Selbst wenn es das private Handy ist: Der Chef darf verlangen, dass Mitarbeiter das Gerät während der Arbeits*zeit ausschalten. Mitarbeiter dürfen dann auch keine einge*henden Gespräche annehmen. Das hat das Landes*arbeits*gericht Rhein*land-Pfalz entschieden.
Nichts Privates während der Arbeits*zeit
Private Hand*ytelefonate während der Arbeits*zeit sind nicht erlaubt, auch ohne ausdrück*liches Verbot durch den Chef. Anders kann das sein, wenn private Telefonate „betriebliche Übung“ sind, wenn also der Chef jahre*lang weiß, dass Mitarbeiter privat telefonieren und nichts dagegen unternimmt. Aber auch dann kann er diese „Übung“ jeder*zeit beenden und Privattelefonate verbieten – auch wenn der Mitarbeiter dafür sein eigenes Telefon nutzt. Der Hinweis, der Firma würden ja keine Telefon*kosten entstehen, zieht nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Firma für die Arbeits*leistung ihrer Angestellten bezahlt. Deshalb hat sie während dieser Zeit ein Anrecht auf die ungeteilte Arbeits*leistung. Sie muss nicht hinnehmen, dass Mitarbeiter die bezahlte Arbeits*zeit auch nur vorüber*gehend mit privaten Angelegenheiten verbringen.
Betriebsrat in der Telefonfrage macht*los
Um ein Handy*verbot auszusprechen, braucht der Chef keine weitere Begründung. Er muss also nicht ausführen, dass betriebliche Abläufe gestört werden oder sensible Mess*instru*mente durch Hand*ystrahlung beein*flusst werden könnten. Die Firma braucht nicht einmal die Zustimmung des Betriebs*rats. Denn Arbeitnehmer sind schon durch den Arbeits*vertrag verpflichtet, ihren Job ordnungs*gemäß unter Nutzung ihrer persönlichen Fähig*keiten zu machen. Sie müssen konzentriert und sorgfältig arbeiten und dürfen die Arbeit nicht unter*brechen, um privaten Interessen nach*zugehen. „Es gehört zu den selbst*verständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeits*zeit von der aktiven und passiven Benut*zung des Handys absehen“, erklärte das Landes*arbeits*gericht Rhein*land-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09). Geklagt hatte der Betriebsrat eines Pfle*geheims mit rund 100 Mitarbeitern, denen bisher die Nutzung ihrer privaten Handys erlaubt war, was der Chef aber nun durch eine Dienst*anweisung verbot.
In den Pausen ist das Telefon erlaubt
In Notfällen, so das Arbeits*gericht, seien die Mitarbeiter ohnehin über das Firmentelefon erreich*bar. Außerdem dürfen sie während der unbe*zahlten Pausen privat ihr Handy nutzen. Und in Notfällen sind Arbeitnehmer ohnehin berechtigt, während der Arbeits*zeit einen privaten Anruf zu tätigen. Eine Ausnahme gilt auch für dienst*lich veranlasste Privatgespräche, zum Beispiel wenn der Chef kurz*fristig Über*stunden anordnet. Dann dürfen Mitarbeiter auch vom Dienst*telefon aus Zuhause anrufen und Bescheid sagen, dass sie später heim kommen.
Das Radio*hören ist erlaubt
Anders liegt der Fall, wenn es nicht ums Handy geht, sondern ums Radio*hören während der Arbeits*zeit. Das geschehe vorwiegend passiv, befand das Bundes*arbeits*gericht schon 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Der Chef kann das Radio daher nicht generell verbieten. Da jeder Arbeitnehmer selbst dafür verantwort*lich ist, seine Arbeit ordnungs*gemäß zu erledigen, darf er auch selber entscheiden, ob er Radio hört oder nicht. Im Einzel*fall kann das aber anders aussehen, etwa wenn das Radio Kollegen stört, zum Beispiel beim Beraten oder Bedienen von Kunden.
Nur Kontroll*recht einge*schränkt
Wenn der Chef die Mitarbeiter kontrollieren will, sind ihm enge Grenzen gesetzt. Eine lückenlose Kontrolle während der Arbeits*zeit ist nicht erlaubt. Über*wachungs*maßnahmen sind ein Eingriff in das Persönlich*keits*recht. Unzu*lässig sind deshalb Methoden, die auf eine systematische Über*wachung hinaus*laufen. Werden tech*nische Hilfs*mittel wie Kameras, Mikrofone, Spiegel oder Einwegscheiben einge*setzt, um die Mitarbeiter zu kontrollieren, muss der Betriebsrat gefragt werden. Unzu*lässig ist es auch, wenn der Chef Telefonate der Mitarbeiter abhört. Auch Angestellte dürfen sich auf Vertraulich*keit des gesprochenen Worts verlassen. Sie dürfen also selber bestimmen, ob sie allein mit dem jeweiligen Gesprächs*partner reden möchten oder gleich*zeitig auch mit Dritten. Das Abhören ist nur ausnahms*weise zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – wie etwa der konkrete Verdacht auf eine Straftat oder besonders schwere Arbeits*pflicht*verletzungen wie die systematische Weitergabe von Betriebs*geheim*nissen.
