Der Finder eines iPhone verlangte von Apple die Entsperrung des Geräts. Apple lehnte ab. Zu Recht, wie ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt.
Für alle, denen schon mal ein iPhone abhanden gekommen ist, dürfte das eine gute Nachricht sein: Wer ein gesperrtes iPhone findet, kann mit dem Gerät und vor allem mit den darauf befindlichen Daten nichts anfangen. Wie wbs-law.de heute berichtet, bestätigt ein Urteil des Amtgerichts München nun, dass Apple ein solches Gerät auch nicht entsperren muss. Selbst wenn der Finder offiziell Eigentümer des gefundenen iPhones geworden ist.
Der Finder hatte das verlorene iPhone im vergangenen Jahr in einem Straßengraben gefunden und ganz ehrlich im Fundbüro abgegeben. Weil sich der ehemalige Besitzer innerhalb der nächsten sechs Monaten nicht gemeldet hatte, erwarb der Finder nach § 973 BGB rechtmäßig Eigentum an dem Gerät.
Der neue Eigentümer wollte nun das mit einem Sperrcode geschützte iPhone vom Apple Support freischalten lassen. Die Mitarbeiter verweigerten die Freischaltung des Handys allerdings ohne Angabe einer Begründung. Der neue Eigentümer des iPhones klagte daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) München, um eine Freischaltung zu erzwingen.
Kein Anspruch auf entsperrtes Gerät
Doch die Klage blieb erfolglos, denn das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entsperrung des Fundes habe. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (AG München, Urt. v. 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17 [dejure.org]).
Auch wenn der Mann durch den Fund und den Zeitablauf Eigentümer des iPhones geworden sei, erwerbe er als Finder das Eigentum lediglich in dem Zustand, in dem es sich nach Ablauf der sechs Monate nach dem Fund befunden habe. Der Finder habe demnach Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn nicht nutzbaren iPhone erworben. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.
Ein Anspruch auf Freischaltung komme auch wegen erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken nicht in Betracht. Die Freischaltung erlaube den Zugriff auf sämtliche auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Inhabers. Genau das soll mit dem Sperren des Mobiltelefons ja gerade verhindert werden, zumal im vorliegenden Fall nicht geklärt sei, wo und unter welchen Umständen der ursprünglichen Eigentümer das Gerät verloren habe.
Insofern stellt sich natürlich schon die Frage, warum der Finder eine Entsperrung erzwingen wollte und nicht etwa das Löschen bzw. Zurücksetzen des Geräts - vor allem, da Apple ja bekannt dafür ist, gesperrte iPhones eben nicht entsperren zu wollen, selbst wenn das FBI oder andere Ermittlungsbehörden eine Entsperrung des Gerätes einklagen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ansinnen des Klägers bestenfalls naiv.
Auf der Apple-Support-Seite befindet sich auch ein Anleitung, wie sich ein iPhone zurücksetzen lässt, falls der Entsperrcode vergessen wurde. Dadurch werden zwar sämtliche Daten gelöscht, aber das Gerät wäre wieder benutzbar.
Quelle; teltarif
Für alle, denen schon mal ein iPhone abhanden gekommen ist, dürfte das eine gute Nachricht sein: Wer ein gesperrtes iPhone findet, kann mit dem Gerät und vor allem mit den darauf befindlichen Daten nichts anfangen. Wie wbs-law.de heute berichtet, bestätigt ein Urteil des Amtgerichts München nun, dass Apple ein solches Gerät auch nicht entsperren muss. Selbst wenn der Finder offiziell Eigentümer des gefundenen iPhones geworden ist.
Der Finder hatte das verlorene iPhone im vergangenen Jahr in einem Straßengraben gefunden und ganz ehrlich im Fundbüro abgegeben. Weil sich der ehemalige Besitzer innerhalb der nächsten sechs Monaten nicht gemeldet hatte, erwarb der Finder nach § 973 BGB rechtmäßig Eigentum an dem Gerät.
Der neue Eigentümer wollte nun das mit einem Sperrcode geschützte iPhone vom Apple Support freischalten lassen. Die Mitarbeiter verweigerten die Freischaltung des Handys allerdings ohne Angabe einer Begründung. Der neue Eigentümer des iPhones klagte daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) München, um eine Freischaltung zu erzwingen.
Kein Anspruch auf entsperrtes Gerät
Doch die Klage blieb erfolglos, denn das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entsperrung des Fundes habe. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (AG München, Urt. v. 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17 [dejure.org]).
Auch wenn der Mann durch den Fund und den Zeitablauf Eigentümer des iPhones geworden sei, erwerbe er als Finder das Eigentum lediglich in dem Zustand, in dem es sich nach Ablauf der sechs Monate nach dem Fund befunden habe. Der Finder habe demnach Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn nicht nutzbaren iPhone erworben. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.
Ein Anspruch auf Freischaltung komme auch wegen erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken nicht in Betracht. Die Freischaltung erlaube den Zugriff auf sämtliche auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Inhabers. Genau das soll mit dem Sperren des Mobiltelefons ja gerade verhindert werden, zumal im vorliegenden Fall nicht geklärt sei, wo und unter welchen Umständen der ursprünglichen Eigentümer das Gerät verloren habe.
Insofern stellt sich natürlich schon die Frage, warum der Finder eine Entsperrung erzwingen wollte und nicht etwa das Löschen bzw. Zurücksetzen des Geräts - vor allem, da Apple ja bekannt dafür ist, gesperrte iPhones eben nicht entsperren zu wollen, selbst wenn das FBI oder andere Ermittlungsbehörden eine Entsperrung des Gerätes einklagen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ansinnen des Klägers bestenfalls naiv.
Auf der Apple-Support-Seite befindet sich auch ein Anleitung, wie sich ein iPhone zurücksetzen lässt, falls der Entsperrcode vergessen wurde. Dadurch werden zwar sämtliche Daten gelöscht, aber das Gerät wäre wieder benutzbar.
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