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Krankenhausaufenthalt

play70boy13

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15. August 2013
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Hallo , gehe für 10-14 Tage ins KH. Soll ich das dem JC melden oder lieber Urlaub beantragen ? Habe mal was von Rückerstattung wegen Vollpension im KH gehört.Weiß da einer was von? :emoticon-0155-flowe Thank
 
AW: Krankenhausaufenthalt

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Kann man im KH Urlaub machen? Ich glaub, diese Frage willst Du nicht beantwortet haben.
Warst Du noch nie im KH? Dir wird auch da eine Rechnung über Deine eingenommenen Speisen vorgelgt. Von VP (kostenlos), kann keine Rede sein.

Wünsche gute Besserung.

MfG
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Krankenhausaufenthalt

Du must im JC nur eine Liegebescheinigung einreichen
10€ pro Tag must du aus deiner Tasche löhnen bis zu deiner Freigrenze

Urlaub must keinen nehmen
und zurückzahlen must du auch nichts
Melde dich im JC einfach ab das du in das KH gehst
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Hi, wie oben beschrieben... und du solltest dir auf jedenfall ein Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ( Gelbe Zettel = Krankmeldung ) geben lassen falls es noch nicht der fall ist und innerhalb von 3 Tagen müß er beim AA sein.....das ist sehr wichtig.....alles hier zu erklären ist zu lang.....
Wenn du das Krankenhaus verläßt müß du ein anteil bezahlen max. 14 Tagen a 15.-€ oder 10.-€ da läßt du dir ein Quitung geben und gehst damit zu AA. Desweiteren wenn du Krank bist und auf medikammenten angeweiessen bist ebenfalls zu AA ( Freibetrag )

Nun alles guten
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Hallo play70boy13

ich hab mal einwenig im Netz dazu gelesen und auch was gefunden kannst du ja mal lesen.
Du musst auf jedenfall eine Krankmeldung für das Jobcenter haben.

Zitat: sozialberatung-kiel

In seinem Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass Krankenhausverpflegung nicht zu einem geringeren Anspruch aus Arbeitslosengeld II führt. Zur Begründung hatte das Gerichts ausgeführt, dass das SGB II – anders als das SGB XII etwa in § 28 SGB XII a.F. (!) – eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zulasse, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hätten pauschalierenden Charakter. Dies schließe sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folge, dass bei anderweitiger Bedarfsdeckung – hier durch die Essensverpflegung in einem Krankenhaus – die Zuwendungen als Einnahmen individuell bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da es in der hier streitigen Zeit für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gab. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich vom damaligen Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) zum 01.01.2008 in Kraft gesetzte neue ALG II VO, welche nunmehr die Anrechnung ausdrücklich regelte, meldete das BSG indessen bereits in einem obiter dictum “erhebliche Zweifel” (Rn. 20) an. Infolge der rechtlichen Bewertung durch das BSG sowie auf erheblichen Druck der Opposition im Deutschen Bundestag (informativ BT-Drucks. 16/10714 vom 28.10.2008) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der ALG II/Sozialgeld-VO“, in Kraft getreten am 01.01.2009, die Regelung zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung als Einkommen auf den ALG II-Regelsatz rückwirkend zum 1.1.2008 mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II VO ersatzlos gestrichen und diesem leidigen Thema damit endgültig ein Ende gesetzt.

Urteil des SG Nürnberg zur Grundsicherung

In einem aktuellen Urteil vom 30.06.2011 zum Az. S 20 SO 54/10 hat das Sozialgericht Nürnberg nun entschieden, dass auch die Regelleistungen eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB XII) infolge eines Krankenhausaufenthaltes nicht reduziert werden dürfen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. sei zwar im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Allerdings bestünde zwischen dem SGB II (ALG II) und dem SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter) kein Unterschied dergestalt, dass im SGB XII der Individualisierungsgrundsatz gelten würde und im SGB II der Pauschalisierungsgrundsatz und deswegen im SGB XII etwa Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen abweichende von den abstrakt festgelegten Regelsätzen erbracht werden könnten.

Das Kernargument des Gerichts lautet sodann: Weil in den zur Bemessung der Regelsätze herangezogenen Haushalten unterer Einkommensgruppen in ähnlichem Umfang wie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII Krankenhausaufenthalte anfallen, haben die hierdurch bedingten Mehrausgaben sowie die hierdurch bedingten Einsparungen über die statistisch erfassten Verbrauchsausgaben bereits Eingang in die Bemessung der Regelsätze gefunden.

Inwieweit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. unentgeltliches Essen zu berücksichtigten sei, könne dahingestellt bleiben, denn der Gesetzgeber habe an anderer Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) die Gewährung von Kost als Einnahme, die nicht in Geld besteht, klassifiziert. Insofern fehle es an einem klaren gesetzgeberischen Konzept, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift des SGB XII von Dritten zur Verfügung gestellte Sachleistungen, insbesondere Essen, als leistungsmindernd erfasst werden sollen.

Zudem erscheine es widersprüchlich, wenn sich die beklagte Behörde bei der Kürzung des Regelsatzes des Leistungsempfängers auf den Individualisierungsgrundsatz beruft, gleichzeitig aber eine pauschale Kürzung vornehme. Hier wäre vielmehr im einzelnen zu ermitteln gewesen, in welchem Umfang während des Krankenhausaufenthalts ein anderer, individueller Bedarf des Leistungsempfängers vorliegt, insbesondere in welchem Umfang möglichen Einsparungen (z.B. wegen kostenloser Verpflegung) zusätzliche Aufwendungen (höhere Preise für den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen vor Ort, zusätzliche Kosten für Telefon o.ä., Zuzahlung von 10 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus bis zur Befreiungsgrenze) gegenüberstehen (siehe dazu SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 01.06.2010, S 2 SO 74/10). Nur auf diese Weise könne im Ergebnis ein abweichender individueller Regelsatz festgelegt werden.

