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Sozialgericht erklärt WAV in Berlin für unwirksam
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Feburar 2013 (Az.: S 37 AS 30006112) die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt. Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
So urteilten die Sozialrichter: Da die WAV bestimmte Flächengrößen vorgibt, ist ein Verweis auf kleinere Wohnungen nicht geeignet, um die Schlüssigkeit der WAV-Werte mittels vorhandener Intemet-Wohnungsangebote mit der Suchfunktion "Gesamtmiete bis 405 €" zu belegen. Die in der W A V zugrunde gelegten Werte für Wohnungen bis 50 qm sind weder hinsichtlich der Kaltmiete (= 4,9 €/qm) noch der kalten Betriebskosten (= 1,44 €/qm) schlüssig."
Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung) sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)
Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt. Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen. Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig. (Rechtsanwalt Kay Füßlein)
Hartz IV: Wenn das Jobcenter zwingen will
Quelle: gegen-hartz
Sozialgericht erklärt WAV in Berlin für unwirksam
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Feburar 2013 (Az.: S 37 AS 30006112) die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt. Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
So urteilten die Sozialrichter: Da die WAV bestimmte Flächengrößen vorgibt, ist ein Verweis auf kleinere Wohnungen nicht geeignet, um die Schlüssigkeit der WAV-Werte mittels vorhandener Intemet-Wohnungsangebote mit der Suchfunktion "Gesamtmiete bis 405 €" zu belegen. Die in der W A V zugrunde gelegten Werte für Wohnungen bis 50 qm sind weder hinsichtlich der Kaltmiete (= 4,9 €/qm) noch der kalten Betriebskosten (= 1,44 €/qm) schlüssig."
Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung) sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)
Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt. Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen. Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig. (Rechtsanwalt Kay Füßlein)
Hartz IV: Wenn das Jobcenter zwingen will
Quelle: gegen-hartz