"Das Göttinger Amtsgericht hat ein Urteil gesprochen, das bei Netzbetreibern, Händlern und bei Nutzern von Mobiltelefonen für Aufsehen und zum Teil für Verärgerung sorgen wird. Demnach ist das nicht genehmigte Entsperren von per Simlock gesperrten Mobiltelefonen nicht strafbar."
Hier.. weiterlesen!
Quelle:
Von Matthias Heinzel
28.01.2013 22:51 Uhr
(Aktuelle Nachrichten aus Göttingen und Region / GT - Göttinger Tageblatt)
Allerdings ist der Straftatbestand nach § 263 StGB dann erfüllt, wenn ein gewerbsmäßiger Verkäufer wissendlich nicht darauf hinweist, dass seine entsperrten Handy nicht vom Provider entsperrt worden sind.
Hier ein Auszug aus dem Urteil zu den Angeschuldigten vom User (Angeklagten) aus dem GSM selbst!
1.Datenveränderung nach § 303 a StGB
Bezüglich der Strafbarkeit wegen des rechtswidrigen Veränderns von Daten nach § 303 a Abs. 1 StGB stellte das Amtsgericht Göttingen fest, dass nach der aktuellen Kommentierung in Schönke/Schröder, 28. Auflage, Rn. 3 a.E., der Eigentümer eines Mobiltelefons sämtliche Rechte an diesem erwirbt. Dies beinhalte auch das Recht am Simlock, sodass eine Entfernung durch den Eigentümer oder von ihm beauftragten Personen nicht strafbar sein kann.
Danach schied die Strafbarkeit aus.
2.Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB
Bezüglich der Strafbarkeit wegen der Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 267Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB stellte das Amtsgericht Göttingen fest, dass es sich bei einem Simlock gerade nicht um ein „Datum“ handelt, sondern um ein „Programm“. Dieses sei somit nicht fähig, eine hypothetische Urkunde darzustellen. Bereits aus diesem Grunde kam eine Strafbarkeit nicht in Betracht.
Darüber hinaus stellte das Amtsgericht Göttingen noch fest (dies allerdings außerhalb der Hauptverhandlung und des Protokolls), dass es für eine hypothetische Urkunde auch an der „Ausstellererkennbarkeit“ fehle.
3.Betrug nach § 263 StGB
Schließlich sah das Amtsgericht Göttingen eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 StGB als gegeben. Die vorgespiegelte falsche Tatsache sah das Amtsgericht Göttingen darin, dass den Käufern auf ebay nicht mitgeteilt wurde, dass die Mobiltelefone mit einer Simlock versehen waren, welcher vom Angeklagten entfernt wurde. Aufgrund des § 24 MarkenG (Erschöpfung) stünde dem Provider bei einer nicht von ihm gestatteten oder selbst durchgeführten Simlock-Entfernung das Recht zu, die Nutzung des Mobiltelefons zu untersagen. Hierdurch wurde bei den Käufern der Irrtum erregt, der Simlock sei entweder vom Provider entfernt worden oder aber es sei ein solcher nie aktiviert gewesen.
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Von Matthias Heinzel
28.01.2013 22:51 Uhr
(Aktuelle Nachrichten aus Göttingen und Region / GT - Göttinger Tageblatt)
Allerdings ist der Straftatbestand nach § 263 StGB dann erfüllt, wenn ein gewerbsmäßiger Verkäufer wissendlich nicht darauf hinweist, dass seine entsperrten Handy nicht vom Provider entsperrt worden sind.
Hier ein Auszug aus dem Urteil zu den Angeschuldigten vom User (Angeklagten) aus dem GSM selbst!
1.Datenveränderung nach § 303 a StGB
Bezüglich der Strafbarkeit wegen des rechtswidrigen Veränderns von Daten nach § 303 a Abs. 1 StGB stellte das Amtsgericht Göttingen fest, dass nach der aktuellen Kommentierung in Schönke/Schröder, 28. Auflage, Rn. 3 a.E., der Eigentümer eines Mobiltelefons sämtliche Rechte an diesem erwirbt. Dies beinhalte auch das Recht am Simlock, sodass eine Entfernung durch den Eigentümer oder von ihm beauftragten Personen nicht strafbar sein kann.
Danach schied die Strafbarkeit aus.
2.Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB
Bezüglich der Strafbarkeit wegen der Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 267Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB stellte das Amtsgericht Göttingen fest, dass es sich bei einem Simlock gerade nicht um ein „Datum“ handelt, sondern um ein „Programm“. Dieses sei somit nicht fähig, eine hypothetische Urkunde darzustellen. Bereits aus diesem Grunde kam eine Strafbarkeit nicht in Betracht.
Darüber hinaus stellte das Amtsgericht Göttingen noch fest (dies allerdings außerhalb der Hauptverhandlung und des Protokolls), dass es für eine hypothetische Urkunde auch an der „Ausstellererkennbarkeit“ fehle.
3.Betrug nach § 263 StGB
Schließlich sah das Amtsgericht Göttingen eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 StGB als gegeben. Die vorgespiegelte falsche Tatsache sah das Amtsgericht Göttingen darin, dass den Käufern auf ebay nicht mitgeteilt wurde, dass die Mobiltelefone mit einer Simlock versehen waren, welcher vom Angeklagten entfernt wurde. Aufgrund des § 24 MarkenG (Erschöpfung) stünde dem Provider bei einer nicht von ihm gestatteten oder selbst durchgeführten Simlock-Entfernung das Recht zu, die Nutzung des Mobiltelefons zu untersagen. Hierdurch wurde bei den Käufern der Irrtum erregt, der Simlock sei entweder vom Provider entfernt worden oder aber es sei ein solcher nie aktiviert gewesen.
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