>Vermieter verweigert Parabolantenne für türkische Programme
Das Thema wurde sogar schonmal vom BVerfG bearbeitet ("Parabolantenne"). Ich empfehle Dir dazu einen Aufsatz in der NJW 1994, 2143."Ausländischen Mietern ist die Anbringung einer geeigneten Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern selbst dann zu gestatten, wenn bereits ein Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist, wenn nur damit ein vorhandenes Informationsdefizit beseitigt werden kann und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erfolgen muß. (BVerfG NJW 1994, 2143)"
Strittig ist hier, ob ein Informationsdefizit vorhanden ist: Du kannst ja zwei türkische Sender empfangen - damit lässt sich einerseits argumentieren, Du hättest kein Informationsdefizit mehr, weil zwei Sender "reichen", Dich über Politik und Geschehen in dem Land zu informieren (auch, wenn Du gerne mehr Auswahl hättest). Andererseits lässt sich auch argumentieren:
"Ein türkischer Mieter kann nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, daß er bei einem bestehenden Breitbandkabelanschluß bereits einen Heimatsender empfangen könne und eine Parabolantenne daher eine unzulässige Sondernutzung darstelle. Hier ist im Einzelfall das konkrete Informationsbedürfnis des Mieters mit den Interessen des Vermieters abzuwägen. BVerfG, NJW 1994, 2143)" --> Also käme es bei einem Rechtsstreit auf eine konkrete Abwägung an. Will der Mieter eine Zusatzantenne anbringen, so bedarf dies der Zustimmung durch den Vermieter, der seine Zustimmung jedoch nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund verweigern darf. (BVerfG, NJW 1994, 1147)Ein "triftiger sachbezogener Grund" ist zum Beispiel das äußere Bild des Hauses, das ggf. durch eine Antenne verschandelt ist.Grundsätzlich gilt folgendes:
Der Vermieter darf den Standort der Antenne bestimmen und verlangen, daß die Antenne fachmännisch angebracht wird. Der Vermieter muß nicht dulden, daß der Mieter die Antenne eigenmächtig anbringt. Die Parabolantenne des Mieters muß dann baurechtlich zulässig, möglichst unauffällig und an einer zum Empfang geeigneten, durch den Vermieter zu bestimmenden Stelle durch einen Fachmann angebracht werden. Außerdem hat der Mieter den Vermieter von sämtlichen Kosten und Haftungsrisiken der Anbringung und Beseitigung und Betrieb der Parabolantenne freizustellen. Neben den oben genannten Voraussetzungen kann dieser Mieter jedoch verpflichtet werden, eine Antennenversicherung abzuschließen sowie für die Kosten der Antennenentfernung bei Mietende Sicherheit zu leisten. Neben den oben genannten Voraussetzungen kann dieser Mieter jedoch verpflichtet werden, eine Antennenversicherung abzuschließen sowie für die Kosten der Antennenentfernung bei Mietende Sicherheit zu leisten.