Eine Verbraucherzentrale hat die Frage klären lassen, ob die Netzbetreiber wegen einer unklaren Formulierung die Routerfreiheit unterlaufen dürfen. Die Beschränkungen auf Neukunden müssen damit fallen.
Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Das hat das Landgericht Essen (Aktenzeichen: 45 O 56/16) in einem Urteil zu dem Stadtnetzbetreiber Gelsen-Net festgestellt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter, die Herausgabe der Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.
Bundestag und Bundesrat hatten im Herbst 2015 die Abschaffung des Routerzwangs beschlossen, der bisher durch Geheimhaltung der detaillierten Zugangsdaten erreicht wurde. Die Routerfreiheit gilt seit dem 1. August 2016. Unitymedia und andere Netzbetreiber interpretieren das Gesetz so, dass rechtlich nur Neukunden davon betroffen sind. Möglich macht dies eine Formulierung im neuen Paragrafen 11, Absatz 3, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Demnach müssen die Netzbetreiber die Zugangsdaten und weitere Informationen "in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss" zur Verfügung stellen. "Bei Vertragsschluss" heißt nach Ansicht von Unitymedia, dass Bestandskunden rein rechtlich nicht davon betroffen sind. Vodafone Kabel Deutschland akzeptiert die Routerfreiheit "für Neu- und Bestandskunden". Auch Primacom wird es so wie Vodafone halten: Neukunden bekommen die Zugangsdaten sofort, Bestandskunden können sie anfordern.
Gelsen-Net nur als Beispiel
Geklärt wurde diese Frage nun am Beispiel eines Bestandskunden der Gelsen-Net. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, hatte die Verbraucherzentrale gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale. "Das Urteil ist von September 2016, aus verfahrenstechnischen Gründen haben wir es erst jetzt veröffentlicht", sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Golem.de.
Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskunden sei das Anschlussrecht der Endnutzer sinnlos. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukunden ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.
Quelle; golem
Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Das hat das Landgericht Essen (Aktenzeichen: 45 O 56/16) in einem Urteil zu dem Stadtnetzbetreiber Gelsen-Net festgestellt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter, die Herausgabe der Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.
Bundestag und Bundesrat hatten im Herbst 2015 die Abschaffung des Routerzwangs beschlossen, der bisher durch Geheimhaltung der detaillierten Zugangsdaten erreicht wurde. Die Routerfreiheit gilt seit dem 1. August 2016. Unitymedia und andere Netzbetreiber interpretieren das Gesetz so, dass rechtlich nur Neukunden davon betroffen sind. Möglich macht dies eine Formulierung im neuen Paragrafen 11, Absatz 3, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Demnach müssen die Netzbetreiber die Zugangsdaten und weitere Informationen "in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss" zur Verfügung stellen. "Bei Vertragsschluss" heißt nach Ansicht von Unitymedia, dass Bestandskunden rein rechtlich nicht davon betroffen sind. Vodafone Kabel Deutschland akzeptiert die Routerfreiheit "für Neu- und Bestandskunden". Auch Primacom wird es so wie Vodafone halten: Neukunden bekommen die Zugangsdaten sofort, Bestandskunden können sie anfordern.
Gelsen-Net nur als Beispiel
Geklärt wurde diese Frage nun am Beispiel eines Bestandskunden der Gelsen-Net. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, hatte die Verbraucherzentrale gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale. "Das Urteil ist von September 2016, aus verfahrenstechnischen Gründen haben wir es erst jetzt veröffentlicht", sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Golem.de.
Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskunden sei das Anschlussrecht der Endnutzer sinnlos. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukunden ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.
Quelle; golem