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PC & Internet YouTube muss weder IP-Adressen noch E-Mail-Adressen seiner Nutzer herausgeben

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Urteil zum Thema YouTube und der Herausgabe von Nutzerdaten bei Urheberrechtsverletzungen gefällt. So weist man in einer Pressemitteilung darauf hin, dass YouTube (und andere Betreiber von Videoplattformen) keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, selbst wenn jene urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich hochgeladen haben.

Geklagt hatte da die Constantin Film AG, weil sie die Daten von drei Nutzern haben wollte, die bei YouTube die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ hochgeladen hatten. An jenen hält Constantin bei uns die Rechte. Der Bundesgerichtshof beruft sich nun bei seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, der über ähnliche Fragen ebenfalls durch Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19 entschieden hatte.

YouTube muss zwar Namen und Anschrift der Nutzer nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG herausgeben, nicht aber die E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern. Der Begriff „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG decke sich vielmehr mit dem Begriff „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Postadressen sind nun konkret herauszugeben – sonst nichts.

YouTube hatte allerdings vorher mitgeteilt keine Postanschrift der Nutzer zu besitzen, sodass Constantin nun gar keine Daten der Nutzer bekommt. Liest sich für Inhaber von Urheberrechten erst einmal schlecht. Allerdings gibt es da gerade umfangreiche Überarbeitungen, die Plattformen wie YouTube da in Zukunft strenger ins Gericht nehmen sollen.

YouTube-Logo-720x409.jpg

Quelle; Caschy
 

Youtube: BGH-Urteil schützt Raubkopierer​

10.12.2020 | 13:59 Uhr | Hans-Christian Dirscherl
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Ein aktuelles BGH-Urteil schützt Youtube-Nutzer, die Raubkopien von Filmen hochladen. Sie sind damit faktisch sicher vor Verfolgung.
Youtube: BGH-Urteil schützt Raubkopierer

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Youtube: BGH-Urteil schützt Raubkopierer
© Alex Ruhl/Shutterstock.com
Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat
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(Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 ), dass Youtube weder Mailadressen noch IP-Adressen von Nutzern herausgeben muss, die illegal Filme beziehungsweise Raubkopien auf das Videoportal hochgeladen haben. Zwar haben die Rechteinhaber (also die Filmproduzenten) gegenüber Youtube einen Auskunftsanspruch auf die „Anschrift“ der Youtube-Nutzers. Doch dieser Anspruch umfasst lediglich den Namen und die Postanschrift des Youtube-Nutzers. Diese beiden Angaben lassen sich aber leicht fälschen.

Anders verhält es sich mit Mailadressen, Telefonnummern (für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss laut BGH auch eine Telefonnummer angegeben werden) und den von Youtube aufgezeichneten IP-Adressen: Diese könnten durchaus eine strafrechtliche beziehungsweise zivilrechtliche Verfolgung ermöglichen. Nur genau diese Angaben muss Youtube eben nicht herausrücken.

Aktueller Anlass für diese spannende Entscheidung des BGH war eine Klage des Filmverleihers Constantin, wie "ZDF heute"
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. Constantin Film forderte Schadenersatz von drei Youtube-Nutzern, die in den Jahren 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" auf Youtube hochgeladen hatten. Constantin hält die Rechte an diesen Filmen. Youtube-Nutzer sahen sich die beiden Raubkopien mehrere tausend Mal an.

Die wahre Identität der drei Youtube-Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, ließ sich nicht ohne weiteres ermitteln, da diese Tarnnamen auf Youtube verwendeten. Die von ihnen verwendeten IP-Adressen wiederum sind für andere Nutzer nicht sichtbar.

Constantin klagte deshalb vor Gericht in mehreren Instanzen. Die Gerichte entschieden unterschiedlich, bis der Fall schließlich beim BGH landete. Der BGH legte den Fall dann aber zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor: „Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt“. Das EuGH entschied im Juli 2020, dass Youtube grundsätzlich nur die Postadresse herausgeben müsse. Die EU-Mitgliedsstaaten könnten Rechteinhabern aber durchaus weitergehende Ansprüche einräumen.

Damit lag die endgültige Entscheidung wieder beim BGH in Karlsruhe. Der BGH stellte fest, dass Deutschland Rechteinhabern aber keine weitergehenden Rechte eingeräumt habe. Deshalb müsse das BGH die Entscheidung des EuGH übernehmen: „Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.“



Der BGH führt weiter aus: „Der Begriff ‚Anschrift‘ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff ‚Adressen‘ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff ‚Adressen‘ sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von ‚Namen und Anschrift‘ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.“ Zitat Ende
 
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