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Hartz IV: Eingliederungsvereinbarungen oft nichtig

TV Pirat

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Hartz IV-Eingliederungsvereinbarungen müssen Interessen beider Vertragspartner berücksichtigen

Die meisten Hartz IV-Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig. Darauf weist Rechtsanwältin Daniela Weise aus Jena gegenüber „123recht.net“ hin. Demnach sind die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter verhängt werden, rechtswidrig.

Leistungsbezieher haben meist kein Mitspracherecht bei Eingliederungsvereinbarungen

Menschen, die Hartz IV beantragen, werden vom Jobcenter aufgefordert, eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. In dieser werden unter anderem die Pflichten des Leistungsberechtigten festgelegt. So wird darin beschrieben, welche Bemühungen der Betroffene wie häufig zur möglichst raschen Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit mindestens unternehmen muss. Zudem werden auch die Leistungen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters, die der Hartz IV-Bezieher zur „Eingliederung in Arbeit“ erhält, in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt.

In der Regel hat der Erwerbslose jedoch keinen Einfluss auf die Inhalte. Meist handelt es sich um einen vorgefertigten Vordruck, der lediglich um einige (persönliche) Angaben ergänzt wird. Verstößt der Hartz IV-Bezieher gegen eine oder mehrere der festgelegten Verpflichtungen, wird das Jobcenter eine sogenannte Sanktion verhängen. Für den Leistungsberechtigten bedeutet das eine Kürzung seines ohnehin geringen Hartz IV-Regelsatzes.

Sanktionen durch Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarungen häufig rechtswidrig

Wie Rechtsanwältin Daniela Weise erläutert, sind diese Sanktionen aber rechtswidrig, sofern sie auf einem Verstoß gegen eine nichtige Eingliederungsvereinbarung beruhen.

Juristisch gesehen muss eine Eingliederungsvereinbarung einen „unechten Austauschvertrag“ darstellen, der zwischen zwei gleichberechtigten Partnern geschlossen wird. Dass lediglich seitens des Jobcenters Vorgaben gemacht werden, soll dadurch ausgeschlossen werden. Aber genau das passiert täglich. Der Rechtsanwältin zufolge sind Eingliederungsvereinbarungen nichtig, die nicht auch die Vorstellungen des Leistungsberechtigten und nur ein vorformuliertes Angebot zur Unterschrift beinhalten. Jeder Leistungsberechtigte habe das Recht, die Eingliederungsvereinbarung vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen, so Weise. Das könne auch die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes beinhalten.

Hartz IV Darlehen

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV: Eingliederungsvereinbarungen oft nichtig

Ich sehe nicht, an welcher Stelle dieses kopierten Beitrages Leistungsbeziehern geholfen wird. Es wird vielmehr bestätigt, dass die Behörde am längeren Hebel sitzt. Das dumme Geschwätz von namenlosen Anwälten kann man sich hier getrost sparen.

Viel schlimmer ist vielleicht sogar das unsägliche Bild des ehemaligen Papstes. Das ist für einen Katholiken schon sehr ehrverletzend. Der Autor kann froh sein, damit keine Moslime beleidigt zu haben.
 
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