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Darlehen vom Jobcenter
Ein zinsloses Hartz IV Darlehen können Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, wenn kostenintensive Anschaffungen gemacht werden müssen oder andere Kosten entstehen, die eigentlich von der Regelleistung zu bestreiten wären, jedoch kein Geld dafür vorhanden ist und der Lebensunterhalt dadurch gefährdet wird. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kühlschrank defekt ist und ein neues Gerät angeschafft werden muss. Da der Hartz IV-Regelsatz sehr gering bemessen ist, haben Leistungsempfänger kaum die Möglichkeit, etwas von dem Geld für Ersatzanschaffungen o.ä. zu sparen. Liegt ein sogenannter unabweisbarer Bedarf vor wie bei einem defekten Kühlschrank, gewährt das Jobcenter dem hilfebedürftigen Antragssteller gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen als Geldleistung in Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten oder als Sachleistung in Form des Kühlschranks. Die Darlehenshöhe richtet sich auch bei Letzterem nach den Anschaffungskosten.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens
Ein zinsloses Darlehen wird vom Jobcenter nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dafür muss ein „unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“ (SGB II) bestehen, der weder durch Vermögen noch durch Spenden von Verwandten oder auf andere Weise gedeckt werden kann. Zudem kann im Rahmen sogenannter einmaliger Sonderleistungen ein Darlehen gewährt werden wie beispielsweise für die Kosten von Schulbüchern.
Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens erfolgt über Abzug von der Regelleistung, von der der Leistungsträger maximal 10 Prozent pro Monat zur Tilgung einbehalten darf (§ 23 Abs.1 S.3 SGB II).
Darlehen bei unabweisbarem Bedarf
Der monatliche Hartz IV-Regelsatz liegt derzeit bei 382 Euro für alleinlebende Personen. Neben den Kosten für die Ernährung, Bekleidung und Schuhe, Strom, Gesundheitspflege, die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, Telefon und Post, Freizeitaktivitäten und Gaststättenleistungen müssen von dem gering bemessenen Budget auch Einrichtungsgegenstände, Möbel, Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung bezahlt werden. Dafür sind im Regelsatz pro Monat 27,77 Euro vorgesehen. Da die Beträge insgesamt jedoch so gering bemessen sind, dass viele Hartz IV-Bezieher damit ihren alltäglichen Bedarf (fast) nicht decken können, stellen unvorhergesehene Kosten wie notwendige Reparaturen oder Anschaffung von Ersatzgeräten ein großes finanzielles Problem dar. Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass das Jobcenter bei einem unabweisbaren Bedarf ein zinsloses Darlehen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gewähren muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
Unter einen unabweisbaren Bedarf fallen beispielsweise die Ersatzanschaffung von dringend benötigten Haushaltsgeräten, wenn diese defekt sind. Eine defekte Waschmaschine oder ein Kühlschrank fallen beispielsweise darunter. Der Kauf eines Fernsehgerätes ist dagegen nicht dringend erforderlich und kann aufgeschoben werden, bis der Leistungsberechtigte den benötigten Betrag angespart hat. Ein Darlehen würde folglich nicht für einen Fernseher gewährt werden, jedoch für eine Waschmaschine oder einen Kühlschrank. Das Darlehen muss nicht zwangsläufig in Form von Geld gewährt werden. Im Fall einer defekten Waschmaschine könnte diese auch als Sachleistung aus einem Möbellager vom Jobcenter übernommen werden.
Wenn anderenfalls eine Stromsperre droht, können auch Nachzahlungen für Strom als Darlehen gewährt werden. Ähnlich verhält es sich mit Mietschulden. Ein Darlehen wird jedoch nur dann vom Jobcenter genehmigt, wenn anderenfalls die Kündigung der Wohnung und somit Obdachlosigkeit des Betroffenen droht.
Darlehen bei einmaligen Sonderleistungen
Wenn eine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht, die weder mit dem Regelsatz noch einem Mehrbedarf, den nur bestimmte Personengruppen beantragen können, gedeckt werden kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer einmalige Sonderleistung in Form eines Darlehens möglich. Einmalige Sonderleistungen fallen nicht nicht unter den sogenannten Sonderbedarf, der wiederkehrend und regelmäßig besteht und meist als Zuschuss gewährt wird. Auch die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes wird als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt. Kosten, die für eine Klassenfahrt anfallen, müssen ebenfalls in Form eines Zuschusses vom Jobcenter übernommen werden.
Der Gesetzgeber geht bei einmaligen Sonderleistungen, die als Darlehen gewährt werden, beispielsweise von Kosten für Schulbücher (LSG NRW, Aktenzeichen: L 19 B 84/05 AS ER) oder für einen Schreibtisch eines Schulkindes (SG Aachen, Aktenzeichen: S 11 AS 96/06) aus.
