Die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer musste erneut eine herbe Niederlage vor dem Berliner Amtsgericht Charlottenburg einstecken, obwohl es nach zwei Verhandlungstagen unter dem Az. 203 C 294/18 zu keinem Urteil kam. Die süddeutsche Medienkanzlei hatte die Klage für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft eingereicht.
Filesharing statt Säuberung des Katzenklos?
In dem Verfahren vertrat Waldorf Frommer die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft. In der Klage warf der Rechteinhaber einem Berliner Anschlussinhaber vor, zum Jahreswechsel 2014/2015 den Film „Night Crawler“ illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben.
Damit bot er den Film zugleich den anderen Nutzern dieser Tauschbörse zum Download an. Der Beklagte – der Geschäftsführer eines Berliner Limonadenherstellers – verteidigte sich mit dem Vortrag, dass er seine Wohnung mit einem befreundeten Ehepaar aus Den Haag über die Feiertage getauscht hatte. Die wesentliche Aufgabe des niederländischen Paares hätte darin bestanden, auf die Katzen aufzupassen und das Katzenklo zu reinigen. Nachdem die Abmahnung in Berlin eintraf, rief der Anschlussinhaber bei seinem Freund in den Niederlanden an. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht daheim gewesen.
„Hallo du Stümper, hast Du bei mir etwas heruntergeladen?“
Der Niederländer zeigte sich sehr verwundert darüber, dass sein Berliner Freund wusste, welchen Film er gesehen hat. Der Freund aus Den Haag räumte zwar ein, den Film eines Abends während seines Aufenthalts in Berlin auf der Couch gesehen zu haben. Mehr wollte er dazu aber nicht sagen.
In einem ersten Termin vor dem Amtsgerichts Charlottenburg erklärte das Gericht dann, dass es die schriftlichen Angaben des Beklagten für ausreichend erachtet. Man müsste nun aber der Sache nachgehen und in die Beweisaufnahme eintreten. Dies bedeutete, dass die beiden Niederländer als Zeugen vernommen werden mussten. Innerhalb der europäischen Union können nach einer Verordnung fremde Gerichte des Heimatstaats damit beauftragt werden, die Zeugenvernehmung durchzuführen.
Nachdem die Fragen des Gerichts ins Niederländische übersetzt worden waren, hat man beide Zeugen vor dem Gericht in Den Haag vernommen. In seiner Zeugenvernehmung gab der Zeuge an, insgesamt drei Mal wegen der Angelegenheit mit dem Anschlussinhaber telefoniert zu haben. Er habe als erstes eine Nachricht erhalten, ob er etwas heruntergeladen habe. Er gab jetzt allerdings auch erstmals an, dass sie nicht nur zu zweit, sondern insgesamt zu viert in der Wohnung waren.
Neben ihm und seiner Frau waren auch zwei Kinder in der Wohnung, die ebenso Zugriff auf den Internet-Anschluss hatten. Wie Filesharing-Software funktioniere, sei ihm durchaus bekannt und außerdem sei derartige Software auf seinem Rechner installiert. „Diese Selbstbelastung sprach sehr für die Wahrheit der Aussage“, sagte Medienanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN. Der Berliner Anwalt vertrat den Anschlussinhaber vor Gericht.
Ehssan Khazaeli: „Selbstbelastung sprach für Wahrheit der Aussage“
Nach einer schriftlichen Einschätzung teilte die Richterin mit, dass man nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgehen kann, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe. Insbesondere habe der Zeuge bestätigt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht in seiner Wohnung war. Mit so genannten Hinweisbeschlüssen können Gericht den Parteien Hinweise zum weitern Fortgang des Verfahrens geben.
Es überrascht nicht, dass die Anwälte von Waldorf Frommer dies anders sahen. In einer letzten Stellungnahme an das Gericht hielten sie die Zeugenbefragungen für lückenhaft und widersprüchlich. „Beide Zeugen können sich erstaunlich genau an die angebliche Situation zum Tatzeitpunkt erinnern, nur die Frage, ob ihnen das Werk bekannt sei, blieb offen“, heißt es in dem Schreiben. Waldorf Frommer vertrat die Auffassung, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Dafür hätte man nach Auffassung des Klägers alle vier Personen befragen müssen.
