Das Bundeskartellamt muss den 2012 erfolgten Zusammenschluss der beiden Kabelnetzbetreiber Unitymedia und Kabel BW erneut prüfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den ursprünglichen Kartelamtsbeschluss zu der Fusion am Mittwoch aufgehoben. Ohne erneute Prüfung müsste die Fusion rückgängig gemacht werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss des Bundeskartellamts zur Fusion von
Die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG wurde nicht zugelassen. Sollte das Bundeskartellamt oder eine der anderen beteiligten Parteien darauf verzichten, auf die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen, müssten die Kartellwächter noch einmal prüfen, ob die Fusion von
Quelle: Digitalfernsehen
Kabel BW-Übernahme durch Unitymedia vorerst gerichtlich gestoppt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, mit welcher dieses Ende 2011 die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg durch die zur Liberty Holding gehörenden Unitymedia gestattet hatte. Das Gericht gab damit den Beschwerden von Netcologne und Deutscher Telekom statt. Nach Ansicht des Gerichts sind die vom Bundeskartellamt vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren.
Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt können binnen eines Monats gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels Beschwerde zum BGH einlegen.
Verbleibt es bei der Entscheidung des OLG, müsste das Bundeskartellamt erneut prüfen, ob die Fusion unter geänderten Bedingungen gestattet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der von den Unternehmen bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen entflochten werden.
Quelle: areadvd
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss des Bundeskartellamts zur Fusion von
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heute aufgehoben und damit der Beschwerde von
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und der
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stattgegben. Dies berichtet das DF-Schwestermagazin DIGITAL INSIDER am Mittwochmorgen (14. August 2013). Nach Ansicht des Gerichts sind die vom Kartellamt vorgesehenen Nebenbestimmungen, insbesondere zum Sonderkündigungsrecht für Wohnungsunternehmen, nicht geeignet, die durch die Fusion entstandene Verstärkung der marktbeherrschende Stellung, die
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auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukommt, hinreichend zu kompensieren.Die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG wurde nicht zugelassen. Sollte das Bundeskartellamt oder eine der anderen beteiligten Parteien darauf verzichten, auf die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen, müssten die Kartellwächter noch einmal prüfen, ob die Fusion von
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und Unitymedia unter geänderten Bedingungen freigegeben werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, müsste der bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen wieder entflochten werden.Quelle: Digitalfernsehen
Kabel BW-Übernahme durch Unitymedia vorerst gerichtlich gestoppt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, mit welcher dieses Ende 2011 die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg durch die zur Liberty Holding gehörenden Unitymedia gestattet hatte. Das Gericht gab damit den Beschwerden von Netcologne und Deutscher Telekom statt. Nach Ansicht des Gerichts sind die vom Bundeskartellamt vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren.
Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt können binnen eines Monats gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels Beschwerde zum BGH einlegen.
Verbleibt es bei der Entscheidung des OLG, müsste das Bundeskartellamt erneut prüfen, ob die Fusion unter geänderten Bedingungen gestattet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der von den Unternehmen bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen entflochten werden.
Quelle: areadvd
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