Quelle: gegen-hartz
Ein zinsloses Hartz IV Darlehen können Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, wenn kostenintensive Anschaffungen gemacht werden müssen oder andere Kosten entstehen, die eigentlich von der Regelleistung zu bestreiten wären, jedoch kein Geld dafür vorhanden ist und der Lebensunterhalt dadurch gefährdet wird. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kühlschrank defekt ist und ein neues Gerät angeschafft werden muss. Da der Hartz IV-Regelsatz sehr gering bemessen ist, haben Leistungsempfänger kaum die Möglichkeit, etwas von dem Geld für Ersatzanschaffungen o.ä. zu sparen. Liegt ein sogenannter unabweisbarer Bedarf vor wie bei einem defekten Kühlschrank, gewährt das Jobcenter dem hilfebedürftigen Antragssteller gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen als Geldleistung in Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten oder als Sachleistung in Form des Kühlschranks. Die Darlehenshöhe richtet sich auch bei Letzterem nach den Anschaffungskosten.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens
Ein zinsloses Darlehen wird vom Jobcenter nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dafür muss ein „unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“ (SGB II) bestehen, der weder durch Vermögen noch durch Spenden von Verwandten oder auf andere Weise gedeckt werden kann. Zudem kann im Rahmen sogenannter einmaliger Sonderleistungen ein Darlehen gewährt werden wie beispielsweise für die Kosten von Schulbüchern.
Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens erfolgt über Abzug von der Regelleistung, von der der Leistungsträger maximal 10 Prozent pro Monat zur Tilgung einbehalten darf (§ 23 Abs.1 S.3 SGB II).
Darlehen bei unabweisbarem Bedarf
Der monatliche Hartz IV-Regelsatz liegt derzeit bei 382 Euro für alleinlebende Personen. Neben den Kosten für die Ernährung, Bekleidung und Schuhe, Strom, Gesundheitspflege, die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, Telefon und Post, Freizeitaktivitäten und Gaststättenleistungen müssen von dem gering bemessenen Budget auch Einrichtungsgegenstände, Möbel, Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung bezahlt werden. Dafür sind im Regelsatz pro Monat 27,77 Euro vorgesehen. Da die Beträge insgesamt jedoch so gering bemessen sind, dass viele Hartz IV-Bezieher damit ihren alltäglichen Bedarf (fast) nicht decken können, stellen unvorhergesehene Kosten wie notwendige Reparaturen oder Anschaffung von Ersatzgeräten ein großes finanzielles Problem dar. Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass das Jobcenter bei einem unabweisbaren Bedarf ein zinsloses Darlehen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gewähren muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
Unter einen unabweisbaren Bedarf fallen beispielsweise die Ersatzanschaffung von dringend benötigten Haushaltsgeräten, wenn diese defekt sind. Eine defekte Waschmaschine oder ein Kühlschrank fallen beispielsweise darunter. Der Kauf eines Fernsehgerätes ist dagegen nicht dringend erforderlich und kann aufgeschoben werden, bis der Leistungsberechtigte den benötigten Betrag angespart hat. Ein Darlehen würde folglich nicht für einen Fernseher gewährt werden, jedoch für eine Waschmaschine oder einen Kühlschrank. Das Darlehen muss nicht zwangsläufig in Form von Geld gewährt werden. Im Fall einer defekten Waschmaschine könnte diese auch als Sachleistung aus einem Möbellager vom Jobcenter übernommen werden.
Wenn anderenfalls eine Stromsperre droht, können auch Nachzahlungen für Strom als Darlehen gewährt werden. Ähnlich verhält es sich mit Mietschulden. Ein Darlehen wird jedoch nur dann vom Jobcenter genehmigt, wenn anderenfalls die Kündigung der Wohnung und somit Obdachlosigkeit des Betroffenen droht.
Darlehen bei einmaligen Sonderleistungen
Wenn eine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht, die weder mit dem Regelsatz noch einem Mehrbedarf, den nur bestimmte Personengruppen beantragen können, gedeckt werden kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer einmalige Sonderleistung in Form eines Darlehens möglich. Einmalige Sonderleistungen fallen nicht nicht unter den sogenannten Sonderbedarf, der wiederkehrend und regelmäßig besteht und meist als Zuschuss gewährt wird. Auch die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes wird als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt. Kosten, die für eine Klassenfahrt anfallen, müssen ebenfalls in Form eines Zuschusses vom Jobcenter übernommen werden.
Der Gesetzgeber geht bei einmaligen Sonderleistungen, die als Darlehen gewährt werden, beispielsweise von Kosten für Schulbücher (LSG NRW, Aktenzeichen: L 19 B 84/05 AS ER) oder für einen Schreibtisch eines Schulkindes (SG Aachen, Aktenzeichen: S 11 AS 96/06) aus.
Quelle: gegen-hartz