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PC & Internet Urteil EuGH erschwert illegales Streamen von Filmen und Serien

Der Europäische Gerichtshof hat am Mittwoch eine Einschränkung für das illegale Streamen von Filmen und Serien aus dem Netz festgelegt. Für den Medien-Rechtsanwalt Christian Solmecke kommt das Urteil überraschend.

Luxemburg - Mediaplayer, über die sich illegal Filme und Serien aus dem Internet streamen lassen, können gegen EU-Recht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof urteilte am Mittwoch, dass ein Abspielen von urheberrechtlich geschützten Werken über bestimmte Player nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist.

Klage von "Filmspeler"
Dies gilt nach Meinung der Richter zum Beispiel dann, wenn auf dem Player sogenannte Add-ons vorinstalliert sind, die kostenlosen Zugang zu illegalen Streaming-Websites ermöglichen. Über den Verkauf von solchen Mediaplayern wird nach Auffassung des Gerichts eine "öffentliche Wiedergabe" geschützter Werke vorgenommen, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.

Ausgangspunkt für das Verfahren am EuGH war die Klage einer niederländischen Stiftung gegen den Anbieter "Filmspeler". Sie kann nun erwarten, dass der Verkauf der beanstandeten Mediaplayer vom zuständigen niederländischen Gericht verboten wird. Dieses hatte sich mit Grundsatzfragen zur Auslegung des Urheberrechts an den EuGH gewandt.

Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke
"Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen", so der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.

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Quelle; onlinekosten

EuGH: Verkauf von Mediaplayer für illegale Streams verstößt gegen EU-Recht

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstoßen Mediaplayer, mit denen man illegale Steams von Filmen oder Sportübertragungen anschauen kann, gegen das Urheberrecht. Auch im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel.

Wer einen Mediaplayer verkauft, mit dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten bekommen, verstößt damit gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Der Verkauf eines mit entsprechender Software ausgestatteten Gerätes entspreche einer öffentlichen Aufführung im Sinne der EU-Verordnung zur Harmonisierung des Urheberrechts und sei nicht von bestimmten Ausnahmen des Vervielfältigungsrechts gedeckt, urteilten die Luxemburger Richter (EuGH Az. C-527/15).

Mediaplayer mit gewissen Add-ons
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der niederländischen Anti-Piraterie-Organisation Stichting Brein mit dem Betreiber des Online-Shops filmspeler.nl. Unter dieser Adresse verkauft der Beklagte für derzeit rund 190 Euro einen Mediaplayer, den er unter anderem mit Zugang zu Filmen, Serien und Sportübertragungen "ohne Abonnementskosten" bewirbt. Auf dem Mediaplayer ist die beliebte Open-Source-Software Kodi installiert und laut Gericht auch bestimmte Add-ons, die freien Zugang zu verschiedenen Inhalten "ohne Erlaubnis" der jeweiligen Rechteinhaber ermöglichten.

Stichting Brein hatte in den Niederlanden Unterlassungsklage gegen den Vertrieb der Geräte eingereicht. Die Copyright-Organisation argumentiert, der Verkauf der so konfigurierten Mediaplayer komme einer öffentlichen Aufführung gleich. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, er biete nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter an und beruft sich auf Ausnahmeregeln, die das Vervielfältigungsrecht etwa für technisch bedingte und vorübergehende Kopien vorsieht.

Rechtsstreit in den Niederlanden
Das zuständige niederländische Bezirksgericht hat daraufhin den EuGH um Klärung gebeten, wie weit die Bestimmungen zu öffentlichen Aufführungen in der EU-Verordnung auszulegen sind. Dazu solle der EuGH ausführen, ob es für die Beurteilung relevant ist, dass die illegalen Angebote auch ohne den Mediaplayer offen zugänglich sind und Nutzer des Geräts die fraglichen Add-ons auch selbst installieren können. Weiter wollten die niederländischen Richter wissen, ob die Ausnahmeregelungen für technische bedingte, rechtmäßige Nutzungen in diesem Fall greifen.

Der EuGH führt in seinem Urteil aus. "das Hauptziel der Richtlinie" sei "ein hohes Schutzniveau für die Urheber". Auch im Hinblick auf vorhergehende Rechtsprechung zu Links auf einschlägige Webseiten sei der Begriff der öffentlichen Wiedergabe deshalb "weit zu verstehen". Der Beklagte habe die fraglichen Add-ons "in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns" installiert und damit Angebote, die nicht ohne Weiteres auffindbar seien und deren Adressen sich häufig änderten, einem großen Kundenkreis zugänglich gemacht. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelte.

