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PC & Internet OGH (AT): Provider müssen Kundendaten nicht herausgeben

Internet-Provider müssen in Österreich die Personendaten von Kunden, die über Filesharing-Systeme urheberrechtlich geschützte Musiktitel herunterladen, nicht ohne richterlichen Beschluss herausgeben. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis von Mitte Juli festgestellt.

Der OGH wies die Klage einer Verwertungsgesellschaft, die die Herausgabe von Filesharer-Namen verlangt hatte, gegen einen Provider ab. Es gebe "keine Auskunftspflicht des Providers über die Daten (Namen und Anschrift) jener Nutzer, die kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben".

Der beklagte Provider war laut OGH von den Vorinstanzen unter Berufung auf Paragraf 87b Abs 3 UrhG schuldig erkannt worden, Namen und Anschrift jener Anschlussinhaber bekanntzugeben, denen er zum Zeitpunkt des Downloads eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet hatte. Dabei beriefen sich die Ersturteile auf den Auskunftsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz. Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist andererseits ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung festgeschrieben, so die Aussendung.

Datenschutz nicht eingeschränkt

Der OGH berief sich dabei auf die ausdrückliche Löschungsverpflichtung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG; Art. 6). Diese könnte zwar prinzipiell in Österreich durch eine nationale Bestimmung eingeschränkt werden, das sei jedoch nicht der Fall.

"Die im Klagswege begehrte Auskunft könnte daher nur aufgrund einer nach der derzeitigen Rechtslage rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden, wozu der Beklagte nicht verpflichtet werden könne", hieß es.

"Wir begrüßen das Urteil grundsätzlich, weil es unsere Position stärkt und Rechtssicherheit für die Provider schafft", sagte Andreas Koman, Präsident des Providerverbands (ISPA) und Tele2-Justiziar, am Donnerstag gegenüber ORF.at. Laut Koman ist es nach diesem Urteil bei geltender Rechtslage nicht möglich, ohne richterlichen Beschluss an die Daten mutmaßlicher Filesharer heranzukommen. Da das Urteil derzeit weder Tele2 noch der ISPA vorliege, kann sich Koman noch nicht im Detail zu den Folgen äußern. Auch dem Verband der Österreichischen Musikwirtschaft (IFPI) liegt das Urteil noch nicht im Detail vor. Eine Stellungnahme des IFPI-Geschäftsführers Franz Medwenitsch blieb daher vorerst aus.

Status von IP-Adressen

Laut Auskunft des OGH gegenüber ORF.at handelt es sich bei dem Fall um die Klage der LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. gegen Tele2. Das Erkenntnis vom 14. Juli wurde vom OGH noch nicht im Netz publiziert. Die LSG hatte 2005 von Tele2 verlangt, die Daten einiger Kunden herauszugeben, die sie des unlizenzierten Verbreitens von Medieninhalten verdächtigt hatte. Dabei stellte sich die LSG auf den Standpunkt, dass Tele2 als Vermittler zur Auskunfterteilung über Stammdaten verpflichtet sei. Tele2 jedoch betrachtete die dynamisch vergebenen IP-Adressen als Verkehrsdaten, die vom Kommunikationsgeheimnis geschützt sind.

Entscheidender Punkt in dem Verfahren war die Frage, ob IP-Adressen als Stammdaten oder Verkehrsdaten gelten sollen. Die Stammdaten hätten, im Gegensatz zu Verkehrsdaten, von den Providern herausgegeben werden müssen. Mit Beschluss vom 13. November 2007 setzte der OGH das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Der OGH wollte dabei wissen, ob die Auskunftspflicht der Vermittler gemäß Inforichtlinie der EG auch Zugangsprovider betreffe und ob es zulässig sei, dass die Provider die personenbezogenen Verkehrsdaten an private Dritte weitergeben. Der OGH hatte sich aber bereits bei der Anfrage an den EuGH der Rechtsmeinung der österreichischen Datenschutzkommission angeschlossen, die dynamisch vergebene IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet.

Der Europäische Gerichtshof verwies am 19. Februar 2009 den Rechtsstreit wieder an den OGH zurück und bejahte darin den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber zwar grundsätzlich, ließ dabei jedoch offen, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte erteilt werden müssen.

Q: futurezone
 
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