BGH-Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 21.09.2017 (Az. I ZR 58/16) entschieden, dass der Internetprovider in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens verpflichtet ist, die Löschung der von ihm erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Provider Verbindungsdaten ihrer vergebenen IP-Adressen, die einem ihrer Kunden zuzuordnen sind, löschen und somit eine Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden, es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur Speicherung dieser Informationen.
Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und forderte die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt und dafür dynamische IP-Adressen vergibt, auf, noch während die Täter online waren, Verbindungsdaten zu 21 IP-Adressen mit den dazu gehörigen Verbindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe. Die Klägerin wies darauf hin, dass diese Kunden der Beklagten unter den genannten IP-Adressen mittels einer File-Sharing-Software im Internet Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitstellen würden, an denen der Klägerin ausschließliche Verwertungsrechte zustünden.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist dem Verletzten häufig nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese werden vom Provider vergeben, aber nur einige Provider speichern auch nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die Verbindungsdaten, die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere Provider lehnen eine derartige Speicherung ab, wie auch im vorliegenden Fall, sie löschen diese Daten sofort nach dem Beenden der Verbindung. Somit war es bisher unmöglich gegenüber solchen Providern Auskunftsansprüche geltend zu machen.
Diese Sachlage hat sich mit dem nun vorliegenden BGH-Urteil geändert: Der BGH hat entschieden, dass „der an der Verletzung des Urheberrechts […] nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen […] , nicht nur zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch zum Unterlassen der Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst ermöglichen“, ist, weil sich der zu beurteilende Speicheranspruch hier auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen bezieht, die Auskunftserteilung stehe zudem unter einem Richtervorbehalt.
Weder datenschutzrechtliche Bedenken, noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, noch verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem entgegen. Es könne nicht dem Belieben des Providers überlassen werden: „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“
Quelle; tarnkappe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 21.09.2017 (Az. I ZR 58/16) entschieden, dass der Internetprovider in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens verpflichtet ist, die Löschung der von ihm erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Provider Verbindungsdaten ihrer vergebenen IP-Adressen, die einem ihrer Kunden zuzuordnen sind, löschen und somit eine Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden, es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur Speicherung dieser Informationen.
Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und forderte die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt und dafür dynamische IP-Adressen vergibt, auf, noch während die Täter online waren, Verbindungsdaten zu 21 IP-Adressen mit den dazu gehörigen Verbindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe. Die Klägerin wies darauf hin, dass diese Kunden der Beklagten unter den genannten IP-Adressen mittels einer File-Sharing-Software im Internet Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitstellen würden, an denen der Klägerin ausschließliche Verwertungsrechte zustünden.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist dem Verletzten häufig nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese werden vom Provider vergeben, aber nur einige Provider speichern auch nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die Verbindungsdaten, die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere Provider lehnen eine derartige Speicherung ab, wie auch im vorliegenden Fall, sie löschen diese Daten sofort nach dem Beenden der Verbindung. Somit war es bisher unmöglich gegenüber solchen Providern Auskunftsansprüche geltend zu machen.
Diese Sachlage hat sich mit dem nun vorliegenden BGH-Urteil geändert: Der BGH hat entschieden, dass „der an der Verletzung des Urheberrechts […] nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen […] , nicht nur zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch zum Unterlassen der Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst ermöglichen“, ist, weil sich der zu beurteilende Speicheranspruch hier auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen bezieht, die Auskunftserteilung stehe zudem unter einem Richtervorbehalt.
Weder datenschutzrechtliche Bedenken, noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, noch verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem entgegen. Es könne nicht dem Belieben des Providers überlassen werden: „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; tarnkappe
Anhänge
Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.