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PC & Internet LUL.to: Kunden laut Generalstaatsanwaltschaft Bamberg weiter in Gefahr

Die zahlende Kundschaft des illegalen Bezahl-Portals LUL.to muss weiter bangen, ob man sie strafrechtlich belangen wird. In der Causa „Lesen und Lauschen“ geht es auch zweieinhalb Jahre nach den Durchsuchungen nicht so recht voran. Wir haben uns in der Angelegenheit erneut bei Oberstaatsanwalt Thomas Goger vom ZCB erkundigt.

Ehemalige Kunden von LUL.to müssen weiter bangen

Hintergrund: In der dritten Juniwoche 2017 sperrten die Behörden den Zugang zum illegalen Download-Portal LUL.to, besser bekannt als „Lesen und Lauschen“. Gegen drei Hauptverdächtige vollzog man damals Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle.

Das Problem: Das Online-Angebot unter LUL.to sah für Außenstehende völlig harmlos aus. Wer sich nicht an der TLD aus Tonga (.to) gestört hat, wurde vielleicht bei den viel zu geringen Preisen aufmerksam. Wenn nicht, konnten die Nutzer dort nach Herzenslust Hörbücher und E-Books einkaufen. Der Online-Auftritt wirkte seriös. Die Macher hatten die Seite so professionell gestaltet, wie einen regulären E-Commerce-Shop. Als dann im Sommer 2017 die Betreiber verhaftet wurden, ging bei einigen LUL.to-Kunden regelrecht die Angst um.

Der Generalstaatsanwalt Bamberg muss man zugutehalten, dass das Verfahren unglaublich komplex ist. Zwei der drei Hauptverdächtigen müssen sich ebenfalls wegen des Betriebs des Dark-Commerce-Shops „Hansa Market“ verantworten. Im Rahmen der Durchsuchungen wegen dem „Hansa Market“ und „LUL.to“ wurden in den Wohnungen der Verdächtigen zahlreiche Beweismittel sichergestellt. Das ganze Material beider Fälle, insbesondere die Computer und Datenträger, muss man erstmal komplett auswerten. Dabei wurden die Mitarbeiter sicher in beiden Fällen fündig und entdeckten die Belege der Kunden beider illegaler Online-Shops. Beim „Hansa-Market“ gab’s gegen Bezahlung so gut wie alles, was verboten ist. Und bei „LUL.to“ halt ’nur‘ E-Books und Hörbücher. Lukrativ waren für die Betreiber ohne Frage beide Portale.

Thomas Goger, Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Zentralstelle Cybercrime Bayern – ZCB) teilte uns auf unsere gestrige Anfrage hin mit, dass sich am Stand bezüglich einer möglichen Verfolgung der Kunden von „LUL.to“ nichts verändert habe. Die müssen also weiter bangen.

Eröffnung des Gerichtsverfahrens ist mehr als fällig

Wie wir aus sicherer Quelle erfahren haben, gibt es Probleme bei der Eröffnung des Gerichtsverfahrens gegen die früheren LUL.to-Betreiber. Die Justizhauptsekretärin beim Landgericht München I wollte uns gestern telefonisch keine Auskunft geben. Man müsse ihr dafür einen gültigen Presseausweis und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft vorlegen. Heute erhielten wir nach Übermittlung des Aktenzeichens auch ohne Presseausweis eine Auskunft. Derzeit sei beim LG München I ein Zwischenverfahren anhängig, hieß es.

„Über die Zulassung der Anklage wurde bislang noch nicht entschieden. Wann die Entscheidung der Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht, ist für mich derzeit nicht absehbar. Ich rege an, dass Sie sich in 6 – 8 Wochen erneut erkundigen“,

antwortete uns der Leiter der Pressestelle beim Oberlandesgericht München. Wir hatten unserer Nachricht die gestrige E-Mail-Korrespondenz mit Herrn Goger angehängt, um unsere Ernsthaftigkeit zu zeigen. Derzeit hat in unserer Redaktion niemand einen Presseausweis eines angesehenen Verbandes. Über die Erteilung meiner Mitgliedschaft beim DJV NRW (Deutscher Journalisten-Verband) wird nächste Woche entschieden. Danach gibt es derartige Probleme nicht mehr.

Fazit


Wenn sich das Gerichtsverfahren verzögert, verzögert sich damit automatisch auch alles andere. Wir haben seit Juni 2017 schon mehrfach über die Auskünfte der Staatsanwaltschaft bzw. über Probleme bei der Durchführung des Verfahrens berichtet. Hinsichtlich der Verfolgung der Nutzer illegaler Angebote wie Download- oder Cardsharing-Portale handhabt man es meist so, dass die jeweiligen Verfahren der Nutzer erst dann von der zentral agierenden Staatsanwaltschaft abgegeben wird, sobald man das Hauptverfahren gegen die Täter abgeschlossen hat.

Das heißt konkret: Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wird wahrscheinlich erst dann die Verfahren an die jeweiligen Wohnsitz-Staatsanwaltschaften der Nutzer abgeben, sobald sie mit ihren Ermittlungen gegen die Hauptverdächtigen durch sind. Und genau an dem Punkt hakt es offenbar noch.

Da man das Gerichtsverfahren gegen die Hauptverdächtigen noch nicht eröffnet hat, müssen sich auch die Ex-Kunden von LUL.to weiterhin gedulden. Damit bleibt leider offen, ob man nun gegen niemanden, alle oder nur die fleißigsten Käufer strafrechtlich vorgehen wird.

