festgesetzten Kappungsgrenzen (33 % bei den Zeitungsangeboten und Median bei den Bestandsmieten) als willkürlich gesetzt an. Eine tragende Begründung für diese Grenzen sei nicht ersichtlich. Es würden ausschließlich fiskalische Interessen der Behörde berücksichtigt. Wegen der fehlenden vorherigen Beschreibung des einfachen Standards seien diese Grenzen nicht geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum beim Grundbedürfnis Wohnen nachvollziehbar abzubilden. Besonders bedenklich erscheine diese Vorgehensweise bei den Bestandsmieten allein aus den Kosten der Bezieher von Grundsicherungsleistungen deshalb, weil diese Personengruppe auf dem Wohnungsmarkt mit weiteren Haushalten mit unterdurchschnittlichem Einkommen (Studenten, Rentner, Erwerbstätige mit geringen Löhnen usw.) konkurriere. Spätestens nach der Erkenntnis, dass nach den eigenen Mietobergrenzen 29,9 % der SGB II-Leistungsbezieher in unangemessenen Wohnungen leben, hätten sich den Verantwortlichen beim Landkreis Heidekreis Zweifel über diese Vorgehensweise eines Grundsicherungsträgers aufdrängen müssen. Schließlich führte das Gericht aus, dass ein allein aus Zeitungsangeboten entwickeltes Marktpreismodell zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten unbrauchbar sei. Eine Nachbesserung sei daher nicht möglich. Die strukturellen Schwächen könnten nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzeptes beseitigt werden.



© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online


bebe
 
In Eingliederungsvereinbarung dürfen keine Leistungen festgelegt

In Eingliederungsvereinbarung dürfen keine Leistungen zur Grundsicherung festgelegt werden

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt werden. Darauf wies das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 2. April 2014 hin. Im konkreten Fall hatte ein Kläger den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten geltend machen wollen mit der Begründung, dass sich dieser aus der Eingliederungsvereinbarung ableite. Da sich der Mann im Gegenzug für die getroffenen Vereinbarungen in der Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtete ein Studium aufzunehmen, urteilte das BSG, dass der Kläger ohnehin als Student von Leistungen zur Grundsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen sei (Aktenzeichen: B 4 AS 26/13 R).

Kläger ist als Student von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen

Das beklagte Jobcenter hatte in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger festgelegt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu drei Jahre lang zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein Studium während dieses Zeitraums zu absolvieren und seinen Studienabschluss nachzuholen. Darüber hinaus beantragte der Kläger auch die Übernahme der Kosten für seine Unterkunft, was das Jobcenter jedoch mit der Begründung, dass der Mann als Student gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sei, ablehnte.

Nachdem das Sozialgericht (SG) zugunsten des Jobcenters entschied, verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Behörde zur Leistungsgewährung. Die Eingliederungsvereinbarung bilde in diesem Fall die Grundlage für den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, so das LSG.

Das BSG hob das Urteil des LSG im Rahmen der Revision des Beklagten jedoch wieder auf, da der Kläger als Student von Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II ausgeschlossen sei. Auch die Eingliederungsvereinbarung könne nicht als Grundlage für einen möglichen Anspruch gelten, da hier lediglich Leistungen zur Eingliederung, nicht aber zur Sicherung des Lebensunterhalts festgelegt werden dürften. „Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen“, heißt es in der Medieninformation des BSG zu diesem Urteil weiter. Eine Gewährung der Leistungen in Form eines Darlehens sei ebenfalls aufgrund des Fehlens einer besonderen Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, da der Kläger im strittigen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Höchstsatz erhalten habe.

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV (ALG II) Urteile

Hab hier mal ausgemistet.
Alle Diskussions Beiträge zu bestimmten Urteilen sind jetzt hier zu finden: https://www.digital-eliteboard.com/forums/Soziales-Recht.2575
Da dieser Bereich nur für Urteile zu Hartz4 genutzt werden soll und kein Diskussions Thema ist, habe ich diesen Bereich geschlossen.
 
Jobcenter hat nur Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten bei Unterbringung ein

Jobcenter hat nur Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten bei Unterbringung einer Frau im Frauenhaus

Kosten für psychosoziale Betreuungen müssen nur bei entsprechender Vereinbarung erstattet werden

Ein Landkreis ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Jobcenter die Kosten zu erstatten, die durch die Aufnahme einer Frau in einem Frauenhaus entstanden sind. Kosten für psychosoziale Betreuungen gehören jedoch nicht dazu, da es sich hierbei um Leistungen handelt, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind. Zur Erstattung dieser Kosten ist der Landkreis nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u.a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 1955 geborene, mittellose Frau lebte mit ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann im Landkreis Freudenstadt. Im Dezember 2010 floh sie in das Heilbronner Frauenhaus, das vom Diakonischen Werk betrieben wird. Dort wurde sie bis Ende September 2011 betreut. Das Jobcenter Stadt Heilbronn zahlte an das Diakonische Werk für die Unterkunft der Frau knapp 3.500 Euro und für deren psychosoziale Betreuung rund 25.000 Euro.

Landkreis verweigert Erstattung der Betreuungskosten

Der Landkreis Freudenstadt erstattete dem Heilbronner Jobcenter nur die Kosten für die Unterkunft, aber nicht die Betreuungskosten: Der Tagessatz des Heilbronner Frauenhauses von mehr als 100 Euro sei weit überhöht - der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg betrage nur 40 Euro täglich. Darüber hinaus fehle es an einem Vertrag zwischen dem Jobcenter Stadt Heilbronn und dem Diakonischen Werk mit den gesetzlichen Mindeststandards.

Erstattungsanspruch für psychosozialen Betreuungsleistungen besteht nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung

Das Jobcenter Stadt Heilbronn verklagte daraufhin den Landkreis Freudenstadt auf Erstattung der gezahlten Betreuungskosten. Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage jedoch ab. Zwar sei der Landkreis Freudenstadt als "Herkunftskommune" der Frau grundsätzlich verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Stadt Heilbronn die Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien. Demnach sei der Beklagte zur Erstattung nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u.a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehe. Hieran fehle es vorliegend. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. Insoweit habe es nämlich der hier klagende kommunale Träger selbst in der Hand, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des Heilbronner Frauenhauses abzuschließen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 16 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Kommunale Eingliederungsleistungen:


Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: [...] 3. die psychosoziale Betreuung, [...].

§ 17 SGB II - Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung:

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. [...]

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht [...], sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung [...], und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht.

Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

§ 36 a SGB II - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus:

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Quelle: kostenlose-urteile.de
 
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