bebe
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Muss ein Hartz-IV-Empfänger wegen gesundheitlicher Probleme in eine teurere Wohnung ziehen, ist das Jobcenter verpflichtet, sich an der höheren Miete zu beteiligen. So urteilte das Sozialgericht Gießen. Geklagt hatte eine 59-Jährige mit Knieproblemen.
Ein Jobcenter muss einer von Schmerzen geplagten Hartz-IV-Empfängerin eine teurere Wohnung mitfinanzieren. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden. Die 59-Jährige leide unter Knie- und Rückenproblemen und habe die Treppen zu ihrer alten Wohnung im vierten Stock nur unter Schmerzen hochsteigen können, teilte das Gericht in der hessischen Stadt mit.
Deshalb suchte sich die Gießenerin eine neue Wohnung mit Aufzug, die allerdings teurer war. Das Jobcenter, das die alte Bleibe zur Hälfte bezahlt hatte, stimmte dem Umzug nicht zu. Dieser sei nicht notwendig.
Die Gießener Richter teilten diese Auffassung nicht und verpflichteten die Behörde, ebenfalls einen Teil der monatlichen Kosten für die neue Wohnung - rund 300 Euro - zu übernehmen. Ein Nicht-Hilfebedürftiger würde auch umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre, argumentierten sie. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden (Az.: S 25 AS 832/12 ER). (dpa)
Quelle:
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Ein Jobcenter muss einer von Schmerzen geplagten Hartz-IV-Empfängerin eine teurere Wohnung mitfinanzieren. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden. Die 59-Jährige leide unter Knie- und Rückenproblemen und habe die Treppen zu ihrer alten Wohnung im vierten Stock nur unter Schmerzen hochsteigen können, teilte das Gericht in der hessischen Stadt mit.
Deshalb suchte sich die Gießenerin eine neue Wohnung mit Aufzug, die allerdings teurer war. Das Jobcenter, das die alte Bleibe zur Hälfte bezahlt hatte, stimmte dem Umzug nicht zu. Dieser sei nicht notwendig.
Die Gießener Richter teilten diese Auffassung nicht und verpflichteten die Behörde, ebenfalls einen Teil der monatlichen Kosten für die neue Wohnung - rund 300 Euro - zu übernehmen. Ein Nicht-Hilfebedürftiger würde auch umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre, argumentierten sie. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden (Az.: S 25 AS 832/12 ER). (dpa)
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