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Handy - Navigation Verbraucherschützer gehen gegen AppStore-AGB vor

Die deutschen Verbraucherschützer haben ihren Blick nun auf die immer wichtiger werdenden Download-Plattformen für Smartphones und Tablets gerichtet und dabei eine ganze Reihe von Problemen festgestellt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat nach eigenen Angaben inzwischen zehn Abmahnungen an verschiedene Anbieter von App-Stores versandt.

Nach Auffassung des Verbandes sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedingungen seien zu lang und viele Klauseln würden die Verbraucher benachteiligten.

962 Millionen Apps haben Verbraucher in Deutschland laut einer Studie des Branchenverbands BITKOM im Jahr 2011 heruntergeladen und installiert - Tendenz steigend. Allerdings würden Unternehmen wie
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und
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dabei allzu oft deutsche Verbraucherschutzvorschriften ignorieren, beklagte Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim VZBV.

Je 25 Klauseln beanstandete der VZBV bei Googles Android Market und Apples AppStore. 19 waren es bei Samsung, 15 bei Nokia und zehn bei
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. Besonders die Länge der Vertragsbedingungen sei kritisch. So waren die AGB bei Apple 21 DIN A4-Seiten lang und fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9 gehalten. Das verhindere nach Ansicht des Verbandes, dass Verbraucher das Dokument in vollem Umfang wahrnehmen und begreifen.

Besonders die Regelungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt. Zum Beispiel wurden nach den Bestimmungen von Google, Apple und Nokia personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet, ohne dass die Nutzer aktiv zugestimmt hatten. Die Vertragsbedingungen lassen eine Kontrolle über diese sensiblen Daten nicht zu.

Oftmals seien die Formulierungen der Klauseln außerdem nicht verständlich, nicht nachvollziehbar und schränken sogar Widerrufs-, Kündigungs- und Gewährleistungsrechte der Verbraucher ein. Google verwendete beispielsweise unbestimmte Begriffe wie "möglicherweise", "gegebenenfalls" oder "unter Umständen".

Apple wollte selbst entscheiden, ob der Verbraucher bei Nichtleistung Ansprüche geltend machen kann, und beschränkte eventuelle Ansprüche auf Neulieferung beziehungsweise Erstattung des Preises. Microsoft und Nokia behielten sich vor, Inhalte beziehungsweise den Zugriff zum Dienst nach eigenem Gutdünken zu beschränken. Samsung machte die Haftung unter anderem von einem erheblichen Mangel abhängig.

Auf den App-Store-Seiten von Microsoft, Google und Nokia war nicht einmal ein Impressum vorhanden. Anbieterkennzeichnungen von Diensteanbietern sind laut den Verbraucherschützern aber insbesondere erforderlich, um mit dem Unternehmen bei Beschwerden in Kontakt treten zu können. Erst nach der Zustellung einer Abmahnung sind die Betreiber ihren Informationspflichten nachgekommen. Nur Microsoft und Nokia haben bisher vollständig Unterlassungserklärungen abgegeben und die Beanstandungen umfassend abgestellt. Gegen Google und Apple hat der VZBV Klage erhoben.
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Quelle: winfuture.de
 
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