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PC & Internet Kündigung wegen Beleidigung des Chefs in privater WhatsApp-Gruppe möglich

Kündigung wegen Beleidigung des Chefs in privater WhatsApp-Gruppe möglich​

24.08.2023 18:36 Uhr Martin Holland
Hand an Smartphone mit WhatsApp offen

(Bild: Yohanes Herman Nggebu/Shutterstock.com)

Wer Chefs oder Kollegen in privaten WhatsApp-Gruppen grob beleidigt, hat nicht zwangsläufig ein Recht auf Vertraulichkeit. Fristlose Kündigungen sind möglich.
Wenn sich Angestellte in einer vermeintlich privaten, geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit wenigen Mitgliedern "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und Kollegen" äußern, können sie dafür durchaus außerordentlich gekündigt werden. Auf die Vertraulichkeit solcher Äußerungen könne man sich nur im Ausnahmefall berufen, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 2 AZR 17/23) und hob eine gegenteilige Entscheidung des vorinstanzlichen Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf. Gleichzeitig wurde das Verfahren nach Hannover zurückverwiesen. Dort müsse der Kläger darlegen, warum er im konkreten Fall eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

Starke Beleidigungen und Gewaltdrohungen​

Im konkreten Fall geht es um eine WhatsApp-Gruppe befreundeter Angestellter – darunter zwei Brüder – von TUIfly in Hannover-Langenhagen. Eine dieser Personen gehörte der Gruppe nur etwa zwei Monate lang an und gab Teile des Verlaufs weiter, woraufhin die beim Betriebsrat landeten. Dabei handelte es sich um ein 316 Seiten langes Word-Dokument mit rassistischen, sexistischen, grob beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen wie "unsere Piloten müssten alle vergast werden", "Anschlag auf BR wenn das alles so kommt" oder "Ich sehne den Tag herbei wo diese Bude anfängt zu brennen". Einer der Beteiligten bestätigte die Echtheit schriftlich. Der Arbeitgeber reagierte mit außerordentlichen Kündigungen, denen der Betriebsrat zustimmte.

Ein Betroffener war vor Gericht gezogen und zuerst erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Az.: 15 Sa 284/22) und erklärt, dass die Betroffenen davon ausgehen konnten, dass ihre Äußerungen in der WhatsApp-Gruppe vertraulich waren. Ob man das aber erwarten könne, hänge vom Inhalt der Nachrichten, der Größe sowie der personellen Zusammensetzung der Gruppe ab,
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. Bei "beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige" müsse besonders dargelegt werden, warum eine Nichtweitergabe habe erwartete werden können. Das müsste der Betroffene jetzt vor dem Landesarbeitsgericht darlegen, wohin der Fall zurückverwiesen wurde.

Alles erlaubt auf WhatsApp oder Ende fürs Briefgeheimnis?​

In der WhatsApp-Gruppe habe es krasse Beleidigungen gegeben, "die der Senat nicht wiedergeben möchte", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Koch laut der Nachrichtenagentur dpa in der Verhandlung. "Ist eine Chatgruppe eine Art Festung, ein Bollwerk, in dem alles erlaubt war und nicht befürchtet werden musste, dass es arbeitsrechtliche Sanktionen geben kann?", fragte er die Anwälte der Streitparteien. "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch kein Bollwerk gegen die Außenwelt", meinte die Anwältin der TUIfly GmbH. Der Anwalt der Arbeitnehmer warnte vor weitreichenden Konsequenzen der Entscheidung – niemand könne mehr auf Vertraulichkeit bauen. "Das Briefgeheimnis ist quasi geöffnet", sagte er.

Letztlich ging es bei dem Verfahren um die grundsätzliche Frage, ob eine WhatsApp-Gruppe unter Kollegen eine Art geschützter Raum ist. "Bei kleinen, geschlossenen Chatgruppen wie oft bei WhatsApp ist die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unterschiedlich", sagte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing der dpa. Er verwies darauf, dass Chat-Inhalte stets weitergeleitet oder gespeichert werden könnten – anders als das gesprochene Wort im privaten Raum. Beleidigungen mit betrieblichem Bezug seien "ein klassischer Grund für außerordentliche Kündigungen". Grobe Beleidigungen und Ehrverletzungen von Kollegen und Arbeitgebern in den sozialen Medien landeten immer öfter vor Gericht. Das Spektrum reiche von der Weiterleitung intimer Fotos bis zur Kündigung per WhatsApp.
(mho [2])


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