Amtsgericht Charlottenburg bleibt bei Auffassung
In einem weiteren Termin am vergangenen Dienstag erklärte die Richterin dann, dass sie an ihrer vorläufigen Rechtsauffassung weiterhin festhält. Sie würde somit die Klage abweisen. Daraufhin fragte der Anwalt von Waldorf Frommer an, ob er die Klage zurücknehmen dürfe. Dies wollte er allerdings davon abhängig machen, dass jede Partei ihre Kosten des Verfahrens selbst trägt. Laut der Zivilprozessordnung muss der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens tragen, wenn er die Klage zurücknimmt.
Hierzu ist allerdings ein Antrag des Beklagten erforderlich. Die Parteien können sich jedoch darauf einigen, dass ein derartiger Antrag nicht gestellt wird. So nahm die Tele München die Klage zurück und muss nun die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen. „Die Aufgabe des Zivilverfahrens ist nicht, herauszufinden, wem der Anspruch gegenüber tatsächlich besteht. Es muss nur geklärt werden, ob der Anspruch dem Beklagten gegenüber besteht und dies war hier ganz offensichtlich nicht der Fall“, sagte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN.
Gericht begründet Klage-Abweisung:
Quelle; tarnkappe
Filesharing statt Säuberung des Katzenklos?
In dem Verfahren vertrat Waldorf Frommer die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft. In der Klage warf der Rechteinhaber einem Berliner Anschlussinhaber vor, zum Jahreswechsel 2014/2015 den Film „Night Crawler“ illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben.
Damit bot er den Film zugleich den anderen Nutzern dieser Tauschbörse zum Download an. Der Beklagte – der Geschäftsführer eines Berliner Limonadenherstellers – verteidigte sich mit dem Vortrag, dass er seine Wohnung mit einem befreundeten Ehepaar aus Den Haag über die Feiertage getauscht hatte. Die wesentliche Aufgabe des niederländischen Paares hätte darin bestanden, auf die Katzen aufzupassen und das Katzenklo zu reinigen. Nachdem die Abmahnung in Berlin eintraf, rief der Anschlussinhaber bei seinem Freund in den Niederlanden an. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht daheim gewesen.
„Hallo du Stümper, hast Du bei mir etwas heruntergeladen?“
Der Niederländer zeigte sich sehr verwundert darüber, dass sein Berliner Freund wusste, welchen Film er gesehen hat. Der Freund aus Den Haag räumte zwar ein, den Film eines Abends während seines Aufenthalts in Berlin auf der Couch gesehen zu haben. Mehr wollte er dazu aber nicht sagen.
In einem ersten Termin vor dem Amtsgerichts Charlottenburg erklärte das Gericht dann, dass es die schriftlichen Angaben des Beklagten für ausreichend erachtet. Man müsste nun aber der Sache nachgehen und in die Beweisaufnahme eintreten. Dies bedeutete, dass die beiden Niederländer als Zeugen vernommen werden mussten. Innerhalb der europäischen Union können nach einer Verordnung fremde Gerichte des Heimatstaats damit beauftragt werden, die Zeugenvernehmung durchzuführen.
Nachdem die Fragen des Gerichts ins Niederländische übersetzt worden waren, hat man beide Zeugen vor dem Gericht in Den Haag vernommen. In seiner Zeugenvernehmung gab der Zeuge an, insgesamt drei Mal wegen der Angelegenheit mit dem Anschlussinhaber telefoniert zu haben. Er habe als erstes eine Nachricht erhalten, ob er etwas heruntergeladen habe. Er gab jetzt allerdings auch erstmals an, dass sie nicht nur zu zweit, sondern insgesamt zu viert in der Wohnung waren.
