josef.13
Boardveteran
Wer eine 1-Euro-Auktion vor Ablauf beendet, nur weil kein höheres Gebot einging, kommt damit nicht davon. Laut Bundesgerichtshof ist zuvor ein Kaufvertrag über 1 Euro zustandegekommen, auch wenn das Gerät 8.500 Euro wert war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Geschädigten bei vorzeitigem Abbruch einer Internetauktion Schadenersatz zugesprochen. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014
Ein Verkäufer hatte ein Stromaggregat zum Startpreis von 1 Euro bei Ebay angeboten. Zwei Tage später brach der Anbieter die Auktion ab, das höchste Gebot lag zu diesem Zeitpunkt bei 1 Euro. Der Bieter forderte Schadenersatz im Wert des Stromaggregats, das der Verkäufer aber schon an eine andere Person verkauft hatte. "Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 Euro zustande gekommen", befand der Bundesgerichtshof.
Der Beklagte meinte, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da diese noch länger als zwölf Stunden gelaufen wäre. Doch in den AGB ist festgelegt, dass Nutzer ein Angebot nur vorzeitig beenden können, wenn sie feststellen, dass sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
Das Berufungsgericht habe bereits zutreffend festgestellt, dass keiner der in den Ebay-AGB genannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vorlag, entschied der Bundesgerichtshof. Ein Angebot könne nicht ohne einen berechtigten Grund zurückgenommen werden. Das gelte auch dann, wenn die Auktion noch zwölf Stunden oder länger laufe.
In einem ähnlichen Streit um ein zurückgezogenes Autoangebot auf Ebay hatte der BGH dem Bieter vor einem Monat
Quelle: golem
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Geschädigten bei vorzeitigem Abbruch einer Internetauktion Schadenersatz zugesprochen. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014
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, dass der Kläger Anspruch auf 8.500 Euro hat.Ein Verkäufer hatte ein Stromaggregat zum Startpreis von 1 Euro bei Ebay angeboten. Zwei Tage später brach der Anbieter die Auktion ab, das höchste Gebot lag zu diesem Zeitpunkt bei 1 Euro. Der Bieter forderte Schadenersatz im Wert des Stromaggregats, das der Verkäufer aber schon an eine andere Person verkauft hatte. "Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 Euro zustande gekommen", befand der Bundesgerichtshof.
Der Beklagte meinte, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da diese noch länger als zwölf Stunden gelaufen wäre. Doch in den AGB ist festgelegt, dass Nutzer ein Angebot nur vorzeitig beenden können, wenn sie feststellen, dass sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
Das Berufungsgericht habe bereits zutreffend festgestellt, dass keiner der in den Ebay-AGB genannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vorlag, entschied der Bundesgerichtshof. Ein Angebot könne nicht ohne einen berechtigten Grund zurückgenommen werden. Das gelte auch dann, wenn die Auktion noch zwölf Stunden oder länger laufe.
In einem ähnlichen Streit um ein zurückgezogenes Autoangebot auf Ebay hatte der BGH dem Bieter vor einem Monat
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und ihm einen Schadenersatz von über 5.000 Euro zugesprochen.Quelle: golem