"Hauptanreiz sind die Add-ons"
Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die technisch bedingten, vorübergehenden Kopien beim Streaming geschützter Werke von Webseiten Dritter mittels eines Mediaplayers "nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind". Die Bestimmungen für diese Ausnahmen seien genau definiert. Unter anderem dürfe der Vervielfältigung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Werbung für den fraglichen Mediaplayer und den Umstand, "dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt".

Das niederländische Gericht muss nun eine Entscheidung treffen. Nach den Ausführungen des EuGH ist davon auszugehen, dass es der Unterlassungsforderung von Stichting Brein stattgibt. Das wäre ein weiterer Erfolg der umtriebigen Copyright-Organisation, die zuletzt ein möglicherweise folgenreiches Urteil im Zusammenhang mit der Verbreitung von Untertiteldateien im Internet erstritten hatte. Einem Urteil des Amsterdamer Bezirksgerichts zufolge unterliegen auch Untertitel dem Urheberrecht und die Verbreitung von Untertiteldateien ohne Genehmigung der Rechteinhaber stellt einen Rechtsverstoß dar.

Im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel
Untertiteldateien erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Die Dateien (zum Beispiel im .srt-Format) werden von den meisten Mediaplayern zusammen mit dem passenden Video abgespielt. Das ist nicht nur für Hörgeschädigte praktisch, sondern auch für Videos in fremden Sprachen. Es gibt ganze Communities, die mehrsprachige Untertitel für verschiedene Versionen eines Videos erstellen, anpassen oder übersetzen. Das Problem: Auch hier sind die Videos, um die es geht, nicht selten illegale Kopien von Filmen oder Serien. Die unterschiedlichen Versionen sind die Veröffentlichungen der verschiedenen Release-Gruppen.

Die Untertitelszene gerät nun zunehmend ins Visier der Copyright-Jäger, berichtet TorrentFreak. In dem Fall in den Niederlanden war eine Gruppe von Untertitelfreunden mit einer Klage gegen Stichting Brein in die Offensive gegangen und hoffte, damit für klare Verhältnisse zu sorgen. Die gibt es jetzt: Das Gericht hat in allen Punkten für die Rechteinhaber entschieden. Der Rechteinhaber des Filmwerks habe auch die alleinigen Rechte an den Untertiteln, befand das Gericht. Die Herstellung und Verbreitung von Untertiteldateien dürfe nur mit Genehmigung der Rechteinhaber erfolgen. Stichting Brein hat mit dem Urteil grünes Licht, gegen die Untertitelszene in den Niederlanden vorzugehen.

Quelle; heise
 

Anhänge

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jetzt muss ich mich fragen ob der EuGH einen an der waffel hat
setzt auch noch genau das ein was er hätte nicjht tuen sollen
das wort verkauf
ich verschenke meinen mediaplayer und spiele dann die streams ab lach
so blöd kann nur ein gericht sein lach
 
Ich bin gespannt ob sich was ändert.. Hab den Bericht dazu bei der Süddeutschen gelesen und ganz unten steht, dass sich die IP Adressen schwer feststellen lassen. Um das Zweifelsfrei zubeweisen müsste ja der Streaminganbieter beschlagnahmt werden oder seh ich das falsch?
 
bald bekommen wir dann alles geschenkt
und dürfen für das geschenkte an anderer stelle bezahlen
ala der himmel als beispiel
 
Mit VLC oder Win Media Player kann man auch Filme abspielen. Deutschland muss auch nicht dem EUGH folgen. Machen sie bei der VDS auch nicht.
 
Das das Streamen jetzt dran ist, ist klar. Die Filehoster werden auch bedroht bzw verurteilt, Torrent überwacht. Und die Lobbyisten freuen sich. Auch sehe ich das Streamen für die Zukunft zum runterladen bzw aufnehmen Illegaler Inhalte und das sehen die nicht mehr so blöde Politiker. Das müßte aber komplett im Darknet passieren und das ist dafür zu schwachbrüstig.
 
Bedeutende EU-Entscheidung - Vorkonfigurierte Kodi-Boxen sind illegal


Mediaboxen, die vollständig mit Software und auch Plugins zu illegalen Portalen bestückt sind, stehen bereits seit einer Weile im Fokus der Content-Industrie. Denn damit bekommt man "out of the box" auch einen Zugang zu Portalen mit urheberrechtlich geschützten Videoinhalten. Ein EU-Gericht hat nun entschieden, dass solche Hardware-Lösungen illegal sind.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein Urteil veröffentlicht, das nachhaltige Auswirkungen auf Multimedia-Boxen und deren Anbieter haben könnte. Denn der EuGH hat entschieden, dass derart vorkonfigurierte Hardware einen Verstoß gegen Urheberrechtsgesetze darstellt. Geklagt hatte die niederländische Branchenvereinigung BREIN, diese ist gerichtlich gegen die Seite Filmspeler.nl vorgegangen.

