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ZAK: Kabelanbieter müssen Privatsender gleich behandeln

Die Einspeisung ins Kabelnetz und die damit verbundenen Gebühren beschäftigen Sender und Kabelprovider bereits länger. Wie die ZAK am Donnerstag entschied, dürfen private Sender dabei von den Anbietern nicht unterschiedlich behandelt werden.

Um die Entrichtung von Einspeisegebühren ins Kabelnetz ist seit der Vertragskündigung von ARD und ZDF bei Vodafone und Unitymedia 2012 ein Streit entbrannt, der immer noch
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die Gerichte beschäftigt. Doch nicht nur die öffentlich-rechtlichen sondern auch die privaten Sender haben um die Zahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt. Zumindest gegen die Praxis des Anbieters Netcologne, bestimmte Sender gegen Bezahlung, andere dagegen ohne auszustrahlen. Dem schob die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) nun einen Riegel vor.

Wie die Medienwächter am Donnerstag mitteilten, darf der Plattformbetreiber Privatsender nicht ungleich behandeln. Grund für das Vorgehen war die Umstellung des Geschäftsmodells und damit der Verträge durch Netcologne ab 2015. Zwar stellte die ZAK klar, das Kabelanbieter neue Verträge einführen können, jedoch dürfe es keine Übergangsphase geben, in der einige Rundfunkanbieter schon für die Verbreitung ihrer Programme durch den Plattformbetreiber bezahlen müssen und andere nicht.

Dies verbiete der Rundfunkstaatsvetrag, das Argument von Netcologne, aufgrund der Marktstellung einiger Sendergruppen das neue Modell nicht bei allen Rundfunkveranstalter gleichzeitig durchsetzen zu können, sah die ZAK als nicht geeignet an. "Eine solche Praxis der Vertragsumstellung widerspricht dem Verbot der Diskriminierung. Gleichartige Programmanbieter müssen auch gleich behandelt werden", stellte Siegfried Schneider, Vorsitzender der ZAK, klar. Die Untersuchung wurde durch Beschwerden von unter anderem Sport1 bei der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) eingeleitet.

Quelle; Digitalfernsehen
 
Streit um Einspeisekonditionen
Alle oder keiner: Medienhüter rüffeln NetCologne
Seit zwei Jahren versucht NetCologne, ein neues Geschäftsmodell einzuführen. Das führt jedoch dazu, dass einige Sender für die Verbreitung bereits bezahlen, andere aber noch nicht. Nach Ansicht der Medienhüter ist das allerdings nicht unzulässig.

Der Kölner Kabelnetzbetreiber NetCologne hat Ärger mit den Medienhütern. Wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entschieden hat, ist es dem Unternehmen untersagt, einige private Rundfunkanbieter gegen Entgelt in sein Netz einzuspeisen, während es andere noch ohne Entgelt verbreitet. Bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) waren wegen dieser Praxis zuvor verschiedene Beschwerden eingegangen, darunter von Sport1.

NetCologne hatte seit 2015 im Zuge der Einführung eines neuen Geschäftsmodells die Einspeiseverträge mit Sendern sukzessive umgestellt, was dazu führte, dass einige für die Verbreitung ihrer Programme bereits bezahlen mussten, andere aber nicht. Die ZAK verweist nun auf den Rundfunkstaatsvertrag, nach dem es unzulässig ist, gleichartige Programmanbieter ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Zwar dürften Plattformbetreiber neue Verträge einführen, es dürfte jedoch keine Übergangsphase geben, wie sich sich bei NetCologne darstellt.

"Eine solche Praxis der Vertragsumstellung widerspricht dem Verbot der Diskriminierung", sagte der ZAK-Vorsitzende Siegfried Schneider. "Gleichartige Programmanbieter müssen auch gleich behandelt werden. NetCologne ist deshalb gefordert, die Gleichbehandlung aktiv wiederherzustellen." Offensichtlich fällt es dem Kabelbetreiber wegen der Marktmacht einzelner Sender oder Sendergruppen schwer, sein neues Modell durchzusetzen. Diese Tatsache ist jedoch nach Ansicht der ZAK als Rechtfertigung nicht geeignet.

Quelle; dwdl
 
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