Ein Spieler hat gegen einen ausländischen Online-Casino-Anbieter, der in Deutschland über keine Lizenz verfügt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner verlorenen Einsätze (LG Gießen, Urt. v. 04.04.2023 - Az.: 5 O 189/21).
Der Kläger aus Deutschland spielte bei einem ausländischen Online-Casino, das keine inländische Erlaubnis hatte, und verlor dort rund 15.000,- EUR. Nun verlangte er das Geld von dem Anbieter zurück.
Zu Unrecht, wie das LG Gießen entschied.
Es sei zwar gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoßen worden. Konsequenz sei jedoch nicht, dass die geschlossenen Spielverträge unwirksam seien:
Quelle: dr-bahr.com
Der Kläger aus Deutschland spielte bei einem ausländischen Online-Casino, das keine inländische Erlaubnis hatte, und verlor dort rund 15.000,- EUR. Nun verlangte er das Geld von dem Anbieter zurück.
Zu Unrecht, wie das LG Gießen entschied.
Es sei zwar gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoßen worden. Konsequenz sei jedoch nicht, dass die geschlossenen Spielverträge unwirksam seien:
Und weiter:"Für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nicht anders zu erreichen ist und die Nichtigkeit des Spielvertrages zum Schutz des Vertragspartners (Spielers) erforderlich sein sollte.
Es ist bereits offen, ob durch eine Nichtigkeit des Spielvertrages der Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV erreicht werden kann. Denn dies setzte voraus, dass die zivilrechtliche Sanktion allein oder jedenfalls besser als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen dazu geeignet wäre, das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV durchzusetzen. Es ist aber äußerst zweifelhaft, ob die Anbieter von unerlaubten Online-Glücksspielen deren Veranstaltung oder Vermittlung unterlassen, (nur) weil der Spieler im Ergebnis einen (gerichtlich durchzusetzenden) Anspruch auf Ersatz seiner Verluste hätte."
"Darüber hinaus ist die Nichtigkeit des Spielvertrages auch nicht zum Schutz des Vertragspartners (Spielers) erforderlich. Es ist gerade nicht Zweck des GlüStV 2011 Spieler allgemein vor ihrem Verlustrisiko zu schützen. Andernfalls dürfte keine Form des Glücksspiels erlaubt sein. Wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall gebieten es die Interessen des Spielers gerade nicht, ihn durch die Nichtigkeit des von ihm eingegangenen Vertrages vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
Der drohende Vermögensschaden für den Spieler folgt nicht aus dem Verbot des unerlaubten Glücksspiels, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind (BGH, aaO, Rn. 16). Hiermit setzen sich die bisher vorliegenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend auseinander."
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle: dr-bahr.com