Wenn man online das Porto für einen Brief bezahlt, verfällt dessen Wert nicht bereits nach 14 Tagen. Die Deutsche Post ist nun auch mit der Berufung gegen ein Urteil, das diese Praxis untersagt, vor dem Oberlandesgericht Köln gescheitert.
Um einen Brief ordnungsgemäß zu frankieren, muss nicht zwingend eine Briefmarke aufgeklebt werden. Seit geraumer Zeit ist es auch möglich, das Porto online oder per Smartphone-App zu bezahlen. Man bekommt dann einen Zahlencode, der einfach auf den Briefumschlag geschrieben wird. Bisher musste man diesen aber quasi direkt nutzen, da die Post ihn nach einer Frist von 14 Tagen verfallen ließ und der Code dann ungültig wurde.
Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bereits erfolgreich geklagt. Zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschloss, dass Kunden ihr Geld zurückbekommen, wenn sie den Code nicht binnen der kurzen Zeit genutzt hatten. Aus Sicht der mit der Sache befassten Gerichte hat die Post hier in allen Belangen rechtswidrig gehandelt und muss ihre Praxis umstellen.
Die Post hatte argumentiert, dass der Service so viele Vorteile mit sich bringe, dass seine Einschränkung am Ende noch immer keine Benachteiligung darstellen könne. Außerdem könne nur mit der 14-Tage-Frist die bequeme, kurze Code-Zahl eingesetzt werden. Bei längerer Frist müsste man auch längere Ziffernfolgen verwenden, um Probleme auszuschließen. Das Gericht räumte zwar ein, dass dies nachvollziehbar sei - doch wiege das Argument nicht schwer genug, um den Erfüllungsanspruch so massiv zu beschränken.
Zusammenfassung
Quelle; winfuture
Um einen Brief ordnungsgemäß zu frankieren, muss nicht zwingend eine Briefmarke aufgeklebt werden. Seit geraumer Zeit ist es auch möglich, das Porto online oder per Smartphone-App zu bezahlen. Man bekommt dann einen Zahlencode, der einfach auf den Briefumschlag geschrieben wird. Bisher musste man diesen aber quasi direkt nutzen, da die Post ihn nach einer Frist von 14 Tagen verfallen ließ und der Code dann ungültig wurde.
Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bereits erfolgreich geklagt. Zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschloss, dass Kunden ihr Geld zurückbekommen, wenn sie den Code nicht binnen der kurzen Zeit genutzt hatten. Aus Sicht der mit der Sache befassten Gerichte hat die Post hier in allen Belangen rechtswidrig gehandelt und muss ihre Praxis umstellen.
Verkürzung auf 1%
Es gibt zwar eine Verjährungsfrist, nach der solch ein Code nicht mehr für eine Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann, diese beträgt allerdings drei Jahre. Es sei eine "unangemessene Benachteiligung der Kunden". "Denn durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage werde der Erfüllungsanspruch auf etwa 1% der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt", heißt es in der Entscheidung des Gerichts.Die Post hatte argumentiert, dass der Service so viele Vorteile mit sich bringe, dass seine Einschränkung am Ende noch immer keine Benachteiligung darstellen könne. Außerdem könne nur mit der 14-Tage-Frist die bequeme, kurze Code-Zahl eingesetzt werden. Bei längerer Frist müsste man auch längere Ziffernfolgen verwenden, um Probleme auszuschließen. Das Gericht räumte zwar ein, dass dies nachvollziehbar sei - doch wiege das Argument nicht schwer genug, um den Erfüllungsanspruch so massiv zu beschränken.
Zusammenfassung
- Verbraucherzentrale hat erfolgreich gegen die Deutsche Post geklagt.
- Post hatte 14-Tage-Frist für Nutzung von Online-Porto eingeführt.
- Gericht sah die 14-Tage-Frist als "unangemessene Benachteiligung" an.
- Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
- Post argumentierte, dass 14-Tage-Frist Vorteile mit sich bringe.
- Gericht sah Argument nicht als schwer genug an.
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Quelle; winfuture