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Handy - Navigation Urteil: Private Handy-Nutzung im Büro verboten

Selbst wenn es das private Handy ist: Der Chef darf verlangen, dass Mitarbeiter das Gerät während der Arbeits*zeit ausschalten. Mitarbeiter dürfen dann auch keine einge*henden Gespräche annehmen. Das hat das Landes*arbeits*gericht Rhein*land-Pfalz entschieden.

Nichts Privates während der Arbeits*zeit
Private Hand*ytelefonate während der Arbeits*zeit sind nicht erlaubt, auch ohne ausdrück*liches Verbot durch den Chef. Anders kann das sein, wenn private Telefonate „betriebliche Übung“ sind, wenn also der Chef jahre*lang weiß, dass Mitarbeiter privat telefonieren und nichts dagegen unternimmt. Aber auch dann kann er diese „Übung“ jeder*zeit beenden und Privattelefonate verbieten – auch wenn der Mitarbeiter dafür sein eigenes Telefon nutzt. Der Hinweis, der Firma würden ja keine Telefon*kosten entstehen, zieht nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Firma für die Arbeits*leistung ihrer Angestellten bezahlt. Deshalb hat sie während dieser Zeit ein Anrecht auf die ungeteilte Arbeits*leistung. Sie muss nicht hinnehmen, dass Mitarbeiter die bezahlte Arbeits*zeit auch nur vorüber*gehend mit privaten Angelegenheiten verbringen.

Betriebsrat in der Telefonfrage macht*los

Um ein Handy*verbot auszusprechen, braucht der Chef keine weitere Begründung. Er muss also nicht ausführen, dass betriebliche Abläufe gestört werden oder sensible Mess*instru*mente durch Hand*ystrahlung beein*flusst werden könnten. Die Firma braucht nicht einmal die Zustimmung des Betriebs*rats. Denn Arbeitnehmer sind schon durch den Arbeits*vertrag verpflichtet, ihren Job ordnungs*gemäß unter Nutzung ihrer persönlichen Fähig*keiten zu machen. Sie müssen konzentriert und sorgfältig arbeiten und dürfen die Arbeit nicht unter*brechen, um privaten Interessen nach*zugehen. „Es gehört zu den selbst*verständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeits*zeit von der aktiven und passiven Benut*zung des Handys absehen“, erklärte das Landes*arbeits*gericht Rhein*land-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09). Geklagt hatte der Betriebsrat eines Pfle*geheims mit rund 100 Mitarbeitern, denen bisher die Nutzung ihrer privaten Handys erlaubt war, was der Chef aber nun durch eine Dienst*anweisung verbot.

In den Pausen ist das Telefon erlaubt

In Notfällen, so das Arbeits*gericht, seien die Mitarbeiter ohnehin über das Firmentelefon erreich*bar. Außerdem dürfen sie während der unbe*zahlten Pausen privat ihr Handy nutzen. Und in Notfällen sind Arbeitnehmer ohnehin berechtigt, während der Arbeits*zeit einen privaten Anruf zu tätigen. Eine Ausnahme gilt auch für dienst*lich veranlasste Privatgespräche, zum Beispiel wenn der Chef kurz*fristig Über*stunden anordnet. Dann dürfen Mitarbeiter auch vom Dienst*telefon aus Zuhause anrufen und Bescheid sagen, dass sie später heim kommen.

Das Radio*hören ist erlaubt

Anders liegt der Fall, wenn es nicht ums Handy geht, sondern ums Radio*hören während der Arbeits*zeit. Das geschehe vorwiegend passiv, befand das Bundes*arbeits*gericht schon 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Der Chef kann das Radio daher nicht generell verbieten. Da jeder Arbeitnehmer selbst dafür verantwort*lich ist, seine Arbeit ordnungs*gemäß zu erledigen, darf er auch selber entscheiden, ob er Radio hört oder nicht. Im Einzel*fall kann das aber anders aussehen, etwa wenn das Radio Kollegen stört, zum Beispiel beim Beraten oder Bedienen von Kunden.

Nur Kontroll*recht einge*schränkt

Wenn der Chef die Mitarbeiter kontrollieren will, sind ihm enge Grenzen gesetzt. Eine lückenlose Kontrolle während der Arbeits*zeit ist nicht erlaubt. Über*wachungs*maßnahmen sind ein Eingriff in das Persönlich*keits*recht. Unzu*lässig sind deshalb Methoden, die auf eine systematische Über*wachung hinaus*laufen. Werden tech*nische Hilfs*mittel wie Kameras, Mikrofone, Spiegel oder Einwegscheiben einge*setzt, um die Mitarbeiter zu kontrollieren, muss der Betriebsrat gefragt werden. Unzu*lässig ist es auch, wenn der Chef Telefonate der Mitarbeiter abhört. Auch Angestellte dürfen sich auf Vertraulich*keit des gesprochenen Worts verlassen. Sie dürfen also selber bestimmen, ob sie allein mit dem jeweiligen Gesprächs*partner reden möchten oder gleich*zeitig auch mit Dritten. Das Abhören ist nur ausnahms*weise zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – wie etwa der konkrete Verdacht auf eine Straftat oder besonders schwere Arbeits*pflicht*verletzungen wie die systematische Weitergabe von Betriebs*geheim*nissen.

Quelle: test.de
 
AW: Urteil: Private Handy-Nutzung im Büro verboten

Interessant wäre es, zu wissen, ob im Gegenzug auch dienstliches Telefonieren in der Freizeit verboten ist :D. Oder anders ausgedrückt: ob ein Chef verlangen kann, dass seine Mitarbeiter auch asserhalb der Arbeitszeit ihre Diensttelefone in Bereitschaft haben müssen (auch wenn kein Bereitschaftsdienst vorliegt). Ich kenne viele Firmen, in denen erwartet wird, dass leitende Angestellte rund um die Uhr erreichbar sind oder auch wo alle Mitarbeiter z.B. von morgens 06:00 bis abends 20:00 das dienstliche Telefon eingeschaltet haben müssen, um für Firmenbelange erreichbar zu sein.
 
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