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Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

TV Pirat

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Jobcenter fordert Alleinerziehende von zwei Kindern zur Senkung der Unterkunftskosten auf


Das Jobcenter Segeberg schickte einer alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten. Die Familie sollte wegen der 1,78 Euro zu teuren Miete umziehen. Über den Fall berichtet der Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt.

Umzug wäre teurer als geringfügige Überschreitung der Mietobergrenze

Die Mutter staunte nicht schlecht als sie ein Schreiben des Jobcenter vom 18. März 2014 mit der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten in ihrem Briefkasten vorfand. Der Behörde zufolge liegt die Miete, die sie für die 68 Quadratmeter große Wohnung in Norderstedt zahlt, 1,78 Euro über der als angemessen definierten Mietobergrenze. „Da ich nicht dauerhaft aus Mitteln des SGB II unangemessen hohe Unterkunftskosten zahlen darf, sollten Sie sich darum bemühen, Ihre Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise zu senken”, zitiert Hildebrandt aus dem Schreiben. „Nicht angemessenen Mieten können in der Regel längstens für drei Monate anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 SGB II). Damit sind ab dem 01.08.2014 nur noch die angemessenen Kosten der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen.”

Dass ein Umzug wesentlich teurer für das Jobcenter und somit den Steuerzahler wäre als 1,78 Euro pro Monat weiterhin zu finanzieren, schien die Behörde dabei nicht zu interessieren. Dabei sieht das Gesetz in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine solche Ausnahme vor: „Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.” Hildebrandt weißt zudem daraufhin, dass die Rechtsbelehrung in dem Schreiben des Jobcenters fehlerhaft ist. Während seitens der Behörde von bis drei Monaten die Rede ist, in denen die zu hohen Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen werden können, heißt es im Gesetz „in der Regel (…) längstens für sechs Monate” (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Anwalt zahlte offenbar nur 1,60 Euro

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Jetzt mal richtig:

Olaf Harning | Die Umzugsaufforderungen des Segeberger Jobcenters sorgen seit Jahren für Kritik. Jetzt wurde eine alleinerziehende Mutter in Norderstedt aufgefordert, wegen einer 1,78 Euro zu teuren Wohnung umzuziehen. Doch die Hartz-IV-Behörde wehrt sich: Der Betrag bezieht sich nicht auf die umstrittene Miethöchstgrenze im Kreis.
Die betroffene Frau lebt mit ihren zwei Kindern in einer 68 Quadratmeter großen Wohnung in Norderstedt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 ist sie vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre "Unterkunftskosten zu senken" - soll heißen: umzuziehen. Um nur 1,78 Euro, kritisiert der Kieler Sozialrechtler Helge Hildebrandt, liege ihr Mietpreis "über der vom Jobcenter als maßgeblich erachteten Mietobergrenze", außerdem werde in dem Schreiben fälschlicherweise behauptet, nicht angemessene Unterkunftskosten könnten "in der Regel längstens für drei Monate anerkannt werden." Tatsächlich heißt es in wörtlich: "(...) in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."

Die Tabelle der Mietobergrenzen für den Kreis Segeberg. Zumindest die für Norderstedt berechneten Werte sind fern jeder Realität. Wohl auch deshalb orientiert sich das Jobcenter inwischen eher an der Wohngeldtabelle. (Scan: Infoarchiv)


Doch Jürgen Hoffmann, beim Jobcenter zuständig für den Bereich "Leistung", widerspricht - zumindest in Teilen: Die Überschreitung um 1,78 Euro beziehe sich nämlich nicht auf die zur Zeit in Überarbeitung befindliche Miethöchstgrenze des Kreises, sondern auf eine Tabelle im Wohngeldgesetz. Und die sieht für eine dreiköpfige "Bedarfsgemeinschaft" immerhin 594 Euro vor. Diesen Wert überschreite der Mietpreis der Betroffenen zwar nur um die erwähnten 1,78 Euro, liege damit aber eben schon gut 70 Euro höher, als es die vom Büro "Analyse & Konzepte" vorsieht. Bei einer solchen Differenz, so Hoffmann, habe das Jobcenter "kaum eine andere Wahl", als die Senkung der Unterkunftskosten anzumahnen.
Mag das rechtlich korrekt sein, heißt das im konkreten Fall jedoch weder, dass die Familie tatsächlich umziehen muss, noch dass sie die Differenz zur Wohngeldtabelle selber übernimmt. In Norderstedt nämlich herrscht zur Zeit eine allenthalben spürbare Wohnungsnot, außerdem fallen zwischen dem Jahr 2000 und 2018 gut zwei Drittel aller Sozialwohnungen aus der Mietpreisbindung, werden also deutlich im Preis steigen. Weil es damit so gut wie unmöglich ist, eine Wohnung zu finden, die der fragwürdigen Miethöchstgrenze des Kreises entspricht, muss das Jobcenter die zu hohen Mieten unbegrenzt weiterzahlen - vorausgesetzt, die Betroffenen dokumentieren der Behörde gegenüber, dass sie sich regelmäßig auf dem Wohnungsmarkt nach Alternativen umsehen.
Die Situation für Wohnungssuchende ist inzwischen derart prekär, dass die meisten sozialen Träger und Beratungsstellen in Norderstedt ihrem Klientel sogar davon abraten, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Da es entsprechend günstigen Wohnraum schlicht nicht gebe, lohne der Aufwand nicht, so heißt es.

