TV Pirat
Elite Lord
22.01.2013
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Kinder im Haushalt: Hartz IV Sanktionen unheilbar rechtswidrig ohne Sachleistungen
Ein Sanktionsbescheid ist dann „unheilbar rechtswidrig“, wenn einem Hartz IV-Bezieher als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, in der minderjährige Kinder leben, keine Sachleistungen seitens des Jobcenters gewährt werden. Ob ein Antrag auf Sachleistungen gestellt wurde oder nicht, ist dabei unerheblich. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az: L 19 AS 1334/12.
Die Pflicht zur Bereitstellung von Sachleistungen aufgrund von Sanktionen bei Hartz IV ergibt sich aus dem § 31 a Abs. 3 S. 2 SGB II. Darin heißt es: „Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (Sachleistungen) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.“
Die Gesetzesregelung soll verhindern, dass Kinder im Haushalt durch Sanktionen der Eltern über Gebühr belastet werden. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112). Wird nicht explizit in dem Sanktionsbescheid auf Sachleistungen hingewiesen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben, so ist dieser als „unheilbar rechtswidrig“ anzusehen.
Bezieher/innen des Arbeitslosengeld II können den Punkt „Sachleistungen“ meist auf der Seite Zwei des Bescheides lesen. Dort steht, ob Sachleistungen gewährt sind. Steht dort nicht der Hinweis auf Sachleistungen für den Zeitraum der Sanktionen, so sollte gegen den Bescheid und mit Angabe des Aktenzeichens Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden.
Hartz IV Bezieher wurden bei Tombola verlost
Quelle: gegen-hartz
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Kinder im Haushalt: Hartz IV Sanktionen unheilbar rechtswidrig ohne Sachleistungen
Ein Sanktionsbescheid ist dann „unheilbar rechtswidrig“, wenn einem Hartz IV-Bezieher als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, in der minderjährige Kinder leben, keine Sachleistungen seitens des Jobcenters gewährt werden. Ob ein Antrag auf Sachleistungen gestellt wurde oder nicht, ist dabei unerheblich. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az: L 19 AS 1334/12.
Die Pflicht zur Bereitstellung von Sachleistungen aufgrund von Sanktionen bei Hartz IV ergibt sich aus dem § 31 a Abs. 3 S. 2 SGB II. Darin heißt es: „Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (Sachleistungen) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.“
Die Gesetzesregelung soll verhindern, dass Kinder im Haushalt durch Sanktionen der Eltern über Gebühr belastet werden. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112). Wird nicht explizit in dem Sanktionsbescheid auf Sachleistungen hingewiesen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben, so ist dieser als „unheilbar rechtswidrig“ anzusehen.
Bezieher/innen des Arbeitslosengeld II können den Punkt „Sachleistungen“ meist auf der Seite Zwei des Bescheides lesen. Dort steht, ob Sachleistungen gewährt sind. Steht dort nicht der Hinweis auf Sachleistungen für den Zeitraum der Sanktionen, so sollte gegen den Bescheid und mit Angabe des Aktenzeichens Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden.
Hartz IV Bezieher wurden bei Tombola verlost
Quelle: gegen-hartz