Kodi-Basis

Filmspieler verkauft seit Jahren diverse Mediaplayer, die auf Kodi basieren. Kodi ist an sich völlig legal, die Tatsache, dass es sich hierbei um eine Open-Source-Software handelt, macht es aber Dritten sehr einfach, alle nur denkbaren Erweiterungen dafür zu entwickeln und anzubieten. Wenn man Kodi zur Grundlage einer Set-Top-Box macht und sie einschließlich von Plug-Ins zu illegalen Streaming-Seiten verkauft, dann bekommt der Käufer eine Hardware, die ihm urheberrechtlich geschützte Inhalte quasi frei Haus liefert und das, ohne dass er selbst etwas tun muss.

BREIN hatte das Ein-Mann-Unternehmen im Jahr 2015 verklagt, Jack Frederik Wullems, Besitzer von Filmspeler, hatte hingegen argumentiert, dass er nicht direkt für Erweiterungen verantwortlich ist, die auch anderswo verfügbar sind bzw. von anderen erstellt werden. Die niederländischen Gerichte haben den Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergereicht und dieser hat sich nun dazu geäußert.

Das EuGH hat sich der Argumentation der Kläger angeschlossen und laut TorrentFreak geurteilt, dass Filmspeler sehr wohl dafür verantwortlich ist. Demnach habe Wullems den Kunden die nicht einfache Arbeit der Installation dieser Erweiterungen abgenommen. Das gehe über den alleinigen Verkauf der Hardware hinaus, denn für den normalen Kunden ist es auch gar nicht so einfach, die häufig wechselnden Anbieter illegaler Inhalte selbst zu identifizieren.

Quelle: Winfuture
 

Gestern hatte der EuGH einen von der niederländischen Anti-Piracyorganisation BREIN angestoßenen Fall zu entscheiden. Laut dem EuGH-Urteil ist Streaming grundsätzlich dann illegal, sofern die Webseite für die Nutzer offensichtlich rechtswidrig aussieht. Das ist bei Branchenriesen wie KinoX.to, Movie4k oder Tata.to bei dem Angebot an aktuellen Kinofilmen stets der Fall.

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BREIN ging es im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eigentlich um die Unterlassung der Filmspeler BV, die eine gleichnamige Webseite betreibt und eine eigene Windows-Software verkauft, die in Verbindung mit dem Mediaplayer X9 V2 die Streams auch am heimischen Fernsehgerät anzeigen kann.

Doch das gestrige Urteil hat Auswirkungen auf alle Nutzer illegaler Streaming-Webseiten. Laut Urteil verhalten sich alle Surfer immer dann jenseits der Legalität, sofern die Webseiten schon nach außen hin rechtswidrig wirken. Wenn ein Portal wie KinoX oder Tata.to alle aktuellen Kinofilme kostenlos anbietet, muss auch der weniger technikaffine Nutzer davon ausgehen, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugeht. Nun handelt man als Konsument eines solchen Streams rechtswidrig und könnte rein theoretisch abgemahnt werden, das war bis gestern nicht der Fall.

In der Praxis kann man aber nur die Anschlussinhaber abmahnen, deren IP-Adressen auch wirklich ermittelt werden können. Die IP-Adressen der Besucher sind aber nur den Betreibern der Streaming-Portale selbst bekannt. Die Kanzleien der Rechteinhaber könnten lediglich versuchen, den Weg des Geldes der Abnehmer eines Premium-Accounts eines der Streaming-Hoster zu verfolgen, um diese abzumahnen. Das Abo an sich ist aber legal, man müsste dem Käufer schon den Konsum der Filme nachweisen. Da beim Stream im Gegensatz zu P2P-Transfers keine Werke an Dritte verteilt werden, würden sich die Abmahnkosten auf 150 Euro belaufen. Sofern nachweisbar, würde sich der Schadenersatz pro illegal konsumierten Film auf rund 10 Euro belaufen. Dem Rechteinhaber ging nur der Wert einer Kinokarte oder der Kaufpreis einer DVD oder Blu-Ray verloren, mehr könnte er in der Abmahnung nicht an Schadenersatz veranschlagen. Im Gegensatz zu den drei- bis vierstelligen Abmahnungen der Tauschbörsennutzer, die die Filme an 1.000 Personen und mehr verteilt haben, ist dies ein Klacks.

