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PC & Internet Online-Sportwetten: Erstattungsansprüche möglich

Das LG Dresden urteilte, dass Rückforderungen aus Online-Sportwetten statthaft sind, wenn der Anbieter keine Linzenz für Deutschland besitzt.

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Für Online-Sportwetten gilt nun ebenso wie bei Online-Glücksspielen, dass entsprechende Anbieter über eine dafür erforderliche Lizenz verfügen müssen. Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Dresden (Urt. v. 13.09.2022, Az. 10 O 2570/20) handle es sich bei Online-Sportwetten auch um Glücksspiele. Daher fallen diese unter das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertag. Zwar sehe der Vertrag auch vor, dass die Bundesländer Sportwetten im Internet erlauben können. Allerdings geschieht das ausschließlich nur bei dem Vorhandensein einer deutschen Lizenz. Ansonsten ist das Angebot illegal. Infolge können die Spieler ihre Verluste zurückfordern. Darüber
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Konkret bezog sich das Urteil auf einen Fall, wobei ein Spieleteilnehmer bei Online-Sportwetten seine Einsätze verloren hatte. Der Mann mit dem Wohnsitz in Dresden, nahm zwischen August 2017 und Juni 2020 regelmäßig an Sportwetten im Internet über eine englischsprachige Website teil. Hierbei setzte er rund 8.000 Euro ein und verlor. Diesen Verlust forderte der Dresdener gerichtlich zurück.

Diesbezüglich stellte das LG Dresden nun klar, dass der Teilnehmer Ansprüche auf Erstattung habe, wenn der Sportwetten-Anbieter über keine in Deutschland erforderliche Lizenzen verfüge. Es läge dann auch hier ein Verstoß gegen das Verbot aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vor.

LG Dresden sieht in Online-Sportwetten illegales Glücksspiel bei fehlender deutscher Lizenz

Im vorliegenden Rechtsfall konnte die Veranstalterin der Online-Sportwetten, die Invicta Networks N.V. mit Sitz in Curacao, die von ihr geforderte deutsche Lizenz nicht vorweisen. Gemäß Urteil verstieß sie somit gegen den Glücksspielstaatsvertrag und infolge war ihr Angebot illegal. Im Sinne des Vertrages fielen damit die Online-Sportwetten ebenso wie Online-Glücksspiele bei Fehlen der deutschen Lizenz unter das Glücksspielverbot. Darauf basierende, abgeschlossene Verträge seien daher nichtig. Daraus leitet sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) ab mit der Folge, dass Ansprüche auf Erstattung des verzockten Geldes bestehen.

Rechtsanwalt István Cocron von CLLB Rechtsanwälte vertrat den Dredener Online-Sportwetten-Spieleteilnehmer. Er resümiert:

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle; Tarnkappe
 
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