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Ist es eine Anzeige möglich?

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18. April 2009
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Ort
Königreich Württemberg
Kollege von mir ist in Deutschland vorbestraft und ist auf Bewährung. Er war bei einer leihfirma und musste ein formular ausfüllen über seine angaben. Auf dem formular war eine frage ob er vorbestraft ist. Er hat mit Nein geantwortet.

Meine frage ist: Wie sie die rechtliche lage aus? Kann eine Anzeige folgen wegen falschangabe und dadurch die bew
ährung pfutscht sein? Oder kriegt er dann nur eine kündigung?



 
AW: Ist es eine Anzeige möglich?

kommt auf die firma an , wie sie mit den daten umgehen , meinstens ist es nur für internen gebrauch

könte aber sein das sie es herausfinden und im einfach rauschmeisen
 
AW: Ist es eine Anzeige möglich?

"Nur Fragen nach einschlägigen Vorstrafen sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden", sagt Arbeitsrechtsanwalt Grund. Ansonsten habe der Arbeitnehmer hier faktisch ein "Recht zur Lüge". Einschlägig sind solche Vorstrafen, die einen Bezug zum Arbeitsplatz haben können. Das bedeutet konkret: Hat ein Bankangestellter in spe ein Vermögensdelikt auf dem Kerbholz, muss er dies sagen. Gleiches gilt für den Berufskraftfahrer, der wegen eines Verkehrsdelikts vorbestraft ist. Oder für den Erzieher, der wegen eines Sittlichkeits- oder Körperverletzungsdelikts verurteilt wurde.

Hat die Bewährungsstrafe nichts mit seinem Job zu tun, kann er die ruhig verschweigen.
 
AW: Ist es eine Anzeige möglich?

Rausschmeissen ist kein problem. Ist nur wichtig dass er keine anzeige kriegt wegen falschangaben und die Bewaehrung pfutscht ist.

Danke für eure infos!
 
AW: Ist es eine Anzeige möglich?

Dafür kann ihn niemand anzeigen. Das ist nicht mal zivilrechtlich relevant. Und wenn es der Firma wirklich wichtig ist, dass ein potentieller neuer Mitarbeiter eine saubere Weste hat, verlangt sie ein Führungszeugnis.
 
AW: Ist es eine Anzeige möglich?

Ich zitiere mal
-Arbeitsrecht:
Der Arbeitgeber darf nur nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Maßgeblich ist insoweit nicht die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers. Es soll vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen sein (BAG, a.a.O.).
Zulässig sind z.B.:


  • bei einem Bankkassierer oder Finanzbuchhalter Fragen nach Vorstrafen auf vermögensrechtlichem Gebiet
  • bei einem Berufskraftfahrer Fragen nach verkehrsrechtlichen Vorstrafen
  • bei einem Lehrer oder Erzieher Fragen nach Vorstrafen im Bereich der Sittlichkeitsdelikte


-Strafrecht:

Wer einen anderen durch Täuschung und eine damit verbundenen Irrtumserregung um einen Vermögensvorteil bringt oder ihm einen Vermögensnachteil zufügt macht sich nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar wegen Betrug strafbar.
Simples Beispiel - Zechbrellerei: Wer in eine Kneipe kommt und bestellt, von dem wird angenommen, dass er auch später die Zeche bezahlen wird. Kann er dies jedoch nicht, weil er keine Mark in der Tasche hat, kann angenommen werden, dass er mit dem Vorsatz nicht zu zahlen dorthin kam > also Betrug!
 
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