Quelle: sozialberatung-kiel
 
@ Derek Buegel War vielleicht etwas komisch geschrieben,aber die anderen Forumleser haben denn Sinn wohl verstanden. Trotzdem danke für die Antwort.

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@bubbl
Was ist eine Liegebescheinigung? Ich kenne nur einen Einweisungsschein,falls du das meinst. Freigrenze habe ich schon erreicht. Danke für die Antwort.

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@truck-jo
Muß es unbedingt der Gelbe Schein sein. Wenn ich eine Aufenthaltsbescheinigung vom KH erhalte,ist das doch dasselbe,oder ? Danke für das Gute:emoticon-0105-wink:

Danke TV Pirat. Deine Antwort war mal wieder am ausführlichsten und hat doch meine Fragen gut beantwortet. Also wußtest du auch schon was davon, das man "Verpflegungsgeld " mal zurückzahlen sollte.War mal im Gespräch. Danke für die Ausführlichkeit:good:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: Krankenhausaufenthalt

Der Krankenschein dürfte ein Problem sein. Ich war in den letzten 3 Jahren 4x in verschiedenen Krankenhäusern und bekam in keinem Fall einen Krankenschein. Stattdessen sagte man mir,daß die bloße Mitteilung,daß man im Krankenhaus liege,üblicherweise reiche und man anschließend einen Entlassungsschein bekomme,mit dem einen der Hausarzt nachträglich krankschreibe. Dummerweise reichte diese Mitteilung aber eben nicht,d.h. ich hab zumindest eine Abmahnung kassiert (da war ich gerade in einer Sinnlosmaßnahme).
 
AW: Krankenhausaufenthalt

wenn man zu einer OP ins KH muss kann einen der Behandeldene Arzt schon im vorfeld Krankschreiben was kein Problem ist
weder für den Arzt noch für dich, bei uns geht das hier Problemlos.

gruß TV Pirat
 
AW: Krankenhausaufenthalt

eine Liegebescheinigung bescheinigt nur die dauer des KH aufenthaltes
wenn du entlassen wirst einfach danach fragen
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Ohne Krankmeldung kein Geld...ganz einfach ist das. Wer kein Krankmeldung vorlegen kann hat auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und wenn der Arbeitgeber will oder möchte kann es nach dem 3er fehltag ein fristlose Kündigung aussprechen. Und wer ein Krankmeldung Rückwirkend schreibt handelt grob verlässig somit nicht zulässig, es gibt mehrfach sogar Gerichsturteilen.
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Zitat: "wenn der Arbeitgeber will oder möchte kann es nach dem 3er fehltag ein fristlose Kündigung aussprechen"

Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber dies vorher gegenüber seinen Arbeitnehmern so kommuniziert hat oder es so im Arbeitsvertrag steht, ansonsten gilt nach dem 3. Tag muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber sein. Also keine generelle Kündigung und auch keine "will- kann- Regelung".

Gruß
claus13
 
AW: Krankenhausaufenthalt

das ist doch alles kein Problem, wenn mich mein Doc in ein KH einweist kann er mich im gleichen zug für
diese zeit Krankschreiben bei uns hier machen die Ärzte das jedenfalls so und im KH bekommt man auch
Problemlos eine AU.
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Hi Claus

@all

Claus das stimmt so nicht ganz.....der Arbeitgeber hat ein anrecht zu wiessen was mit sein mitarbeite ist und spätest nach drei Tagen.

Weiß er aber nicht von sein schutzling darf er es sofort kündigen und außerdem es steht heute in fast jeden Arbeitsvertrag. Hab gerade sogar ein urteil gelesen wo ein Angestellte bei ein PKW unfall in komme geraten ist und nach 6 arbeitstagen hat der Arbeitgeber fristlos gekündigt mit einschreiben und Rückschein und im diesen fall könnte das schreiben nicht angenommen werden. Da sagt der Richte wenn ein Person nicht in der Lage ist selbst sich zu melden müss es ein angehörige das tun bzw. in diesem Fall ist das Krankenhaus sogar verpflichtet diese zu melden damit der Arbeitgebe plannen kann.
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Habe die Informationspflicht nicht bestritten, lediglich das Pauschale kündigen nach 3 Fehlzeittagen. Es ist doch wohl selbstverständlich, wenn man ein normales Verhältnis mit seinem Chef hat, dass man sich als Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber auch telefonisch krank meldet. Wer Anstand hat macht dies auch so. Wer natürlich Streß mit seinem Chef hat und sich erst am dritten Tag meldet, hat im Normalfall auch nichts zu befürchten. Der Chef kann dann aber hergehen und seinen Arbeitnehmer schriftlich anweisen, dass er künftig schon am ersten Tag eine Krankmeldung zu bringen hat. Bringt er dann künftig keine Krankmeldung am ersten Tag, dann kann der Arbeitgeber reagieren und das volle Register ziehen, sprich, ihn im schlimmsten Fall auch kündigen.

Gruß
claus13
 
AW: Krankenhausaufenthalt

Hi!

so isses, nach drei Tagen muss eine Krankmeldung beim Arbeitgeber vorliegen. In Schweden ist es erst nach einer Woche Pflicht.
 
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