Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

Laber Thema zu Hartz IV-Versagung bei fehlender Mitwirkung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

TV Pirat

Elite Lord
Registriert
3. März 2008
Beiträge
3.138
Reaktionspunkte
3.493
Punkte
373
Ort
Tief im Westen
Bild ist nicht mehr aktiv.

Hartz IV-Versagung bei fehlender Mitwirkung zur Ergründung der Erwerbsfähigkeit

Laut eines Urteils des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen können die Hartz IV-Leistungen versagt werden, wenn der Antragsteller nicht zur Klärung der Erwerbsfähigkeit beiträgt. Demnach ist eine Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II Anspruchs nach § 66 SGB I im Grundsatz möglich, so die Urteil im Urteil: L 12 AS 1044/12 B ER.

Im verhandelten Fall weigerte sich ein Bezieher von Hartz IV Leistungen zwecks der Klärung der Erwerbsfähigkeit einen Gesundheitsfragebogen sowie eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen. Der Umschlag hätte verschlossen entweder an das zuständige Jobcenter oder direkt an den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit übersendet werden. Aufgrund der Weigerung dies zu tun, wurden der Antrag auf das Arbeitslosengeld II versagt. Bei den Regelungen zu Sanktionen handelt es sich nicht um Sondervorschriften zur Versagung nach § 66 SGB I (anderer Auffassung Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss AZ: L 7 AS 700/10 B ER).

Sanktionen im SGB II beziehen sich darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren sonstige Anspruchsgrundlagen geklärt sind. Die Versagung soll dagegen eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene Zielrichtungen.“ Dementsprechend haben die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass für verschiedene Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden Fall für die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.

Eine Versagung der Hartz IV Leistungen nach nach § 66 SGB I in diesem Fall grundsätzlich möglich. Regelungen zu Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II werden dadurch nicht verdrängt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.

Ist die Fähigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fraglich, so muss die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist. Allerdings dürfen die Sanktionen vollständig bis zur Null-Kürzung nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller beharrlich sogenannte Pflichtverletzungen begeht. Nach Ansicht des Gerichts stehen bewirken die Rechte auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung nicht, dass Sozialleistungen wie Hartz IV zu gewähren sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Jobcenter oder Sozialhilfeträger) nicht geklärt werden können.

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV (ALG II) Urteile

kurz erklärt: Versagen einer Leistung ist in der Sache etwas Anderes als eine Sanktion!

Eine Leistung zu versagen, wenn ich nicht mitwirke ist auch ok. Wenn ich z. B. nicht bereit bin einen ordnungsgemäßen Antrag auf Rente zu stellen muss ich damit rechnen, die Rente vorläufig nicht oder später zu bekommen.
Das wäre keine Sanktion oder Strafe, sondern logische Folge. :)

Etwas Anderes wäre es, wenn ich falsche oder unkorrekte Angaben machen würde, um höhere Leistungen zu beziehen. Dies hätte logischerweise und zurecht neben dem Versagen der Leistung auch Sanktionen zur Folge. :emoticon-0141-whew:
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben