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PC & Internet IP-Adresse beim Filesharing mehrfach vergeben: AG Köln wies Klage zurück

Ein Internet-Provider hatte innerhalb von 7 Stunden einem Anschlussinhaber die gleiche IP-Adresse zugeordnet. Deswegen wurde die Klage des Filmstudios vom AG Köln abgewiesen. Man konnte die Urheberrechtsverletzung wegen relevanter Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nicht nachweisen. Der Hammer: Im Urteil wurde festgehalten, es könne sich bei der falschen Auskunft auch um eine bewusste Manipulation des Personals des Internet-Providers handeln.

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Filesharing kann sogar gefährlich werden, sofern man im Bett liegt und der PC ausgeschaltet ist.

Wer eine Suchmaschine seiner Wahl bemüht, wird schnell feststellen: Im Internet tauchen seit Dezember 2013 zahlreiche Warnhinweise von Anwälten auf, weil die Kanzlei Waldorf Frommer in der Vergangenheit häufig im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH aktiv wurde. Abgemahnt wurde die illegale Verbreitung des Kinofilms Seelen in einer P2P-Tauschbörse im Internet.

Auch im vorliegenden Fall sollte der Angeschriebene 600 Euro Schadenersatz zuzüglich zu Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro (Geschäftsgebühr bezog sich auf den Streitwert von 10.000 Euro, plus 20 Euro Auslagenpauschale) bezahlen. Der mutmaßliche Filesharer weigerte sich allerdings, die Forderungen zu begleichen. Er berief sich darauf, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen sein muss.

Dem Angeklagten war weder der Film noch die für den Transfer nötige Tauschbörsen-Software bekannt. Am 16.06.2013, an dem Tag an dem die Urheberrechtsverletzung angeblich begangen wurde, habe er um 02:37 Uhr bis in die späten Morgenstunden geschlafen. Sein Rechner war nach eigenen Angaben ausgeschaltet. Nach Kenntnis des Angeklagten habe auch niemand anderes seinen Internetanschluss in dieser Nacht benutzt. Insbesondere komme seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht.

Die Unsicherheit bei der Zuordnung des richtigen Anschlussinhabers durch den Internet-Provider (ISP) geht zu Lasen des Rechteinhabers, der in diesem Fall (Az. 148 C 389/16) leer ausgegangen ist. „Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist“, heißt es im Urteil vom 15.12.2016. Auffällig war dabei, dass nach Ansicht des Providers vom Angeklagten angeblich die gleiche IP-Adresse innerhalb von mehr als 7 Stunden verwendet wurde.

Bewusste Manipulation bei der Auskunft des Internetproviders nicht ausgeschlossen
Besonders interessant ist folgende Aussage im Urteil: Das AG Köln konnte „eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht“ ausschließen. Insgesamt bestanden nach Ansicht des Gerichts eine Vielzahl an möglichen Fehlerquellen, weshalb „relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben“. Es reiche nicht aus, dass es wahrscheinlich war, dass der Anschlussinhaber tatsächlich an der illegalen Verbreitung des Films beteiligt war. „Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.“

Fazit: Offenbar sind im Gegensatz zu früher einige Richter dazu übergegangen, nicht mehr alle angestrengte Filesharing-Klagen der Rechteinhaber ohne eine genaue Prüfung durchzuwinken. Man geht nicht mehr automatisch davon aus, dass jegliche Fehler bei der Ermittlung des illegalen Verbreiters von vornherein ausgeschlossen sind. Nach Auskunft der Kanzlei WBS Law sollen die Fehlerquoten bei der Ermittlung des Anschlussinhabers teilweise bei über 50% liegen.

Man sollte sich stets im Fall einer Abmahnung von einem Fachanwalt oder von der zuständigen Niederlassung der Verbraucherzentrale beraten lassen. Leider werden nicht immer bei Abmahnungen die richtigen Personen angeschrieben. Ob die Fehlerquote wirklich so hoch ist oder die Mitarbeiter des ISP ihre Auskunft wirklich mit Absicht verfremdet haben, ist allerdings unklar.

Quelle; tarnkappe
 
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Ich habe schon mehrmals bei einen relativ kleinen Lokalen Anbieter zwei Szenarien erlebt.

1. Nach 24h Zwangstrennung bekommt man die selbe IP sofort wieder zu geordnet.
2. Nach 24h Zwangstrennung hat die IP bereits 1 Minute später ein anderer Kunde.
 
Ja aber hier wird doch als seltsam dargestellt dass der Anschlussinhaber über 7 Stunden die gleiche IP hatte - mich hätte es verwirrt hätte er verschiedene gehabt!
 
Gerade als Kabel Nutzer bekommst du häufig gar keine eindeutig zuordenbare IP-Adresse. Wenn dein Router eine Adresse aus dem Bereich 10.x.x.x hat, dann ist das eine nicht weltweit eindeutige Adresse. In diesen Fall wird die Adresse bei deinem provider nochmal in eine sog. nichtprivate übersetzt, die aber gleichzeitig von andren Kabelanschlüssen auch genutzt wird. Der provider muss nun von den Anschlüssen, die die nichtprivate Adresse parallel benutzten, zu der Anfrage des Rechteinhabers zusätzlich auf weitere Infos wie die benutzten ports der verbindung zugreifen. Häufig wird auch missachtet, das unterschiedliche Zeitzonen zwischen anschlussinhaber und server, der den filezugriff mitgeloggt hat, vorliegen und dann in den logfiles des providers in völlig falschen zeiten gesucht, oder die Auskunft des serverbetreibers enthalt keine Aussage, ob der benutze Verbindungsport aus sicht des Servers ein Quell- oder Zielport ist, sondern nennt ihn nur Port, .... Es gibt noch mehr Gründe, warum das ganze schon angezweifelt werden kann


Gruss

Elblindo
 
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Der Adressbereich für die sogenannten Carrier Grade NAT IPs (CGN IPv4) ist

100.64.0.0/10

und kleinere ISPs verwenden diese, weil sie nicht für jeden Kunden eine öffentliche IPv4 zur Verfügung stellen können, weil sie keinen so großen IP-Adressbereich besitzen. Ja, das findet man insbesondere bei Kabel-Internet wie z.B. TeleColumbus. Da ist Filesharing Oberhaupt nicht bis zum Künder verfolgbar, wenn der Provider des Kunden nicht den gesamten Datenverkehr des/der Kunden mitloggt. Über Ports u.ä. kommt man da nicht weiter, nur über den realen Datentransfer.
 
Vollkommen richtig, eine Null zuwenig
Meine Argumente, was Zeit und Source/Dst-Port betrifft, waren auch nicht nur auf Kabelanschluss bezogen, kam wohl nicht so deutlich rüber.

Gruss

Elblindo
 
Kein Problem, wie eben ein Fileshare-Downloader an einen CGN- IP Anschluss auch keine Probleme bekommen kann.
 
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