Der Europäische Gerichtshof hat am Mittwoch eine Einschränkung für das illegale Streamen von Filmen und Serien aus dem Netz festgelegt. Für den Medien-Rechtsanwalt Christian Solmecke kommt das Urteil überraschend.
Luxemburg - Mediaplayer, über die sich illegal Filme und Serien aus dem Internet streamen lassen, können gegen EU-Recht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof urteilte am Mittwoch, dass ein Abspielen von urheberrechtlich geschützten Werken über bestimmte Player nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist.
Klage von "Filmspeler"
Dies gilt nach Meinung der Richter zum Beispiel dann, wenn auf dem Player sogenannte Add-ons vorinstalliert sind, die kostenlosen Zugang zu illegalen Streaming-Websites ermöglichen. Über den Verkauf von solchen Mediaplayern wird nach Auffassung des Gerichts eine "öffentliche Wiedergabe" geschützter Werke vorgenommen, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.
Ausgangspunkt für das Verfahren am EuGH war die Klage einer niederländischen Stiftung gegen den Anbieter "Filmspeler". Sie kann nun erwarten, dass der Verkauf der beanstandeten Mediaplayer vom zuständigen niederländischen Gericht verboten wird. Dieses hatte sich mit Grundsatzfragen zur Auslegung des Urheberrechts an den EuGH gewandt.
Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke
"Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen", so der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Quelle; onlinekosten
EuGH: Verkauf von Mediaplayer für illegale Streams verstößt gegen EU-Recht
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstoßen Mediaplayer, mit denen man illegale Steams von Filmen oder Sportübertragungen anschauen kann, gegen das Urheberrecht. Auch im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel.
Quelle; heise
Luxemburg - Mediaplayer, über die sich illegal Filme und Serien aus dem Internet streamen lassen, können gegen EU-Recht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof urteilte am Mittwoch, dass ein Abspielen von urheberrechtlich geschützten Werken über bestimmte Player nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist.
Klage von "Filmspeler"
Dies gilt nach Meinung der Richter zum Beispiel dann, wenn auf dem Player sogenannte Add-ons vorinstalliert sind, die kostenlosen Zugang zu illegalen Streaming-Websites ermöglichen. Über den Verkauf von solchen Mediaplayern wird nach Auffassung des Gerichts eine "öffentliche Wiedergabe" geschützter Werke vorgenommen, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.
Ausgangspunkt für das Verfahren am EuGH war die Klage einer niederländischen Stiftung gegen den Anbieter "Filmspeler". Sie kann nun erwarten, dass der Verkauf der beanstandeten Mediaplayer vom zuständigen niederländischen Gericht verboten wird. Dieses hatte sich mit Grundsatzfragen zur Auslegung des Urheberrechts an den EuGH gewandt.
Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Solmecke
"Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen", so der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.
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EuGH: Verkauf von Mediaplayer für illegale Streams verstößt gegen EU-Recht
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs verstoßen Mediaplayer, mit denen man illegale Steams von Filmen oder Sportübertragungen anschauen kann, gegen das Urheberrecht. Auch im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel.
Wer einen Mediaplayer verkauft, mit dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten bekommen, verstößt damit gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Der Verkauf eines mit entsprechender Software ausgestatteten Gerätes entspreche einer öffentlichen Aufführung im Sinne der EU-Verordnung zur Harmonisierung des Urheberrechts und sei nicht von bestimmten Ausnahmen des Vervielfältigungsrechts gedeckt, urteilten die Luxemburger Richter (EuGH Az. C-527/15).
Mediaplayer mit gewissen Add-ons
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der niederländischen Anti-Piraterie-Organisation Stichting Brein mit dem Betreiber des Online-Shops filmspeler.nl. Unter dieser Adresse verkauft der Beklagte für derzeit rund 190 Euro einen Mediaplayer, den er unter anderem mit Zugang zu Filmen, Serien und Sportübertragungen "ohne Abonnementskosten" bewirbt. Auf dem Mediaplayer ist die beliebte Open-Source-Software Kodi installiert und laut Gericht auch bestimmte Add-ons, die freien Zugang zu verschiedenen Inhalten "ohne Erlaubnis" der jeweiligen Rechteinhaber ermöglichten.
Stichting Brein hatte in den Niederlanden Unterlassungsklage gegen den Vertrieb der Geräte eingereicht. Die Copyright-Organisation argumentiert, der Verkauf der so konfigurierten Mediaplayer komme einer öffentlichen Aufführung gleich. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, er biete nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter an und beruft sich auf Ausnahmeregeln, die das Vervielfältigungsrecht etwa für technisch bedingte und vorübergehende Kopien vorsieht.
