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PC & Internet Internetprovider zur Speicherung von IP-Adressen verpflichtet bei Urheberrechtsverletzungen

BGH-Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 21.09.2017 (Az. I ZR 58/16) entschieden, dass der Internetprovider in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens verpflichtet ist, die Löschung der von ihm erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Provider Verbindungsdaten ihrer vergebenen IP-Adressen, die einem ihrer Kunden zuzuordnen sind, löschen und somit eine Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden, es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur Speicherung dieser Informationen.

Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und forderte die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt und dafür dynamische IP-Adressen vergibt, auf, noch während die Täter online waren, Verbindungsdaten zu 21 IP-Adressen mit den dazu gehörigen Verbindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe. Die Klägerin wies darauf hin, dass diese Kunden der Beklagten unter den genannten IP-Adressen mittels einer File-Sharing-Software im Internet Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitstellen würden, an denen der Klägerin ausschließliche Verwertungsrechte zustünden.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist dem Verletzten häufig nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese werden vom Provider vergeben, aber nur einige Provider speichern auch nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die Verbindungsdaten, die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere Provider lehnen eine derartige Speicherung ab, wie auch im vorliegenden Fall, sie löschen diese Daten sofort nach dem Beenden der Verbindung. Somit war es bisher unmöglich gegenüber solchen Providern Auskunftsansprüche geltend zu machen.

Diese Sachlage hat sich mit dem nun vorliegenden BGH-Urteil geändert: Der BGH hat entschieden, dass „der an der Verletzung des Urheberrechts […] nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen […] , nicht nur zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch zum Unterlassen der Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst ermöglichen“, ist, weil sich der zu beurteilende Speicheranspruch hier auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen bezieht, die Auskunftserteilung stehe zudem unter einem Richtervorbehalt.

Weder datenschutzrechtliche Bedenken, noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, noch verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem entgegen. Es könne nicht dem Belieben des Providers überlassen werden: „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“

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Quelle; tarnkappe
 
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Über VPN sollte es auch für "Waldorf Frommer" eigentlich unmöglich sein die IP zu ermitteln, jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen. Natürlich ist das richtige URG Voraussetzung.

Die Geldeintreiber der GVU sollten sich langsam ein neues, lukratives Geschäft suchen, wenn sie intellektuell dazu in der Lage sind.
 
Normal sind alle Provider verpflichtet, Daten zu speichern. Die Netzagentur hat jedoch verkündet, das sie es nicht kontrollieren oder ahnen werden. Aus Sicht der ZPO war mir schon klar, das entgangener Gewinn von Anwälte eingeklagt werden könnte.

Es wird mal spannend, denn auch Access Provider (WLAN Anbieter) müssen praktisch eigentlich speichern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde mich auf einen Provider in Deutschland nicht verlassen, die geben schon IPs raus, wenn mal so ein Amtsrichter ohne triftigen Grund das fordert.
 
Womit man auch von ausgehen kann ist das die Provider auch länger als 6 Monate die IP's speichern. Auch wenn nichts vorliegt. Wenn die Leistung der Server und Speicher so schnell steigen, wird das löschen der Daten überhaput nicht mehr nötig sein.
Das wird nicht mehr lange dauern bis ein Gesetzt dafür eingereicht wird. Warum soll der Gesetzgeber sich damit zurückhalten. Der lässt sich sowieso von Lobbyisten kontrollieren. Mit 90 kommt dann von den drecks Korrupte Anwälten eine Strafanzeige was man mit 50 gemacht hat.
 
Lustig wird die IP Rückverfolgung bei Internet-Providern, die mangels ausreichender IPv4 für jeden Online-Kunden diesen eine CGN (CarrierGradeNAT) IPv4 als öffentliche IPv4 zuweisen. Da müssten schon die Router-Protokolle inklusive dem Datenverkehr analysiert werden, was dann die Datenschutzrechte der meisten Kunden regelmäßig verletzen würde und alle Kunden unter "Allgemeinverdacht" stellen würde. Mal abgesehen von der dann zu speichernden Datenmenge beim Provider.
 
Würdest du jetzt drauf wetten? Das anonyme Internet ist politisch nicht mehr gewollt, man versucht alles, um das irgendwie in den Griff zu bekommen.
 
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Bei TeleColumbusy die CGN-IPs verwenden, würde ich drauf wetten, dass sie niemanden ermitteln können und auch niemand mit von TeleColumbus gespeicherten Daten was anfangen kann. Die Techniker von TeleColumbus wissen nicht mal genau, wie sie ihre Router richtig konfigurieren sollten.:):D:dizzy::disrelieved:
 
In dem Verfahren ging es doch um eine IP-Adresse, die noch zugewiesen war, als Auskunft verlangt wurde. Das Gericht hat bloß entschieden, dass der Anbieter die Daten nicht löschen darf, wenn er von dem anhängigen Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat, sondern erst den Ausgang des Verfahrens abwarten muss.

Das hat nichts mit Vorratsdatenspeicherung oder Generalverdacht zu tun.
 
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Nur dass bei CGN-IPs mehrere/viele Kunden eines Internetprovider hinter einer einzigen ordentlichen IP, der CGN-IP versteckt sind. Das so, dass nur der Internetprovider mit viel Aufwand und vollständigem Log des kompletten Router-Traffics durch die CGN-IP sagen könnte, welche Kunden was gemacht haben. Den kompletten Traffic aller Kunden hinter einer CGN-IP zu loggen, wiederspricht aber dem Datenschutz und stellt alle betroffenen Kunden unter Generalverdacht.
 
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