Quelle:

bebe
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

...ist doch schon wieder Stimmungsmache, niemand zwingt diese Frau auszuziehen wenn sie die 1,78 aus der eigenen Tasche drauflegt.
Und auch bei H4 dürfte das zu schaffen sein!
Außerdem, irgendwo muss nunmal eine Grenze gezogen werden.
Hier sind es 1,78 beim anderen 5, und beim nächsten 10 Euros.
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

OT on:

@mattmasch

dich zwingt keiner hier zu lesen, tuhe mir bitte einen gefallen und lese meine Beitrge nicht mahr Danke.

OT aus:

1,78 € ist doch nur zum lachen wenn man bedenkt das der Apparat Jobcenter mehr als das Dopplte kostet als das was
die ALG II Bezieher kosten, die Jobcenter sollten erstmal vor der eigenen Türe fegen und ihre Kosten senken.
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Es wir niemand aus der Wohung geschmissen.

................Mag das rechtlich korrekt sein, heißt das im konkreten Fall jedoch weder, dass die Familie tatsächlich umziehen muss, noch dass sie die Differenz zur Wohngeldtabelle selber übernimmt. In Norderstedt nämlich herrscht zur Zeit eine allenthalben spürbare Wohnungsnot, außerdem fallen zwischen dem Jahr 2000 und 2018 gut zwei Drittel aller Sozialwohnungen aus der Mietpreisbindung, werden also deutlich im Preis steigen. Weil es damit so gut wie unmöglich ist, eine Wohnung zu finden, die der fragwürdigen Miethöchstgrenze des Kreises entspricht, muss das Jobcenter die zu hohen Mieten unbegrenzt weiterzahlen - vorausgesetzt, die Betroffenen dokumentieren der Behörde gegenüber, dass sie sich regelmäßig auf dem Wohnungsmarkt nach Alternativen umsehen................

Das JC zahlt sogar weiter da keine billigeren Wohungen vorhanden sind!

bebe
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Und die sieht für eine dreiköpfige "Bedarfsgemeinschaft" immerhin 594 Euro vor. Diesen Wert überschreite der Mietpreis der Betroffenen zwar nur um die erwähnten 1,78 Euro, liege damit aber eben schon gut 70 Euro höher, als es die vom Büro "Analyse & Konzepte" 2012 errechnete Miethöchstgrenze vorsieht. Bei einer solchen Differenz, so Hoffmann, habe das Jobcenter "kaum eine andere Wahl", als die Senkung der Unterkunftskosten anzumahnen.

Wie das Jobcenter auf die 594,00,€ kommt ist mir ein rätsel. Es heißt in dem Schreiben nur, dass die 594,00 € "angemessen" wären. Tatsächlich findet man die Zahl 594,00 € dann aber nicht in der auf Seite 3 angefügten Tabelle.

Der Kreis Norderstedt hat die Mietstufe VI, mithin gilt nach § 12 WoGG im Wohngeldrecht die Obergrenze von 594,00 €. Im Regelungsbereich SGB II ist diesem Wert aber noch der 10% Sicherheitszuschlag hinzuzusetzen (vgl. B 14 AS 87/12), so dass die Obergrenzen nach WoGG in diesem Fall nicht überschritten wäre.

Der Kreis Segeberg scheint nicht zu wissen, was er da so tut....

Mietobergrenzen: 10 % Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten zu § 12 WoGG

In einem aktuellen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Beschluss vom 21.03.2013, S 35 AS 85/13 ER – rechtskräftig) hat das Jobcenter Plön erstmals explizit eingeräumt, dass der Kreis Plön über kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) verfügt und die vom Jobcenter Plön zugrunde gelegten Mietobergrenzen damit rechtswidrig sind. Obwohl dem Jobcenter Plön die Rechtswidrigkeit seiner Mietobergrenzen bekannt ist, wendet es diese weiterhin an und fordert Leistungsberechtigte auf, ihre Unterkunftskosten auf diese rechtswidrigen Obergrenzen abzusenken. Das Jobcenter Plön wendet damit zum Nachteil der Hilfebedürftigen das Recht bewusst falsch an.