Rechtsstreit in den Niederlanden
Das zuständige niederländische Bezirksgericht hat daraufhin den EuGH um Klärung gebeten, wie weit die Bestimmungen zu öffentlichen Aufführungen in der EU-Verordnung auszulegen sind. Dazu solle der EuGH ausführen, ob es für die Beurteilung relevant ist, dass die illegalen Angebote auch ohne den Mediaplayer offen zugänglich sind und Nutzer des Geräts die fraglichen Add-ons auch selbst installieren können. Weiter wollten die niederländischen Richter wissen, ob die Ausnahmeregelungen für technische bedingte, rechtmäßige Nutzungen in diesem Fall greifen.
Der EuGH führt in seinem Urteil aus. "das Hauptziel der Richtlinie" sei "ein hohes Schutzniveau für die Urheber". Auch im Hinblick auf vorhergehende Rechtsprechung zu Links auf einschlägige Webseiten sei der Begriff der öffentlichen Wiedergabe deshalb "weit zu verstehen". Der Beklagte habe die fraglichen Add-ons "in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns" installiert und damit Angebote, die nicht ohne Weiteres auffindbar seien und deren Adressen sich häufig änderten, einem großen Kundenkreis zugänglich gemacht. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelte.
"Hauptanreiz sind die Add-ons"
Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die technisch bedingten, vorübergehenden Kopien beim Streaming geschützter Werke von Webseiten Dritter mittels eines Mediaplayers "nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind". Die Bestimmungen für diese Ausnahmen seien genau definiert. Unter anderem dürfe der Vervielfältigung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Werbung für den fraglichen Mediaplayer und den Umstand, "dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt".
Das niederländische Gericht muss nun eine Entscheidung treffen. Nach den Ausführungen des EuGH ist davon auszugehen, dass es der Unterlassungsforderung von Stichting Brein stattgibt. Das wäre ein weiterer Erfolg der umtriebigen Copyright-Organisation, die zuletzt ein möglicherweise folgenreiches Urteil im Zusammenhang mit der Verbreitung von Untertiteldateien im Internet erstritten hatte. Einem Urteil des Amsterdamer Bezirksgerichts zufolge unterliegen auch Untertitel dem Urheberrecht und die Verbreitung von Untertiteldateien ohne Genehmigung der Rechteinhaber stellt einen Rechtsverstoß dar.
Im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel
Untertiteldateien erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Die Dateien (zum Beispiel im .srt-Format) werden von den meisten Mediaplayern zusammen mit dem passenden Video abgespielt. Das ist nicht nur für Hörgeschädigte praktisch, sondern auch für Videos in fremden Sprachen. Es gibt ganze Communities, die mehrsprachige Untertitel für verschiedene Versionen eines Videos erstellen, anpassen oder übersetzen. Das Problem: Auch hier sind die Videos, um die es geht, nicht selten illegale Kopien von Filmen oder Serien. Die unterschiedlichen Versionen sind die Veröffentlichungen der verschiedenen Release-Gruppen.
Die Untertitelszene gerät nun zunehmend ins Visier der Copyright-Jäger, berichtet TorrentFreak. In dem Fall in den Niederlanden war eine Gruppe von Untertitelfreunden mit einer Klage gegen Stichting Brein in die Offensive gegangen und hoffte, damit für klare Verhältnisse zu sorgen. Die gibt es jetzt: Das Gericht hat in allen Punkten für die Rechteinhaber entschieden. Der Rechteinhaber des Filmwerks habe auch die alleinigen Rechte an den Untertiteln, befand das Gericht. Die Herstellung und Verbreitung von Untertiteldateien dürfe nur mit Genehmigung der Rechteinhaber erfolgen. Stichting Brein hat mit dem Urteil grünes Licht, gegen die Untertitelszene in den Niederlanden vorzugehen.
Mediaplayer mit gewissen Add-ons
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der niederländischen Anti-Piraterie-Organisation Stichting Brein mit dem Betreiber des Online-Shops filmspeler.nl. Unter dieser Adresse verkauft der Beklagte für derzeit rund 190 Euro einen Mediaplayer, den er unter anderem mit Zugang zu Filmen, Serien und Sportübertragungen "ohne Abonnementskosten" bewirbt. Auf dem Mediaplayer ist die beliebte Open-Source-Software Kodi installiert und laut Gericht auch bestimmte Add-ons, die freien Zugang zu verschiedenen Inhalten "ohne Erlaubnis" der jeweiligen Rechteinhaber ermöglichten.
