Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf nach einem Gerichtsurteil die seinen Kunden zur Verfügung gestellten Router für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden sei nicht erforderlich, entschied am Freitag das Oberlandesgericht Köln und hob eine gegenteilige Entscheidung der ersten Instanz auf.
Da der Kunde jederzeit Widerspruch gegen die Nutzung seines Routers einlegen könne, sei das Vorgehen von Unitymedia für ihn keine unzumutbare Belästigung, entschied der 6. Zivilsenat (Az.: 6 U 85/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Unitymedia aktiviert auf den WLAN-Routern ein zweites Signal, um WiFi-Spots aufzubauen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW mit Verweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt. Das Landgericht Köln hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben. Der Kunde müsse der Nutzung seines Routers ausdrücklich zustimmen, hatten die Richter der ersten Instanz entschieden.
Das sahen die Richter des OLG anders. Unitymedia habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien nicht vorgetragen worden.
Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv. Über die Hotspots können andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen.
Quelle; INFOSAT
Da der Kunde jederzeit Widerspruch gegen die Nutzung seines Routers einlegen könne, sei das Vorgehen von Unitymedia für ihn keine unzumutbare Belästigung, entschied der 6. Zivilsenat (Az.: 6 U 85/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Unitymedia aktiviert auf den WLAN-Routern ein zweites Signal, um WiFi-Spots aufzubauen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW mit Verweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt. Das Landgericht Köln hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben. Der Kunde müsse der Nutzung seines Routers ausdrücklich zustimmen, hatten die Richter der ersten Instanz entschieden.
Das sahen die Richter des OLG anders. Unitymedia habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien nicht vorgetragen worden.
Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv. Über die Hotspots können andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen.
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