Causa „Lesen und Lauschen“ – Geduld ist gefragt


Wir haken also in ein paar Wochen erneut beim LG bzw. OLG München nach. Es ist zweifelsohne auffallend, dass die anderen Medien nur an den großen Schlagenzeilen interessiert waren. Behandelt hat man nur die eigentliche Razzia und den Verkauf des beschlagnahmten Bitcoin-Guthabens. Auch die YouTube-Kanäle und Blogs der Medienanwälte blieben nur solange am Ball, so lange sie mit ihren „Tipps“ Werbung in eigener Sache machen konnten. Als klar war, dass sie in der Causa „Lesen und Lauschen“ vorerst keine neuen Mandanten bzw. Klienten anwerben konnten, erlosch automatisch ihr Interesse. Wir wurden von mehreren Betroffen gebeten, sich in ihrem Namen nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Das werden wir gerne weiterhin tun.

Ganz ehrlich, wir hätten heute gerne andere Nachrichten verbreitet, als uns erneut mit einer Durchalteparole, die niemals zu enden scheint, an die früheren Käufer zu wenden.

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Quelle; tarnkappe
 
So, habe damals auch für weniger als 10 Euro gesamt ein paar Bücher gekauft und sehe dem entspannt entgegen :)

Vielleicht kennt sich ja einer mit Recht aus :

Verjährt der Quatsch nicht am Ende des dritten Jahres? D.h. Ende 2020

Es wurden damals ja 12 Mio € an veräußerten Bitcoins eingenommen - aus meiner Sicht müssten diese erstmals zur Schadensregulierung herangezogen werden ( Damals ist der Bitcoin ja explodiert :))

Dem Rechteinhaber stehen ja nur der Wert der jeweiligen Downloads zu. D.h. bei einem Buch so ca. 8 - 10 Euro..... Die Teile wurden ja nicht vom Nutzer online gestellt, wofür man ja richtig was verlangen kann. Hat da überhaupt jemand Interesse das nachzuvollziehen?

Eigentlich kann man als Nutzer auch die Betreiber verklagen, da es ja nicht offensichtlich war ( oder doch?)



Harren wir der Dinge, ich denke aber Ende des Jahres sollte das für die Nutzer gegessen sein, und ich kann mir nicht vorstellen, das im Moment was passiert. Da gibt es wichtigeres, was nun ebenfalls liegenbleibt.
 
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Tja, wie heißt es so schön: "Deutsche Mühlen mahlen langsam". Hier stehen sie sich mit dem Wahnsinn ihrer Justiz/Bürokratie wohl selbst im Weg :grinning:

Aber ich denke je mehr Zeit vergeht, desto höher die Chancen für die Käufer/Downloader nicht mehr verfolgt zu werden :smirk:


Viele Grüße
Lecter
 
Naja, so wie ich Damals gelesen habe, verjährt es erst nach 10 Jahren. Ist doch klar, wenn der kleine Mann ausgenommen werden kann wie eine Ganz.

Quelle u.a.
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Das ist ja noch besser. Wie man liest verjährt der Lizenzschaden nach 10 Jahren. Da es sich um einen reinen Download handelt ist dieser je nachdem was man geladen hat zwischen vielleicht 5 und 15 €. Bei Filesharing was hier nicht der Fall war ist es ein vielfaches. Die Anwaltskosten dürfen nach 3Jahren nicht mehr verrechnet werden. Das geht sich aus! Damit kann ich gut leben. Kein Anwalt wird umsonst arbeiten und ob sich das dann noch für irgendwem rechnet? Ich würde sagen da kommt nix mehr.
 
Naja, der Staatsanwalt verlangt kein Honorar. Dem wird die Frist daher egal sein.

Es ist für mich auch nicht wirklich sicher das es sich hier um einen Lizenzschaden handelt auf Seiten der Downloader.
 
Prinzipiell gibt es den Lizenzschaden, d.h. wenn hier unrechtgemäß etwas geholt wird und der Downloader das gewusst hat muss er die Lizenzgebühren bezahlen. D.h. ein Buch ist eben soviel Wert wie dessen Preis ( 5-10 Euro oder so). Der Schaden der beim Filesharing entsteht ist ja ein vielfaches höher, da die Datei ja heruntergeladen wird und gleichzeitig der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Daher werden dann Wunschbeträge von einigen hundert oder tausend Euro dafür kassiert. Wenn jetzt aber nur der einfache Schaden abzurechnen ist, und der Rechtsanwalt ab dem nächsten Jahr nichts mehr dafür bekommt ( beim reinen Download ist man ansonsten von Gebühren von ca. 50 Euro pro Verstoß ausgegangen) rechnet sich die Geschichte nicht mehr. Es wird keiner 10 Euro einklagen, wenn er auf der Gegenseite seinen Rechtsanwalt mit 50 Euro bezahlen muss.
 
Die Seite hieß: "
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Alle weiteren Informationen zu dieser Seite findest Du unter Post #1 von @josef.13 oder bei Google :smirk:


Viele Grüße
Lecter
 
Zuletzt bearbeitet:
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Das steht bereits im ersten Satz und mehrfach im Beitrag, genauso wie gefühlt es in jedem 2. Satz steht, dass es lul.to war.

Dann frag ich dich Mal nur so aus Neugierde: Wie kann man so eine Frage stellen obwohl es zig Mal im Beitrag erwähnt wird?


MfG
 
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