Ein Mann reichte eine Klage gegen Google ein, weil sein Grundstück bei Google Earth zu sehen ist. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe in Schleswig-Holstein wies die Anklage jedoch ab. Die Begründung: Das Bereitstellen von Informationen sei wichtiger als der vermeintliche Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.
Kläger fordert: Verpixelt mein Grundstück!
Das Ziel des Klägers war es, das Grundstück unkenntlich machen zu lassen und/oder zu verpixeln. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts war allerdings anderer Meinung und sah keinen Grund zum Handeln. Die Begründung: „Es findet dabei keine „Echtzeit-„, sondern eine Einmaldarstellung statt.“ Außerdem sei das Grundstück nur in „mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben“ zu sehen.
Zwar sind Dächer des Hauses und die Gartenanlage abgebildet, aber dafür eben auch keine Personen, Fenster und Türen. „Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt; dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück“, heißt es in der offiziellen Mitteilung auf der Seite Schleswig-Holsteins.
Landeskammer: Google Earth wie Sicht aus dem Flugzeug
Man könne also keine Informationen aus der Abbildung seines Grundstücks ableiten. Dann wählt das Landgericht einen interessanten Vergleich: „Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre.“ Komplett an den Haaren herbeigezogen ist die Forderung des Klägers allerdings auch nicht. Die Kammer habe zumindest „einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Klägers festgestellt.
Google Earth Logo von Francisco Fernández Jiménez, Quelle Wikimedia, thx! (CC BY-SA 4.0)
Sorge um „Unbrauchbarmachung“ von Online-Dienst
In diesem Fall habe die Kammer den Eingriff von Google aber als „gerechtfertigt“ eingestuft. „So hat es im Rahmen einer Abwägung, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfindet, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.“
Hinzu komme, dass ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken zu einer „Unbrauchbarmachung des Dienstes“ führen könnte. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, sei zu berücksichtigen. Damit bleibt das Grundstück des Klägers für die ganze Welt zu sehen – unverpixelt. Der Kläger könnte noch dagegen vorgehen, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle; tarnkappe
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Kläger fordert: Verpixelt mein Grundstück!
Das Ziel des Klägers war es, das Grundstück unkenntlich machen zu lassen und/oder zu verpixeln. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts war allerdings anderer Meinung und sah keinen Grund zum Handeln. Die Begründung: „Es findet dabei keine „Echtzeit-„, sondern eine Einmaldarstellung statt.“ Außerdem sei das Grundstück nur in „mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben“ zu sehen.
Zwar sind Dächer des Hauses und die Gartenanlage abgebildet, aber dafür eben auch keine Personen, Fenster und Türen. „Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt; dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück“, heißt es in der offiziellen Mitteilung auf der Seite Schleswig-Holsteins.
Landeskammer: Google Earth wie Sicht aus dem Flugzeug
Man könne also keine Informationen aus der Abbildung seines Grundstücks ableiten. Dann wählt das Landgericht einen interessanten Vergleich: „Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre.“ Komplett an den Haaren herbeigezogen ist die Forderung des Klägers allerdings auch nicht. Die Kammer habe zumindest „einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Klägers festgestellt.
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Google Earth Logo von Francisco Fernández Jiménez, Quelle Wikimedia, thx! (CC BY-SA 4.0)
Sorge um „Unbrauchbarmachung“ von Online-Dienst
In diesem Fall habe die Kammer den Eingriff von Google aber als „gerechtfertigt“ eingestuft. „So hat es im Rahmen einer Abwägung, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfindet, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.“
Hinzu komme, dass ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken zu einer „Unbrauchbarmachung des Dienstes“ führen könnte. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, sei zu berücksichtigen. Damit bleibt das Grundstück des Klägers für die ganze Welt zu sehen – unverpixelt. Der Kläger könnte noch dagegen vorgehen, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle; tarnkappe