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Handy - Navigation Urteil: WhatsApp muss AGB auf Deutsch übersetzen

Der zu Facebook gehörende Messenger WhatsApp muss seine Geschäftsbedingungen und Datenschutzregeln auch in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Anderenfalls droht ein Ordnungsgeld, so das Urteil des Kammergerichts Berlin.

6397 Wörter auf zehn DIN-A4-Seiten - das ist der Umfang der allgemeinen Geschäfts*bedingungen und der Daten*schutz*hinweise von
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. Wollen Nutzer den Dienst verwenden, müssen sie den AGB zustimmen. Allerdings sind diese auf der deutschen Webseite nur in englischer Sprache zu lesen.

Wer nicht gut Englisch spricht, hat es somit schwer, die etlichen in den AGB einge*schlossenen Freigaben zu verstehen. Und diese haben es in sich: WhatsApp behält sich das Recht vor, die Telefon*kontakte des Nutzers zu durchsuchen und seine Status-Texte für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Zudem können die gesammelten Daten an andere Unternehmen weiter*gegeben werden, sollte WhatsApp sich mit diesen zusammen*schließen.

Deutsche Nutzer, die der englischen Sprache nicht mächtig sind, sind somit benachteiligt. Doch das soll sich ändern: Laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5 U 156/14), das der
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vorliegt, wurde WhatsApp dazu verpflichtet, die AGB auf der deutschen Webseite auch in deutscher Sprache verfügbar zu machen. Tun sie dies nicht, droht dem zu Facebook gehörenden Messenger ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro. Geklagt hatte die Verbraucher*zentrale Bundes*verband (vzbv), da diese der Meinung war, dass juristisches Englisch in Deutschland nicht verbreitet sei.

Nutzern seien "sehr, sehr vielen Klauseln ausgesetzt", die aufgrund der Fremdsprache nur schwer verständlich seien. Das Berliner Kammergericht gab der Verbraucher*zentrale Bundes*verband Recht und nannte die auf Englisch verfassten AGB von WhatsApp "intransparent" und "benachteiligend" für deutsche Kunden.

Bereits vor zwei Jahren hatte die Verbraucher*zentrale Bundes*verband gegen WhatsApp geklagt und gewonnen. Die Facebook-Tochter legte allerdings Berufung ein. Eine Revision gegen das aktuelle Urteil hat das Kammer*gericht Berlin nicht zugelassen. WhatsApp kann aber noch eine Nicht*zulassungs*beschwerde vor dem Bundes*gerichtshof einlegen.

Kritik an Kontakt*möglichkeiten
Auch an den Kontakt*möglich*keiten, die WhatsApp seinen Nutzern zur Verfügung stellt, hatte das Gericht etwas auszusetzen. Das Unternehmen biete seinen Kunden lediglich eine E-Mail-Adresse an, was gegen das Tele*medien*gesetz verstoße. Denn dieses legt fest, dass Anbieter ihren Kunden neben einer E-Mail-Adresse noch eine weitere Kontaktmöglichkeit zur direkten Kommunikation zur Verfügung stellen müssen. Dies kann eine Telefon*nummer, aber auch ein Kontakt*formular sein. Links auf die Unternehmens*seiten bei Twitter und Facebook würden hingegen nicht ausreichen, so das Gericht.

Quelle: teltarif
 
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