Streitig: 10 % Sicherheitszuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle?

In dem Eilverfahren streitig war zwischen den Beteiligten allein, ob die Antragstellerin die Regelhöchstfrist ausschöpfen muss, damit auch ein Anordnungsgrund (Eildürftigkeit) bejaht werden kann (verneinend zu Recht das SG Kiel a.a.O., Seite 3), sowie, ob der Sicherheitszuschlag von 10 % (dazu BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) auch auf die seit dem 01.01.2009 geltenden Werte der Tabelle zu § 12 WoGG anzuwenden ist.

Jobcenter Plön

Das Jobcenter Plön hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die seit dem 01.01.2009 geltenden Tabellenwerte zu § 12 WoGG seien im Vergleich zu den zuvor geltenden Werten nach § 8 WoGG a.F. bereits um 10 % erhöht worden. Eine (weitere) Erhöhung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG um einen “Sicherheitszuschlag” sei insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens von Hinweisen, dass die Werte zu niedrig seien und damit das Existenzminimum gefährdet sei, nicht vertretbar.

Absenkung der Mietstufen zu beachten

Dieser Argumentation ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass zwar die entsprechenden Werte für die Wohngeldberechnung zum 01.01.2009 um 10% angehoben worden sind. Gleichzeitig wurden aber die Mietstufen von 421 Gemeinden mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und 59 Landkreisen teilweise drastisch abgesenkt. Damit fiel die allseits erhoffte Steigerung der Wohngeldleistungen wesentlich geringer aus (mehr hier). Dies gilt auch für den Kreis Plön. Nach der Tabelle zu § 8 WoGG galt für den Kreis Plön die Mietstufe IV, mithin eine Bruttokaltobergrenze von 325,00 € (Mietstufen aus Wohngeldbroschüre 2001, Seite 103). Seit dem 01.01.2009 gilt für das Amt Schrevenborn (Kreis Plön) die Mietstufe III und damit nach § 12 WoGG ein Höchstbetrag von 330,00 € bruttokalt. Das ist eine Differenz von 5,00 € und nicht 10 %, wie vom Jobcenter Plön behauptet. Bedenkt man ferner, dass seit 2009 die Mieten und Betriebskosten erheblich – und zwar weit über 5,00 € – gestiegen sind, so wird schnell erkennbar, dass der Sicherheitszuschlag aus den zutreffenden Erwägungen des BSG auch hinsichtlich der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG berechtigt und auch erforderlich ist, zumal dieser – worauf das SG Kiel im Ergebnis zutreffend hinweist – einer ganz anderen Zwecksetzung folgt.

BSG: Sicherheitszuschlag gewährleistet tatsächliche Anmietbarkeit

Das SG Kiel ist in seinem Beschluss vom 21.03.2013 im Ergebnis der Rechtsauffassung der Antragsteller gefolgt und hat sich zur Begründung (wörtlich) auf BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22, bezogen. Dabei hat das SG allerdings das entscheidende Argument des BSG für den Sicherheitszuschlag übersehen (Rz. 21 a.E.): Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG bzw. jetzt § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil lediglich bei der Wohngeldberechnung außer Betracht, die Wohnung kann aber trotzdem angemietet werden. Die im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert tatsächlich Wohnraum vorhanden und damit anmietbar ist. Leider hat das SG Kiel auch übersehen, dass die Tabelle zu § 12 WoGG zwar noch eine rechte Spalte hat, die Rede von dem Rückgriff auch die “rechte Spalte” der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG allerdings keinen Sinn mehr macht, denn es gibt – nachdem die Baualtersdifferenzierung in der alten Tabelle zu § 8 WoGG entfallen ist – nur noch eine Spalte mit Höchstbeträgen. Damit kann aber auch nur noch auf die eine (verbliebene) Spalte zurückgegriffen werden.

Fazit: Der Sicherheitszuschlag von 10 % ist nach der Rechtsprechung der 35. Kammer am SG Kiel auch den Höchstbeträgen der Tabelle zu § 12 WoGG zuzuschlagen. Für den Kreis Plön ergeben sich damit höhere Mietobergrenzen als jene, die vom Jobcenter Plön in ständiger Verwaltungspraxis bis heute zugrunde gelegt werden. Eine Tabelle mit den rechtmäßigen Obergrenzen findet sich hier:



Nachtrag 27.04.2013: Diese Rechtsfrage ist nun beim BSG anhängig:

B 4 AS 87/12 R
Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 3 AS 5600/11
Zur Höhe des Sicherheitszuschlags bei Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle zu § 12 Abs 1 WoGG im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.

