AW: Kindesunterhalt verbindlich berechnen lassen
Hallo Schnauke
Berufsbedingte Aufwendungen: in der Regel pauschal 5 %, dies gilt jedoch nicht bei selbständig Tätigen, da diese Kosten bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt sind. Diese Aufwendungen entsprechen in etwa dem, was das Finanzamt als "Werbungskosten" anerkennt, also z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge und ähnliches mehr. Diverse Gerichte lassen den fünfprozentigen Pauschalabzug zu, andere verlangen einen detaillierten Einzelnachweis. Für Aufwendungen von Nichtselbständigen gilt, dass sie geltend gemacht werden können bei der Feststellung des Nettoeinkommens, aber auch einkommenserhöhend sein können, wenn es einen ersparten Eigenaufwand sowie steuerliche Vorteile gibt. Wenn man also im Rahmen der Fahrzeugnutzung steuerliche Vorteile hat oder es eine Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber gibt, ist das wiederum zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung ist differenziert bis unübersichtlich, letztlich geht es darum, dass man mit dem bereinigten Nettoeinkommen eben die tatsächliche ökonomische Position des Unterhaltsverpflichteten fixieren will. Die Leitlinien des OLG Köln, die hier im Sprengel verbindlich sind, sehen vor, dass vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen) sind. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt). Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abziehen. Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen. Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0, 30 EUR) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 EUR). Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.
Berufsbedingter Mehrbedarf, beispielsweise für Auszubildende
Berücksichtigungswürdige Schulden, also in der Regel solche, die bis zum Zeitpunkt der Trennung entstanden sind und daher prägend waren. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind ferner Schulden, die vor oder während der Ehe gemacht worden sind und die der Unterhaltspflichtige jetzt auch tatsächlich (noch) abzahlt. Wird ein Darlehen für einen Hauskauf abgezogen, ist jedoch der Wohnvorteil "gegen zu rechnen", den der Unterhaltsverpflichtete dadurch erzielt, dass er mietfrei wohnt. Erst nach der Trennung entstandene Kreditbelastungen können daher regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden. Wird durch die Berücksichtigung ehebedingter Verbindlichkeiten der Regelunterhaltsbedarf des Kindes, d.h. der Bedarf der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle unterschritten, kann als Regulativ eine nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulden erfolgen, die regelmäßig dazu führen wird, eine Unterschreitung des Regelunterhaltsbedarfs durch Schulden zu verneinen (BGH FamRZ 84, 659). Zur Erinnerung: Seit dem 1. Juli 2003 ist der Regelunterhalt durch die Regelbetrag-Verordnung in der folgenden Höhe festgelegt worden. Die Verordnung regelt den Unterhalt, der regelmäßig für ein minderjähriges Kind mindestens zu zahlen ist. In den alten Bundesländern liegt der Regelunterhalt für Kinder bis 5 Jahre bei 199 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bei 241 Euro und bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren bei 284 Euro. In den neuen Bundesländern liegt der Regelunterhalt in der selben Reihenfolge des Alters geringfügig niedriger bei 283 Euro, 222 Euro und 262 Euro. Einzelheiten, Zweifelsfragen
Was ist mit Krankenhaustagegeld im Blick auf den Unterhalt? Die Angemessenheit von freiwilligen Vorsorgeaufwendungen ist dann zu bejahen, wenn keine genügende Pflichtversicherung besteht (Etwa Sozialgericht Hamburg vom 27. Januar 2006 -S 53 AS 568/05: „Vom Einkommen eines selbstständig Tätigen, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sind die Beiträge zu einer privaten Krankenhaustagegeldversicherung vom Einkommen absetzbar, wenn durch sie ein mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Schutz erreicht wird.“ ) und wenn die freiwilligen Vorsorgeaufwendungen in einem ähnlichen Maße wie die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen notwendig sind (Oberverwaltungsgericht – OVG – Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2001 – 12 A 2727/00). Bei weiterreichender freiwilliger Vorsorge sind das versicherte Risiko einerseits und die Sparzwänge bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen andererseits in Bezug auf die jeweilige individuelle Lebenssituation abzuwägen (vgl. BVerwG vom 28. Mai 2003 – 5 C 8/02). Die bezweckte Sicherung darf nach Art und Höhe – allenfalls dem entsprechen, was ein vernünftiger und vorausschauend planender Bürger ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis mit einem Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde.
Nur beim Ehegattenunterhalt, nicht beim Kindesunterhalt, wird darüber hinaus der zu zahlende Kindesunterhalt abgezogen. Dies gilt nicht für Kindesunterhalt, der für Kinder aus einer neuen Ehe zu zahlen ist.
Daraus ergibt sich dann das bereinigte Nettoeinkommen. In der gerichtlichen Praxis kann es im jeweiligen Einzelfall sehr viel Streit geben. Unterhaltsrecht ist alles andere als eine "mathematisch exakte" Wissenschaft.
schau dir bitte mal die
an sollte das alles nicht helfen rate ich den weg zu einen Anwalt dür Familienrecht
und das schnellstens.
gruß TV Pirat