Gehaltsabrechnungen müssen nicht zwingend per Post kommen. Elektronische Dokumente sind ausreichend, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Arbeitgeber dürfen Gehaltsabrechnungen rein digital bereitstellen. Ein Ausdruck in Papierform ist zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen nicht erforderlich. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Allerdings müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre Angestellten auf die Dokumente zugreifen können. Ob ein Betriebsrat über die Nutzung digitaler Portale entscheiden darf, klärten die Richter nicht.
Im konkreten Fall hatte eine Verkäuferin einer Supermarktkette gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Gemäß einer Betriebsvereinbarung des Unternehmens erhalten alle Angestellten des Unternehmens ihre Gehaltsabrechnungen ausschließlich elektronisch über ein internes Postfach, in dem alle Personaldokumente bereitgestellt werden. Vor Gericht argumentierte die Verkäuferin, dass die Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung nicht ersetzen könne und ihr die Abrechnungen somit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien.
Auch in einem parallelen Verfahren scheiterte eine Klage in letzter Instanz bei den Bundesrichtern. Unter Berufung auf die Betätigungsfreiheit forderte die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie von einem Sportartikelhersteller die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen oder einen Gastzugang zum Intranet. So wollte die Gewerkschaft Mitglieder werben und informieren. Die Richter sahen die Forderungen nicht durch Gesetze begründet und stellten eine Regelungslücke fest, die der Gesetzgeber schließen müsse (Az.: 1 AZR 33/24).
Quelle; heise
Arbeitgeber dürfen Gehaltsabrechnungen rein digital bereitstellen. Ein Ausdruck in Papierform ist zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen nicht erforderlich. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Allerdings müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre Angestellten auf die Dokumente zugreifen können. Ob ein Betriebsrat über die Nutzung digitaler Portale entscheiden darf, klärten die Richter nicht.
Arbeitgeber muss Zugang zu Technik sicherstellen
Nach der Gewerbeordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern "Abrechnung in Textform zu erteilen". Die Bundesrichter entschieden (Az.: 9 AZR 48/28), dass ein elektronisches Portal diese Anforderung erfüllt und die Textform gewahrt ist. Sie erachten den Anspruch auf eine Gehaltsabrechnung als eine Holschuld des Arbeitnehmers. Ein elektronischer Abruf sei ihnen zumutbar. Jedoch müssen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass auch Mitarbeiter auf ihre Abrechnungen zugreifen können, die privat nicht über einen Internetzugang oder ein digitales Endgerät verfügen.Im konkreten Fall hatte eine Verkäuferin einer Supermarktkette gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Gemäß einer Betriebsvereinbarung des Unternehmens erhalten alle Angestellten des Unternehmens ihre Gehaltsabrechnungen ausschließlich elektronisch über ein internes Postfach, in dem alle Personaldokumente bereitgestellt werden. Vor Gericht argumentierte die Verkäuferin, dass die Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung nicht ersetzen könne und ihr die Abrechnungen somit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien.
Betriebsvereinbarung schränkt Arbeitnehmerrechte nicht ein
Nachdem das niedersächsische Landesarbeitsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wiesen die Bundesrichter ihr Anliegen zurück. Weiterhin waren sie der Ansicht, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmerrechte der Verkäuferin nicht unverhältnismäßig einschränken. Ob ein Betriebsrat in jedem Fall für die Einführung und den Betrieb eines digitalen Mitarbeiterpostfachs zuständig ist, klärten die Richter nicht. Darüber muss das Gericht in Hannover entscheiden. Über den Einsatz von ChatGPT in Unternehmen dürfen Betriebsräte nicht mitbestimmen.Auch in einem parallelen Verfahren scheiterte eine Klage in letzter Instanz bei den Bundesrichtern. Unter Berufung auf die Betätigungsfreiheit forderte die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie von einem Sportartikelhersteller die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen oder einen Gastzugang zum Intranet. So wollte die Gewerkschaft Mitglieder werben und informieren. Die Richter sahen die Forderungen nicht durch Gesetze begründet und stellten eine Regelungslücke fest, die der Gesetzgeber schließen müsse (Az.: 1 AZR 33/24).
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Quelle; heise