Das Amtsgericht München verurteilte am 20.06.2018 unter dem Az. 142 C 3525/18 einen Anschlussinhaber im Rahmen einer P2P-Klage. Er hatte seinen Sohn nicht umfangreich genug nach einer möglichen Teilnahme an einem P2P-Transfer befragt. Über seinen Internetanschluss wurde ein urheberrechtlich geschützter Kinofilm verbreitet.
Der Abgemahnte hatte vor Beginn des Gerichtsverfahrens lediglich angegeben, dass er als Täter nicht infrage kommt. Der Internetanschluss werde auch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzt. Beide waren zur Tatzeit daheim und hätten die Tat aufgrund ihres technischen Wissens begehen können, hieß es in der schriftlichen Klageerwiderung im Vorfeld der Verhandlungen. Der abgemahnte Familienvater bezeichnete die von ihm geführten Gespräche als „eindringlich“. Die beiden Familienmitglieder hätten bei den Gesprächen beteuert, nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein.
P2P-Klage: Die Frage „Warst Du das?“ gilt vor Gericht nicht als eindringliches Gespräch
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG München äußerte der Beklagte die Vermutung, dass lediglich sein Sohn für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte. Er halte sich häufig im Keller auf, wo sich sein Computer samt Internetanschluss befindet. Auf die Frage des Mannes: „Warst Du das?“, habe der Sohn lediglich „nein“ geantwortet. Das war für das Amtsgericht München bei weitem nicht eindringlich genug.
Das Gericht führte an, der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie führe eben nicht dazu, dass man keine Nachforschungen in den eigenen vier Wänden durchführen müsse. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Urteil, dass der abgemahnte Familienvater nicht der sekundären Darlegungsfrist nachgekommen ist. Er hätte die Befragung von Ehefrau und Sohn weitaus tiefgreifender durchführen müssen, um die P2P-Klage erfolgreich abzuwehren.
Demzufolge folgte das AG München dem Antrag der süddeutschen Medienkanzlei Waldorf Frommer, die den Vater Monate zuvor im Auftrag eines Filmstudios abgemahnt hatte. Wie Rechtsanwältin Linda Kirchhoff berichtet, wurde der Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro gebilligt. Der Unterlegene muss nun neben den Kosten des Rechtsstreits auch noch die der Abmahnung tragen.
Quelle; tarnkappe
Der Abgemahnte hatte vor Beginn des Gerichtsverfahrens lediglich angegeben, dass er als Täter nicht infrage kommt. Der Internetanschluss werde auch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzt. Beide waren zur Tatzeit daheim und hätten die Tat aufgrund ihres technischen Wissens begehen können, hieß es in der schriftlichen Klageerwiderung im Vorfeld der Verhandlungen. Der abgemahnte Familienvater bezeichnete die von ihm geführten Gespräche als „eindringlich“. Die beiden Familienmitglieder hätten bei den Gesprächen beteuert, nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein.
P2P-Klage: Die Frage „Warst Du das?“ gilt vor Gericht nicht als eindringliches Gespräch
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG München äußerte der Beklagte die Vermutung, dass lediglich sein Sohn für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte. Er halte sich häufig im Keller auf, wo sich sein Computer samt Internetanschluss befindet. Auf die Frage des Mannes: „Warst Du das?“, habe der Sohn lediglich „nein“ geantwortet. Das war für das Amtsgericht München bei weitem nicht eindringlich genug.
Das Gericht führte an, der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie führe eben nicht dazu, dass man keine Nachforschungen in den eigenen vier Wänden durchführen müsse. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Urteil, dass der abgemahnte Familienvater nicht der sekundären Darlegungsfrist nachgekommen ist. Er hätte die Befragung von Ehefrau und Sohn weitaus tiefgreifender durchführen müssen, um die P2P-Klage erfolgreich abzuwehren.
Demzufolge folgte das AG München dem Antrag der süddeutschen Medienkanzlei Waldorf Frommer, die den Vater Monate zuvor im Auftrag eines Filmstudios abgemahnt hatte. Wie Rechtsanwältin Linda Kirchhoff berichtet, wurde der Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro gebilligt. Der Unterlegene muss nun neben den Kosten des Rechtsstreits auch noch die der Abmahnung tragen.
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