Pflegegeld und sonstige finanzielle Leistungen
26. Juli 2010 von Pflegekinderrecht
Die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII ist eine Leistung für die Herkunftseltern. Sie wird erbracht von den Jugendämtern, die mit der Durchführung Pflegeeltern beauftragen. Das Jugendamt geht mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugleich die Verpflichtung ein, den Unterhalt des Kindes in dieser Familie zu gewährleisten und sicherzustellen. Für beide Aufgaben (Leistungserbringung + Sicherstellung Lebensunterhalt) erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld für ihr Pflegekind nach § 39 SGB VIII. Dieses ist jedoch untrennbar mit der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verbunden. Endet diese Hilfe, endet auch der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld.
Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Elementen zusammen:
aus dem materiellen Teil, der der Unterhaltssicherung des Kindes dient,
aus dem so genannten Erziehungsgeld, das den Pflegeeltern für ihre erzieherische Arbeit zusteht.
Die zuständigen Ministerien der einzelnen Bundesländer erlassen jährlich eine Verordnung, die das Pflegegeld neu festsetzt. Die Höhe des Pflegegeldes ist dabei von Bundesland zu Bundesland, manchmal auch von Jugendamt zu Jugendamt unterschiedlich hoch.
In regelmässigen Abständen gibt der Deutsche Verein Empfehlungen für die Höhe des Pflegegeldes.Ende September 2007 hat der Deutsche Verein “Weiterentwickelte Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege” ( §§ 33, 39 DGB VIII) beschlossen. In seinen Empfehlungen hat sich der Deutsche Verein zu folgenden Punkten geäußert:
Insgesamt:
von 0-6 Jahren insgesamt 673,- €
von 6-12 Jahren insgesamt 745,- €
von 12-18 Jahren insgesamt 824,- €.
Unfallversicherung pauschal 79,- € monatlich für jedes Pflegeelternteil
Alterssicherung 39,- € pauschal pro Kind für ein Pflegeelternteil
In den laufenden Summen enthalten sind für alle Altersstufen 214,- € Kosten der Erziehung.
In den Kosten der Erziehung sind die Kosten nicht enthalten die (beispielsweise) durch Erstausstattung bei der Aufnahme des Kindes, Urlaubsgeld, Einschulung, Kommunion, Konfirmation, Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht, Übernahme von Kosten für Therapien, Brillen, Zahnklammern und ähnlichem, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Kosten der Kinderbetreuung, Musikschule oder sonstige Sonderbedarfe.
Denn das Pflegegeld soll nur die laufenden regelmäßigen Kosten des Kindes abdecken. Die monatlichen laufenden Unterhaltszahlungen für das Pflegekind können sich also auch dann erhöhen, wenn das Kind regelmäßigen Mehrbedarf hat, beispielsweise aufgrund einer Behinderung. Besonderer Bedarf, der nicht regelmäßig entsteht, ist im monatlichen Pflegegeld nicht enthalten und kann beim Jugendamt durch die Pflegeeltern gesondert beantragt werden.
Bei den regelmäßigen Mehr- oder Sonderbedarfen handelt es sich aber um freiwillige Leistungen der Jugendämter und sind dementsprechend unterschiedlich hoch. Die Höhe und die Art der Leistung werden von den einzelnen Jugendämtern selbst bestimmt.
Pflegeeltern, die ein Kind für längere Zeit in Vollzeitpflege aufgenommen haben, haben auch Anspruch auf das Kindergeld für dieses Kind. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Position des Kindes in der Pflegefamilie. Ist das Kind dort das älteste Kind, bekommt es das Erstkindergeld, ist es das zweite Kind das Zweitkindergeld. Das Kindergeld wird nur teilweise auf das Pflegegeld angerechnet. Bekommen die Pflegeeltern das Erstkindergeld für das Pflegekind, dann wird die Hälfte dieses Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet, Kindergeld für das zweite und jede weitere Kind wird zu einem Viertel vom Pflegegeld abgezogen.
Eigene Einkünfte des Kindes beispielsweise eine Halbwaisenrenten, werden voll auf das Pflegegeld angerechnet. Meist geschieht das so, dass das Jugendamt dieses Geld direkt vom Rententräger einzieht.
Pflegefamilien, in denen mindestens ein Elternteil eine pädagogische oder psychologische Ausbildung hat und die ein Kind mit einem besonderen Betreuungsbedarf übernehmen, erhalten regelmäßig eine höhere finanzielle Unterstützung. Diese sonderpädagogischen oder heilpädagogischen Pflegestellen sind in den Jugendämtern sehr unterschiedlich gestaltet. In der Regel ist sowohl der Unterhaltsanteil des Pflegegeldes und der Erziehungsanteil um 50 % oder mehr erhöht, meist jedoch ist nur der Erziehungsanteil heraufgesetzt.
Quelle: pflegekinderrecht.wordpress.com