Außerdem wurde durch das EuGH-Urteil bestätigt, dass der Verkauf eines multimedialen Mediaplayers wie dieser eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Dadurch soll ein hohes Schutzniveau zum Wohl der Urheber erreicht werden. In der Vergangenheit wurde bereits entschieden, dass aktive Links zu urheberrechtlich geschützten Werken eine Veröffentlichung dieser darstellen. Gleiches gilt für das Angebot bzw. die eBay-Links zum Mediaplayer X9 V2 auf der Webseite der verklagten Firma Filmspeler BV.

Was ändert sich für die Nutzer durch das EuGH-Urteil?

Eigentlich gar nichts. Doch wer ganz auf der sicheren Seite sein will, muss über den Einsatz eines VPN nachdenken. Weder die Abmahnkanzleien noch Polizei oder GVU haben die Möglichkeit, an die IP-Adressen der Besucher von Tata.to, KinoX & Co. zu gelangen. Außer man würde diese hochnehmen und somit die physische Kontrolle über die Server erhalten. Und selbst dann wären nur die IP-Adressen der letzten 7 Tage auswertbar. Die Internet-Anbieter müssen die Daten der Anschlussinhaber nicht preisgeben, sofern diese älter als eine Woche sind. Dazu kommt: Bei einem Gesamtwert von 150 Euro werden Anwälte wie Clemens Rasch oder Björn Frommer sicher keinen einzigen Finger rühren. Abmahnungen in dieser Höhe lohnen den Aufwand nicht.

Quelle: Tarnkappe
 
Dann kann man ja nur hoffen das das Mediaportal dadurch nicht negativ beeinflusst wird.
 
EuGH-Urteil Auch die Nutzung illegaler Streams ist rechtswidrig

Wer bislang beispielsweise aktuelle Kinofilme oder Bundesliga-Streams aus illegalen Quellen streamte, konnte sich recht sicher sein: Strafbar macht sich nur der Anbieter. Nun urteilte der EuGH aber: Auch die Nutzer verletzen das Urheberrecht.

Eine große Abmahnwelle ist zwar kaum zu erwarten, doch wer künftig weiterhin beispielsweise aktuelle Kinofilme oder Live-Bilder der Fußball-Bundesliga über illegale Portale im Internet streamt, läuft trotzdem Gefahr, belangt zu werden. Bislang ging man in der Rechtssprechung davon aus, dass sich allein die Anbieter dieser Streams strafbar machen, während sich die Nutzer auf §44a des Urheberrechtsgesetzes berufen konnten, nachdem eine "vorübergehende Vervielfältigung, die nur flüchtig bzw. begleitend sowie wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben", zulässig sind.

Der Europäische Gerichtshof hat nun hingegen ein anderslautendes Urteil gefällt. "Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden", erklärt der auf IT-, Medien- und Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke auf seiner Seite. Auch wenn es in dem Verfahren zunächst nur um den externen Streamingplayer "filmspeler" ging, lasse sich die Entscheidung auch auf Seiten wie kinox.to übertragen.

Da anders als bei den Filesharing-Verfahren die Nutzer aber die Inhalte nur rechtswidrig konsumieren, aber nicht weiterverbreiten, dürften die möglichen Forderungen der Rechteinhaber deutlich geringer ausfallen. Solmecke geht von fünf bis zehn Euro pro Film aus. Hinzu kommt die Schwierigkeit, die Nutzer zu ermitteln. Möglich sei das nur über IP-Adresse, die in der Regel nur dem illegalen Portal bekannt sind. Solmecke dazu: "In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen."

Quelle; dwdl
 
Ich war gestern bei Saturn, die ersten LAN-Kabel, WLAN-Sticks und Router werden aus dem Sortiment genommen. Ein Mitarbeiter hat mir mitgeteilt, dass man sich damit ins WWW oder Internet ? wie er das genannt hat einloggen kann und somit sich illegalen Zugang zu bestimmten Seiten verschaffen kann.
Ich sage es euch, kauft dieses Internetverbindungsstücke auf.
Weil verkauf dieser Sachen bald illegal sein wird. Bin mal gespannt wann die ersten Laptops und Mobilfunktelefone vom Markt genommen werden. Die gesamte Netzstrucktur wird auch abgeschaltet. . mmmuuuhhhaaa. Also jetzt mal im Ernst, der Richter hat nicht mehr alle Tassen im Schrank.
 
Mit Verlaub, so einen Quatsch habe ich schon lange nicht mehr gehört.

Da kann ich ja froh sein, dass ich noch paar Hundert Meter Cat6 Kabel habe. ;)
 
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