Neben ihm und seiner Frau waren auch zwei Kinder in der Wohnung, die ebenso Zugriff auf den Internet-Anschluss hatten. Wie Filesharing-Software funktioniere, sei ihm durchaus bekannt und außerdem sei derartige Software auf seinem Rechner installiert. „Diese Selbstbelastung sprach sehr für die Wahrheit der Aussage“, sagte Medienanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN. Der Berliner Anwalt vertrat den Anschlussinhaber vor Gericht.
Ehssan Khazaeli: „Selbstbelastung sprach für Wahrheit der Aussage“
Nach einer schriftlichen Einschätzung teilte die Richterin mit, dass man nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgehen kann, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe. Insbesondere habe der Zeuge bestätigt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht in seiner Wohnung war. Mit so genannten Hinweisbeschlüssen können Gericht den Parteien Hinweise zum weitern Fortgang des Verfahrens geben.
Es überrascht nicht, dass die Anwälte von Waldorf Frommer dies anders sahen. In einer letzten Stellungnahme an das Gericht hielten sie die Zeugenbefragungen für lückenhaft und widersprüchlich. „Beide Zeugen können sich erstaunlich genau an die angebliche Situation zum Tatzeitpunkt erinnern, nur die Frage, ob ihnen das Werk bekannt sei, blieb offen“, heißt es in dem Schreiben. Waldorf Frommer vertrat die Auffassung, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Dafür hätte man nach Auffassung des Klägers alle vier Personen befragen müssen.
Amtsgericht Charlottenburg bleibt bei Auffassung
In einem weiteren Termin am vergangenen Dienstag erklärte die Richterin dann, dass sie an ihrer vorläufigen Rechtsauffassung weiterhin festhält. Sie würde somit die Klage abweisen. Daraufhin fragte der Anwalt von Waldorf Frommer an, ob er die Klage zurücknehmen dürfe. Dies wollte er allerdings davon abhängig machen, dass jede Partei ihre Kosten des Verfahrens selbst trägt. Laut der Zivilprozessordnung muss der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens tragen, wenn er die Klage zurücknimmt.
Hierzu ist allerdings ein Antrag des Beklagten erforderlich. Die Parteien können sich jedoch darauf einigen, dass ein derartiger Antrag nicht gestellt wird. So nahm die Tele München die Klage zurück und muss nun die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen. „Die Aufgabe des Zivilverfahrens ist nicht, herauszufinden, wem der Anspruch gegenüber tatsächlich besteht. Es muss nur geklärt werden, ob der Anspruch dem Beklagten gegenüber besteht und dies war hier ganz offensichtlich nicht der Fall“, sagte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN.
Gericht begründet Klage-Abweisung:
„Der Klage wäre stattzugeben, wenn das Gericht mit der hierfür erforderlichen Gewissheit davon überzeugt wäre, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die vom Beklagten angegebenen anderen möglichen Täter nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein können bzw. er selbst als Mittäter in Betracht kommt. Gemessen hieran kann das Gericht nach vorläufiger Rechtsauffassung nicht feststellen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.
Die in den Niederlanden vernommenen Zeugen geben beide übereinstimmend an, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Wohnung war. Sie räumen auch beide ein, dass sie dort waren und dass es möglich sein kann, dass sie dort einen Film gesehen haben. Die Zeugin X räumt ausdrücklich ein, dass sie auf dem Laptop des Zeugen Y einen Film gesehen hätten. An den Film selbst konnte sie sich nicht mehr erinnern.
Auch schloss sie nicht aus, dass es der hier streitgegenständliche Film war. Sie gab an, dass sie nicht mehr wisse, ob sie diesen Film gesehen habe. Auch gab der Zeuge Y in seiner Vernehmung an, dass er eine Tauschbörsensoftware auf seinem Laptop installiert habe. Auch wenn er den hier streitgegenständlichen Film nicht kennen sollte, wäre es durchaus vorstellbar dass diese Software selbstständig im Hintergrund Teile des Filmes zum Upload angeboten hat.
Nach all diesem sind die Unsicherheiten in den Zeugenaussagen so groß, dass das Gericht – nach vorläufiger Rechtsauffassung – nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen kann, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.“
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Quelle; tarnkappe