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Handy - Navigation Samsung scheitert mit Verkaufsverbot für iPhone 5 und iPad 2

Samsung ist mit dem
Versuch gescheitert, ein Verkaufsverbot für ältere Apple-Produkte zu
erwirken. Ein Bezirksgericht in der südkoreanischen Hauptstadt Seoul hat einem
Bericht von Reuters zufolge eine Patentklage des Elektronikkonzerns gegen
Apple abgewiesen. Sie richtete sich unter anderem gegen iPhone 4S, iPhone 5 und iPad 2.

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Ein Richter entschied demnach, dass Apples Smartphones und Tablets nicht
gegen zwei Patente von Samsung verstoßen. Sie beschreiben Techniken für die
Anzeige von Kurznachrichten sowie die Gruppierung von Nachrichten. Zudem wies
das Gericht Samsungs Schadenersatzforderung in Höhe von 100 Millionen Won
(68.900 Euro) ab.

Der Streit zwischen den beiden Firmen in Südkorea begann 2012 mit einer
einstweiligen Verfügung gegen mehrere Apple-Produkte. Sie basierte auf einer
separaten Klage, bei der das Gericht schließlich Patentverstöße beider Parteien
feststellte.

Apple musste im August vergangenen Jahres 40 Millionen Won (27.600 Euro) an
Samsung zahlen, weil es unerlaubt geschützte Mobilfunktechnologien seines
Konkurrenten verwendet hatte. Im selben Verfahren wurde Samsung wegen Verstößen
gegen Apples Gummiband-Patent zu 25 Millionen Won (17.200 Euro)
Schadenersatz verurteilt.

Der Richter in Seoul schloss zudem eine Verwechslung von Samsung- und
Apple-Produkten aus. Da die Geräte beider Firmen mit den jeweiligen Logos
versehen seien, könnten Verbraucher sie problemlos unterscheiden. Sie achten
seiner Ansicht nach bei der Auswahl eines Produkts auch auf Preis, Apps,
Betriebssystem und Dienste.

Südkorea ist nur eines von vielen Ländern, in denen Apple und Samsung ihren
Streit austragen. In den USA hatte 2012 eine Jury entschieden, dass Samsung fünf
Apple-Patente für das Design und Funktionen des iPhone verletzt. Nach der im
November zu Ende gegangenen Neuverhandlung droht Samsung nun eine Geldstrafe von
fast 930 Millionen Dollar. Das Urteil ist allerdings noch
nicht rechtskräftig. Unter anderem hat das US-Patentamt noch Zweifel, ob eines
der eingeklagten Schutzrechte tatsächlich gültig ist.

zdnet.de
 
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