Stichting Brein hatte in den Niederlanden Unterlassungsklage gegen den Vertrieb der Geräte eingereicht. Die Copyright-Organisation argumentiert, der Verkauf der so konfigurierten Mediaplayer komme einer öffentlichen Aufführung gleich. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, er biete nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter an und beruft sich auf Ausnahmeregeln, die das Vervielfältigungsrecht etwa für technisch bedingte und vorübergehende Kopien vorsieht.
Rechtsstreit in den Niederlanden
Das zuständige niederländische Bezirksgericht hat daraufhin den EuGH um Klärung gebeten, wie weit die Bestimmungen zu öffentlichen Aufführungen in der EU-Verordnung auszulegen sind. Dazu solle der EuGH ausführen, ob es für die Beurteilung relevant ist, dass die illegalen Angebote auch ohne den Mediaplayer offen zugänglich sind und Nutzer des Geräts die fraglichen Add-ons auch selbst installieren können. Weiter wollten die niederländischen Richter wissen, ob die Ausnahmeregelungen für technische bedingte, rechtmäßige Nutzungen in diesem Fall greifen.
Der EuGH führt in seinem Urteil aus. "das Hauptziel der Richtlinie" sei "ein hohes Schutzniveau für die Urheber". Auch im Hinblick auf vorhergehende Rechtsprechung zu Links auf einschlägige Webseiten sei der Begriff der öffentlichen Wiedergabe deshalb "weit zu verstehen". Der Beklagte habe die fraglichen Add-ons "in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns" installiert und damit Angebote, die nicht ohne Weiteres auffindbar seien und deren Adressen sich häufig änderten, einem großen Kundenkreis zugänglich gemacht. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelte.
"Hauptanreiz sind die Add-ons"
Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die technisch bedingten, vorübergehenden Kopien beim Streaming geschützter Werke von Webseiten Dritter mittels eines Mediaplayers "nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind". Die Bestimmungen für diese Ausnahmen seien genau definiert. Unter anderem dürfe der Vervielfältigung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Werbung für den fraglichen Mediaplayer und den Umstand, "dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt".
Das niederländische Gericht muss nun eine Entscheidung treffen. Nach den Ausführungen des EuGH ist davon auszugehen, dass es der Unterlassungsforderung von Stichting Brein stattgibt. Das wäre ein weiterer Erfolg der umtriebigen Copyright-Organisation, die zuletzt ein möglicherweise folgenreiches Urteil im Zusammenhang mit der Verbreitung von Untertiteldateien im Internet erstritten hatte. Einem Urteil des Amsterdamer Bezirksgerichts zufolge unterliegen auch Untertitel dem Urheberrecht und die Verbreitung von Untertiteldateien ohne Genehmigung der Rechteinhaber stellt einen Rechtsverstoß dar.
Im Visier der Copyright-Jäger: Untertitel
Untertiteldateien erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Die Dateien (zum Beispiel im .srt-Format) werden von den meisten Mediaplayern zusammen mit dem passenden Video abgespielt. Das ist nicht nur für Hörgeschädigte praktisch, sondern auch für Videos in fremden Sprachen. Es gibt ganze Communities, die mehrsprachige Untertitel für verschiedene Versionen eines Videos erstellen, anpassen oder übersetzen. Das Problem: Auch hier sind die Videos, um die es geht, nicht selten illegale Kopien von Filmen oder Serien. Die unterschiedlichen Versionen sind die Veröffentlichungen der verschiedenen Release-Gruppen.
Die Untertitelszene gerät nun zunehmend ins Visier der Copyright-Jäger, berichtet TorrentFreak. In dem Fall in den Niederlanden war eine Gruppe von Untertitelfreunden mit einer Klage gegen Stichting Brein in die Offensive gegangen und hoffte, damit für klare Verhältnisse zu sorgen. Die gibt es jetzt: Das Gericht hat in allen Punkten für die Rechteinhaber entschieden. Der Rechteinhaber des Filmwerks habe auch die alleinigen Rechte an den Untertiteln, befand das Gericht. Die Herstellung und Verbreitung von Untertiteldateien dürfe nur mit Genehmigung der Rechteinhaber erfolgen. Stichting Brein hat mit dem Urteil grünes Licht, gegen die Untertitelszene in den Niederlanden vorzugehen.
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