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Urteil: Fahrverbote für E-Stehroller und Fahrräder nicht zulässig

Einem Mann wurde verboten, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Das war nicht zulässig, entschieden die obersten bayerischen Verwaltungsrichter.

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E-Stehroller, für die Nutzer keine Fahrerlaubnis benötigen.
(Bild: heise online / anw)

Fahrerlaubnisbehörden können kein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Stehroller verhängen. Das geht nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus der momentanen Rechtslage hervor. Der Freistaat Bayern, der in diesem Verfahren unterlegen war, kann gegen dieses nun bekannt gegebene Urteil vom April 2023 (Az.11 BV 22.1234) beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.

Die Fahrerlaubnisbehörden können es nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verbieten, Fahrzeuge zu führen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet erweist. Das betrifft insbesondere Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Umstritten war, unter welchen Voraussetzungen es untersagt werden kann, auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Um diese Frage ging es in dem Verfahren um einen Mann, dem das Amtsgericht Kaufbeuren 2016 nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,82 Promille die Fahrerlaubnis entzog. Sein Führerschein wurde ihm nach der Sperrfrist nicht neu erteilt, da er es abgelehnt hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dieser Mann wurde im April 2021 mit 1,24 Promille Blutalkohol auf einem dreirädrigen Mofa erwischt. Im Oktober 2021 untersagte das Landratsamt dem Mann, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nicht motorisierte Fahrzeuge waren in dem Bescheid ausdrücklich ausgenommen, da insofern keine Verstöße bekannt geworden seien.

"Ausreichend Gefahr"

Gegen diesen Bescheid klagte der Mann. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab. Es meinte unter anderem, von erlaubnisfreien Fahrzeugen gehe ausreichend Gefahr aus, um die Vorschriften der Paragrafen 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anzuwenden, wenn es Hinweise auf eine fehlende oder nur bedingte Eignung des Führers eines Fahrzeugs oder Tiers gebe. Hierfür berücksichtigte das Gericht die beiden erfassten Trunkenheitsfahrten.

Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu, weil der Fall für ihn eine grundsätzliche Bedeutung habe. Diese Möglichkeit nahm der Kläger wahr, unter anderem mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe das Gefahrenpotenzial erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht ausreichend geprüft.

"Maßstäbe nicht übertragbar"

Dazu
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(PDF), die Maßstäbe für Kraftfahrzeuge ließen sich nicht auf Fahrräder oder E-Stehroller übertragen, weil es jeweils unterschiedliche Gefahrenpotenziale gebe. Zudem unterschieden sich Kraftfahrzeuge von Nichtkraftfahrzeugen in Größe und Gewicht, den Fahreigenschaften, der erreichbaren Fahrgeschwindigkeit, in Bedienung und Art der Benutzung und damit in den Anforderungen an den Fahrer.

Paragraf 3 FeV, in dem es um Einschränkung und Entziehung der Fahrerlaubnis geht, verstoße gegen die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) des Grundgesetzes abgeleiteten Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit rechtlicher Regelungen, schreiben die Richter des Verwaltungsgerichtshofs. Das heißt, die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen werde nicht ausreichend geregelt. Die Regelung lasse weder für sich allein noch zusammen mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person ungeeignet sei, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, und wie dies feststellbar wäre. Anders als bei fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke.

Da also rechtliche Maßstäbe fehlten, könne es zu unverhältnismäßigen Verboten kommen, meinten die Richter weiter. Solche Fahrverbote stellten nämlich einen schweren Eingriff in die Mobilität dar, einer grundrechtlich geschützten Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das sei zudem eine erhebliche Belastung für die Betroffenen.

Quelle; heise
 
unglaublich, die Personen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nehmen genauso am Straßenverkehr teil, wie die Personen mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen, da kann es doch keinen Unterschied bei der Beurteilung geben. Wenn ich schon die letzten 3 Sätze lese, könnte mir das Ko**en kommen.
 
Es gibt nicht umsonst Grundrechte, irgendwann darf man dann auch nicht mehr zu Fuß auf die Straße, weil man dann auch eine Gefahr darstellt.
Also. wo hört die Bevormundung auf und wo fängt sie an?
Ich bin der Meinung das dieses Urteil legitim ist, was aber nicht heißen soll, das ich für Alkoholfahrten bin!

Man kann ein Auto oder Motorrad nicht mit einem Fahrrad oder Roller vergleichen, da bestehen große Unterschiede was den Schaden angeht, wo man mit den Unterschiedlichen Gefährten anrichten kann.

Im Übrigen darf man mit bis zu 1,5 Promille noch Fahrrad fahren!

PS:
Das nächste was dann noch verboten werden könnte. wäre der "Böllerwagen" den man besoffen am Vatertag führt. ;)
 
wenn du einen Betrunkenen mit einem fahrerlaubnisfreier Fahrzeug mal auf der Kühlerhaube gehabt hast, denkst du wahrsheinlich anders.
 
Tja, und dass schon bei 0,3 Promille Strafen drohen können, wenn das Fahrverhalten
dementsprechend ist, steht da auch. Die 1,6 Promillegrenze beschreibt ja nur die
absolute Fahruntüchtigkeit.
 
Ich kenne genug Leute mit denen man nichts anfangen kann,wenn die mindestens nicht 1,8 Promille haben,sind paar Dachdecker( einer guter soga,EDW futzis,Beamten usw.dabei.
Alle ein Frage von Betrachtungs Winkel.
Rhein theoretisch, musste man auch Vergewaltiger ( Kinder,Frauen egal)verbieten zum bu....:)
Wird es aber nie dazu kommen.
 
Es gab doch schon immer mal Fälle wo es sogar Fahrverbote zum führen eines Fahrrades gab. Warum soll das jetzt anders sein?
Macht doch überhaubt keinen Sinn das Urteil, Bayern wird bestimmt Revision einlegen.
 
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