Die
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ist eine
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, innerhalb derer keine Zölle erhoben werden. Rechtliche Grundlage sind Art. 28 I und 29 ff.
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und Art.
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. Von Bedeutung sind hier nur noch Einfuhrzölle gegenüber Nicht-EU-Ländern, die insbesondere als zentrales Instrument der
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erhebliche Bedeutung haben.
Die Zolleinnahmen aller europäischen Mitgliedstaaten stehen der EU zu, die auch die Höhe der Zölle festlegt und weitere Regelungen in dieser Sache erlässt. Zuständig für die Verwaltung der Zölle sind dagegen die Mitgliedstaaten – z. B. in Deutschland die
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oder in Österreich das
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