Im Juni 2011 wurde das Streaming-Portal Kino.to vom Netz genommen. Die Webseite gehörte im Sommer 2011 laut Alexa zu den 50 populärsten deutschen Portalen. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass jemand die Domain übernommen hat. Bei Vibeo.to werden diverse Streaming-Hoster der Konkurrenz genutzt.
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Vibeo.to ging im Mai 2014 online, das Konzept ist exakt das gleiche wie bei unzähligen anderen Streaming-Portalen auch. Nachdem der Trafic einen Monat nach Eröffnung auf über 4.35 Millionen Seitenzugriffe hochging, dümpelt die Seite schon seit längerer Zeit bei etwa 20.000 monatlichen Seitenzugriffen herum. Die Übernahme der alten Domain dürfte etwas Schwung in die Angelegenheit bringen. Laut Similarweb wird monatlich noch immer rund 40.000 Mal der Domainname Kino.to direkt in die Adresszeile der Browser eingegeben. Nur die wenigsten Nutzer gelangen über Weiterleitungen oder soziale Netzwerke dorthin. Einige Streaming-Hoster der Konkurrenz werden auch bei Vibeo.to in Anspruch genommen. Bei ersten Tests handelt es sich sogar um exakt die gleichen Dateien, die auch woanders verlinkt werden.
Es wäre spannend zu wissen, ob Tim C. (ehemals Betreiber des Sharehosters Duckload) etwas mit dem neuen Ableger zu tun hat. Die Betreiber des mittlerweile nicht mehr funktionierenden Klons vibeo.tvsagten im Interview bei gulli.com, sie hätten angeblich nur das Konzept des Geschäftsführers der Duckload AG als Vorbild genommen. Mehr haben sie angeblich nicht mit ihm zu tun. Die Whois-Abfrage von Kino.to ist wenig ergiebig, was nicht anders zu erwarten war. Auch die Facebook-Seite von Vibeo.to ist nicht sonderlich ausführlich. Bis auf einen Link wurde dort bisher nichts gepostet. Wir haben heute bei der GVU angefragt, wie die Übernahme der Domain gelingen konnte. Vielleicht ist die alte Registrierung einfach nur ausgelaufen.
Streaming für Nutzer rechtlich ungefährlich
Auf E-Recht24.de wird von mehreren Anwälten ausgeführt, dass sich ohne Zweifel die Betreiber von Streaming-Portalen strafbar machen, weil nur die Urheber das Recht besitzen, ihre Werke nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechtslage für die Nutzer wurde allerdings noch nicht endgültig vor Gericht geklärt. Wenn man davon ausgeht, dass die zwischengespeicherten Dateien im Cache flüchtig sind, wäre die Nutzung von illegalen Streaming-Portalen sogar zulässig und somit legal. Werden die Filme hingegen im DivX-Format ausgeliefert, besteht eine andere Rechtslage, weil die Dateien auf der eigenen Festplatte dauerhaft gespeichert werden. Doch auch dazu fehlt jegliches Gerichtsurteil. Dass die Nutzung von Streaming-Portalen die Filmwirtschaft schädigt, darüber muss wohl kaum diskutiert werden.
Vor Gericht müsste so oder so geklärt werden, unter welchen Umständen eine offensichtlich rechtswidriges Angebot durch eine Webseite vorliegt. In dem Fall könnten Rechteinhaber versuchen, das Recht auf Privatkopie auszuhebeln, um neben den Betreibern auch den Nutzern eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Um Abmahnungen zu verschicken, müssten die Filmstudios bzw. ihre Anwälte Vollzugriff über die Server der Streaming-Portale haben, was bisher nur der Oberstaatsanwaltschaft Dresden im Fall Kino.to gelang. Doch auch bei Kino.to haben sich die Ermittler voll und ganz auf die Betreiber und weiteren Nutznießer (Werbepartner, Uploader, Techniker etc.) eingeschossen. An einer Bestrafung der unzähligen Nutzer war die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nicht interessiert. Interessant waren noch die Premiun-User der Seite, weil ihre Bezahldaten im Klartext vorgelegen haben.
Grundsätzlich ist zu bedenken: Liegt der Besuch einer Webseite länger als 7 Tage zurück, muss derzeit kein Internetanbieter die Daten des Anschlussinhabers preisgeben. Für wie lange der Internetanbieter die Daten selbst speichert, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch besteht nur für 7 Tage. Ist die IP-Adresse älteren Datums, kann keine Abmahnung mehr verschickt werden.
Quelle: Tarnkappe