Nachtrag 12.12.2013: Das BSG hat im Verfahren B 14 AS 87/12 R heute entscheiden, dass die Einbeziehung des Sicherheitszuschlages von 10 % auch im Fall der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen hat.

Quelle: sozialberatung-kiel.de
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Verträgt man hier keine Kritik?
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Nö, entweder es wird als wahr angenommen, was gegen-hartz4 veröffentlicht und hier dann wiedergegeben wird oder man soll hier keine eigene Meinung zum Thema mehr veröffentlichen (dürfen).

Ganz klar, wenn die monatlich nötigen, aber überschüssigen 1,78€ nicht mehr vom JobCenter gezahlt werden, würde ich sie entweder von meinen Hartz4-Bezügen selber übernehmen, das sind 1,78€/30Tage=6Cent/pro Tag und die verdient man in Null-Komma-Nichts mit jedem noch so schlecht bezahlten Job, der dann auch jedem "zumutbar" wäre. "Ehrlich, mir kommen gleich die Tränen."
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Die Ämter spinnen. Ich selbst hatte in der Vergangenheit auch bereits das vergnügen ALGII zu beziehen. Meine Wohnung war mit über 100€ über den mir zustehenden Mietpreis. Man hat mich lediglich darauf hingewiesen und Ich trug die Differenz selbst. Ich denke mal es ist eine ermessenssache den Bearbeiters. Wenn dem die Nase des ALGII Empfängers nicht passt, so kann der ein das Leben zur Hölle machen. Diese Erfahrung musste Ich auch selbst schon machen. Glücklicherweise bekommt man in manchen Städten alle 6 Monate ein neuen Berater wo es sich dann schnell erledigte.
 
AW: Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

Genaugenommen ist es ja auch keine Umzugsaufforderung,sondern eine Kostensenkungsaufforderung, die da verschickt wird. Ein Umzug ist für einen HartzIV-Empfänger lediglich die logische Konsequenz, falls er nicht die Möglichkeit hat, die Differenz selbst irgendwie aufzubringen. Daß ein Umzug die logische Konsequenz wäre,wissen auch die Jobcenter, sie wissen ebenso,daß sie die Kosten übernehmen müssten. Genau wegen dieser Unrentablität wurde ja auch die bereits erwähnte Klausel eingeführt,die eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorschreibt. Heißt praktisch: eine Kostensenkungsaufforderung (und damit das Risiko eines Umzugs) wegen 1,78€ zuviel Miete wäre auf jeden Fall unrentabel,weswegen man sich das ganze Schreiben zumindest aus dieser Sicht hätte sparen können. Daß es trotzdem geschickt wurde,dürfte wirklich nur dem sehr geringen Betrag zuzuschreiben sein, den wohl jeder Betroffene noch irgendwie abzweigen können sollte.


Wenn dem die Nase des ALGII Empfängers nicht passt, so kann der ein das Leben zur Hölle machen.

Genau das ist es,was ich hier ständig predige. Und das ist auch der Punkt,an dem die meisten Konflikte zwischen Sachbearbeiter und Erwerbslosen entstehen. Viele SB leben im Job ihre Allmachtsphantasien aus und meinen, Gott spielen und sich über bestehende Gesetze hinwegsetzen zu können. Und wenn sich der Erwerbslose dagegen wehrt,wird er als der alleinige böse Bube dargestellt. Aber wie du schon sagst: Das ist ganz von der Nase des ALG2-Empfängers abhängig. Der selbe SB,der mit Kunde X prima zurecht kommt, ist gegenüber Kunde Y ein absolutes Ekel, ohne daß sich X und Y irgendwie in ihrem Verhalten unterscheiden. Deswegen ist es tatsächlich ganz gut, daß die SB öfters mal wechseln. Mit meinen SB hatte ich bislang weitestgehend Glück, nur mit einer Dame konnte ich so gar nicht, weil die meinte, mich wie ein kleines Kind behandeln zu müssen. Die Folge war ein Brüller meinerseits, ein Rausschmiss ihrerseits und eine Strafversetzung ihrer Person durch ihren Chef :-P Der genehmigte mir übrigens dann auch anstandslos genau die Umschulung,die sie mir seit Ewigkeiten immer wieder verweigerte. Ich habe also meine Gründe,wenn ich sage,daß man sich im Amt nicht alles gefallen lassen darf. Sonst kommt man bei denen niemals vorwärts.
 
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