Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II
1. Allgemeines
Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelbedarfen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelbedarfe neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z.B. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Die leistungsberechtigte Person kann frei entscheiden, welche Prioritäten sie im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzt. Sie ist grundsätzlich gehalten, einen Teil der monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen tätigen zu können.
Abweichend von § 20 Abs. 1 SGB II werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelbedarfen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ,
Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.
Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der „Erstausstattungen“ ist bedarfsbezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über den Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer kompletten Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine „Erstausstattung“. Soweit ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II jedoch im Wege eines Darlehens übernommen werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Auf die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 Abs. 1 SGB II wird verwiesen.
Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden.
Auszubildenden und Studierenden, die unter Berücksichtigung der Regelungen § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, ist jedoch gemäß § 27 Abs. 2 SGB II ein Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Erstausstattung an Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt) zuzuerkennen. Die hier zu gewährende einmalige Leistung betrifft einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung.
2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
Die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung;
bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis;
bei Neubezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten / Lebenspartner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung
nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war,
nach einem Wohnungsbrand oder
aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte erforderlich machen ( z.B. umzugsbedingt – bei einem durch den Leistungsträger veranlassten Umzug – unbrauchbar gemachte Ausstattungsgegenstände; Urteil des BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R-).
Im Falle des Umzugs in eine größere, angemessene Wohnung (z.B. bei der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) kommt eine Erstausstattung für die zusätzlichen Räume in Betracht. Ist der zusätzliche Raumbedarf durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder entstanden, kommt die Bewilligung der Erstausstattung für die Wohnung nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Bedarf nicht im Rahmen der Babyerstausstattung abgedeckt ist.
Da bei den Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung aktuell verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen sowie nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, wird diese Hilfe in Form einer Pauschale gewährt. Die Höhe der Pauschalen wurde im Dezember 2010 2013 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten verschiedener Möbelhäuser- und Baumärkte ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Eine Neuüberprüfung dieser Erfahrungswerte erfolgt in regelmäßigen Abständen von drei Jahren.
Ab dem 01. Juni 2014 gelten für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen:1 Personenhaushalt 1.128,00 Euro
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) 1.502,00 Euro
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) 1.491,00 Euro
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) 1.763,00 Euro
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) 1.989,00 Euro
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) 1.908,00 Euro
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) 2.103,00 Euro
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) 2.329,00 Euro
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 180,00 Euro.
In den hier aufgeführten Gesamtpauschalen ist die Erstausstattung für das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Kinderzimmer, das Badezimmer, den Korridor, die Küche, die Bettausstattung sowie der Hausrat enthalten. Die elektrischen Geräte, die Gardinen und die Teppichböden sind nicht Bestandteil der Pauschalen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.
Kinderschreibtisch
Kinderschreibtisch 70,00 Euro
Die Anschaffung eines Kinderschreibtisches bei Einschulung des Kindes stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, wenn aufgrund der Wohnverhältnisse die Hausaufgabenerledigung an anderen adäuquaten Tischen nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein erstmaliger Bedarf auch bei späterer Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse entstehen.
Jugendbett
Jugendbett 112,00 Euro
Die Anschaffung eines Jugendbettes mit Lattenrost und Matratze stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 SGB II dar, wenn das Kind dem Kinderbett entwachsen ist und im Haushalt ein Jugendbett nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R).
Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.
Gas- oder Elektroherd
Elektroherd inklusive Montage 250,00 Euro
Gasherd inklusive Montage 350,00 Euro
Kühlschrank
200,00 Euro Neupreis (bei Haushalten bis zu 4 Personen)
300,00 Euro Neupreis (bei Haushalten ab 5 Personen)
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung der Geräte abgegolten.
Waschmaschine
275,00 Euro Neupreis
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.
Staubsauger
40,00 Euro Neupreis
Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.
Rundfunkgerät
Rundfunkgerät 10,00 Euro (Neupreis)
Bei Fernsehgeräten handelt es sich weder um Einrichtungsgegenstände noch um Haushaltsgeräte im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, welche für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Sie dienen allein der Befriedigung des Unterhalts- und Informationsbedürfnisses jedes Einzelnen. Es handelt sich somit um durch die Regelbedarfe gedeckte Bedarfe der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und nicht um einen privilegierten Sonderbedarf, welcher zusätzlich zu den Regelleistungen gesondert zu erbingen ist. Die Gewährung eines Fernsehgerätes im Rahmen einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II scheidet somit aus (Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R -).
Gardinen (Deko-Stoff und Stores)
Die Stoffmenge errechnet sich nach den individu-ellen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
Deko-Stoff pro lfd. Meter 5,00 Euro
Store pro lfd. Meter 3,00 Euro
Berechnungsschema:
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.
Küche:
Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
Pauschalbetrag 12,00 Euro
Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden.
Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kaufhauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).
Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z.B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)
Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.
Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.
Da sich der Begriff der „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, ist in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.
Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen - insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind - dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.
3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
nach einem Wohnungsbrand oder
aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
Ein sonstiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtszu- oder -abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder –abnahme, die z.B. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für die Erstausstattung für Bekleidung sind ab dem 01. Juni 2014 folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:Jungen und Männer ab 16 Jahre
357,00 Euro
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre 377,00 Euro
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre 346,00 Euro
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre 347,00 Euro
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin im Dezember 2013 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser sowie bei Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht kann die Pauschale um bis zu 10% erhöht werden.
Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Kauf der Bekleidung verfügen.
Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind ist auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist ab 01. Juni 2014 folgende Pauschale zu gewähren:
Schwangerschaftsbekleidung: 206,00 €
Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
Babyerstausstattung: 311,00 €
Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.
Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstattung sind rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
Kinderwagen( gebraucht) mit
Matratze ( neu): 100,- €
Kinderbett (gebraucht) mit
Matratze (neu): 100,- €
Hochstuhl: 15,- €
Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.
In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind –Schutz des ungeborenen Lebens". Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“). Insofern sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anlässlich Schwangerschaft und Geburt ohne Berücksichtigung der Stiftungsleistungen zu gewähren.
Das Rundschreiben I Nr. 05/2011 in der Fassung vom 01. März 2012 wird mit Wirkung vom 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 ersetzt.
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