Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Urteil zum Thema YouTube und der Herausgabe von Nutzerdaten bei Urheberrechtsverletzungen gefällt. So weist man in einer Pressemitteilung darauf hin, dass YouTube (und andere Betreiber von Videoplattformen) keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, selbst wenn jene urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich hochgeladen haben.
Geklagt hatte da die Constantin Film AG, weil sie die Daten von drei Nutzern haben wollte, die bei YouTube die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ hochgeladen hatten. An jenen hält Constantin bei uns die Rechte. Der Bundesgerichtshof beruft sich nun bei seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, der über ähnliche Fragen ebenfalls durch Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19 entschieden hatte.
YouTube muss zwar Namen und Anschrift der Nutzer nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG herausgeben, nicht aber die E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern. Der Begriff „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG decke sich vielmehr mit dem Begriff „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Postadressen sind nun konkret herauszugeben – sonst nichts.
YouTube hatte allerdings vorher mitgeteilt keine Postanschrift der Nutzer zu besitzen, sodass Constantin nun gar keine Daten der Nutzer bekommt. Liest sich für Inhaber von Urheberrechten erst einmal schlecht. Allerdings gibt es da gerade umfangreiche Überarbeitungen, die Plattformen wie YouTube da in Zukunft strenger ins Gericht nehmen sollen.
Quelle; Caschy
Geklagt hatte da die Constantin Film AG, weil sie die Daten von drei Nutzern haben wollte, die bei YouTube die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ hochgeladen hatten. An jenen hält Constantin bei uns die Rechte. Der Bundesgerichtshof beruft sich nun bei seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, der über ähnliche Fragen ebenfalls durch Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19 entschieden hatte.
YouTube muss zwar Namen und Anschrift der Nutzer nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG herausgeben, nicht aber die E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern. Der Begriff „Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG decke sich vielmehr mit dem Begriff „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Postadressen sind nun konkret herauszugeben – sonst nichts.
YouTube hatte allerdings vorher mitgeteilt keine Postanschrift der Nutzer zu besitzen, sodass Constantin nun gar keine Daten der Nutzer bekommt. Liest sich für Inhaber von Urheberrechten erst einmal schlecht. Allerdings gibt es da gerade umfangreiche Überarbeitungen, die Plattformen wie YouTube da in Zukunft strenger ins Gericht nehmen sollen.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; Caschy