Quelle: test.de
Nichts Privates während der Arbeits*zeit
Private Hand*ytelefonate während der Arbeits*zeit sind nicht erlaubt, auch ohne ausdrück*liches Verbot durch den Chef. Anders kann das sein, wenn private Telefonate „betriebliche Übung“ sind, wenn also der Chef jahre*lang weiß, dass Mitarbeiter privat telefonieren und nichts dagegen unternimmt. Aber auch dann kann er diese „Übung“ jeder*zeit beenden und Privattelefonate verbieten – auch wenn der Mitarbeiter dafür sein eigenes Telefon nutzt. Der Hinweis, der Firma würden ja keine Telefon*kosten entstehen, zieht nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Firma für die Arbeits*leistung ihrer Angestellten bezahlt. Deshalb hat sie während dieser Zeit ein Anrecht auf die ungeteilte Arbeits*leistung. Sie muss nicht hinnehmen, dass Mitarbeiter die bezahlte Arbeits*zeit auch nur vorüber*gehend mit privaten Angelegenheiten verbringen.
Betriebsrat in der Telefonfrage macht*los
Um ein Handy*verbot auszusprechen, braucht der Chef keine weitere Begründung. Er muss also nicht ausführen, dass betriebliche Abläufe gestört werden oder sensible Mess*instru*mente durch Hand*ystrahlung beein*flusst werden könnten. Die Firma braucht nicht einmal die Zustimmung des Betriebs*rats. Denn Arbeitnehmer sind schon durch den Arbeits*vertrag verpflichtet, ihren Job ordnungs*gemäß unter Nutzung ihrer persönlichen Fähig*keiten zu machen. Sie müssen konzentriert und sorgfältig arbeiten und dürfen die Arbeit nicht unter*brechen, um privaten Interessen nach*zugehen. „Es gehört zu den selbst*verständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeits*zeit von der aktiven und passiven Benut*zung des Handys absehen“, erklärte das Landes*arbeits*gericht Rhein*land-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09). Geklagt hatte der Betriebsrat eines Pfle*geheims mit rund 100 Mitarbeitern, denen bisher die Nutzung ihrer privaten Handys erlaubt war, was der Chef aber nun durch eine Dienst*anweisung verbot.
In den Pausen ist das Telefon erlaubt
In Notfällen, so das Arbeits*gericht, seien die Mitarbeiter ohnehin über das Firmentelefon erreich*bar. Außerdem dürfen sie während der unbe*zahlten Pausen privat ihr Handy nutzen. Und in Notfällen sind Arbeitnehmer ohnehin berechtigt, während der Arbeits*zeit einen privaten Anruf zu tätigen. Eine Ausnahme gilt auch für dienst*lich veranlasste Privatgespräche, zum Beispiel wenn der Chef kurz*fristig Über*stunden anordnet. Dann dürfen Mitarbeiter auch vom Dienst*telefon aus Zuhause anrufen und Bescheid sagen, dass sie später heim kommen.
Das Radio*hören ist erlaubt
Anders liegt der Fall, wenn es nicht ums Handy geht, sondern ums Radio*hören während der Arbeits*zeit. Das geschehe vorwiegend passiv, befand das Bundes*arbeits*gericht schon 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Der Chef kann das Radio daher nicht generell verbieten. Da jeder Arbeitnehmer selbst dafür verantwort*lich ist, seine Arbeit ordnungs*gemäß zu erledigen, darf er auch selber entscheiden, ob er Radio hört oder nicht. Im Einzel*fall kann das aber anders aussehen, etwa wenn das Radio Kollegen stört, zum Beispiel beim Beraten oder Bedienen von Kunden.
Nur Kontroll*recht einge*schränkt
Wenn der Chef die Mitarbeiter kontrollieren will, sind ihm enge Grenzen gesetzt. Eine lückenlose Kontrolle während der Arbeits*zeit ist nicht erlaubt. Über*wachungs*maßnahmen sind ein Eingriff in das Persönlich*keits*recht. Unzu*lässig sind deshalb Methoden, die auf eine systematische Über*wachung hinaus*laufen. Werden tech*nische Hilfs*mittel wie Kameras, Mikrofone, Spiegel oder Einwegscheiben einge*setzt, um die Mitarbeiter zu kontrollieren, muss der Betriebsrat gefragt werden. Unzu*lässig ist es auch, wenn der Chef Telefonate der Mitarbeiter abhört. Auch Angestellte dürfen sich auf Vertraulich*keit des gesprochenen Worts verlassen. Sie dürfen also selber bestimmen, ob sie allein mit dem jeweiligen Gesprächs*partner reden möchten oder gleich*zeitig auch mit Dritten. Das Abhören ist nur ausnahms*weise zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – wie etwa der konkrete Verdacht auf eine Straftat oder besonders schwere Arbeits*pflicht*verletzungen wie die systematische Weitergabe von Betriebs*geheim*nissen.
Quelle: test.de