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Handy - Navigation Neues Telekommunikationsgesetz » Diese Vorteile haben Verbraucher ab 1. Dezember

Neues Telekommunikationsgesetz » Diese Vorteile haben Verbraucher ab 1. Dezember



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Am 1. Dezember 2021 tritt die Neufassung des Telekommunikationsgesetztes in Kraft und mit ihr diverse Anpassungen, die Mobilfunk-Kundinnen und Kunden zugutekommen werden – darunter kürzere Vertragslaufzeiten sowie einfachere Kündigungen. Auch Verbraucherschützer sehen das neue Regelwerk, das auf den Namen „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ hört, mit Wohlwollen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für euch zusammengefasst.
Bild: Pixabay

Neues Telekommunikationsgesetz ab 1. Dezember 2021: Das Wichtigste in Kürze​

  • Neues Telekommunikationsgesetz ab 1. Dezember 2021
  • Änderungen für Mobilfunk- sowie Festnetz und Internet-Kundinnen und Kunden
  • Einfachere Kündigungen, kürzere Vertragsfristen, keine automatische Verlängerung
  • Telekom, Vodafone & o2 müssen einmonatige Kündigungsfrist einführen

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz: Weniger Bindung, leichtere Kündigungen​

Was ab dem 1. Dezember im Rahmen des sogenannten „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“, also der Neufassung des Telekommunikationsgesetztes, in Kraft tritt, bietet für die zahlreichenden Nutzerinnen und Nutzer von Mobilfunk-, Festnetz- oder Internetverträgen durchaus einen Anlass zur Freude. Diese Gesetzesanpassungen fallen dabei besonders ins Auge:

Keine automatische Vertragsverlängerung mehr​

Künftig dürfen sich Handy-, Festznetz- oder Internetverträge nicht mehr automatisch um ein Jahr verlängern – auch dann nicht, wenn man den Vertrag nicht kündigt, wie die Verbraucherzentrale unterstreicht. Stattdessen gilt hier ab dem 1. Dezember: Wurde die bei Vertragsschließung vereinbarte Laufzeit überschritten und auch eine automatische Vertragsverlängerung nach Fristablauf wurde festgelegt, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat den Vertrag kündigen. Bisher verlängerten sich klassische o2-, Vodafone- oder Telekomverträge nach einer Anfangslaufzeit von 24 bei ausbleibender Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr, bei einer Kündigungsfrist von abermals drei Monaten. Gemäß dem aktualisierten Gesetz verwandeln sich Mobilfunkverträge nach Ablauf der ersten vereinbarten Laufzeit in jederzeit kündbare Verträge, die Frist beträgt dann vier Wochen.

Fristloses Kündigungsrecht​

Bisher konnten Änderungen an den Vertragskonditionen einseitig vonseiten des Anbieters umgesetzt werden, was sich nachteilig für Kundinnen und Kunden auswirken konnte. Zur Abschwächung dieser Benachteiligung wird ein fristloses Kündigungsrecht eingeführt, gemäß dem ein Mobilfunkvertrag jederzeit gekündigt werden kann, wenn er einseitig vom Anbietenden angepasst wurde. Über Anpassungen von Mobilfunkverträgen müssen die Anbieter auf dem Schriftweg informieren.

Aufklärung über geeignetere Alternativ-Tarife​

Zudem müssen Kundinnen und Kunden mit einem aktuellen Vertrag bei einem Handytarif-, Internet- oder Festnetzanbieter haben, ab dem 1. Dezember wenigstens einmal jährlich über bessere Alternativ-Tarife aufgeklärt werden. Diese Anpassung soll dagegen vorbeugen, dass Bestandskunden für Alt-Tarife mit „aus der Zeit gefallenen“ Konditionen zu viel bezahlen.

Gültigkeit mündlicher Vertragsabsprachen am Telefon entfällt​

Künftig sind Verträge, die am Telefon vereinbart wurden, nur noch dann gültig, wenn zudem eine schriftliche Bestätigung erfolgt. Diese schriftliche Bestätigung muss die relevantesten Bestandteile des Vertrages enthalten, darunter die Kontaktdaten des Anbieters, besprochene Konditionen sowie Kosten und Vertragslaufzeit oder Verlängerungs- bzw. Kündigungsbedingungen.

Quelle: Schnäppchenfuchs.com

MfG salatin
 
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