Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners mit ihm verheiratet waren. Ihre Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden oder aus sonstigen Gründen aufgehoben sein. Ob Sie tatsächlich zusammen oder getrennt lebten, spielt dabei keine Rolle. Wenn Sie nur verlobt waren, ohne Eheschließung zusammenlebten oder in Deutschland nur religiös getraut wurden, erhalten Sie grundsätzlich keine Witwen- oder Witwerrente.