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Hartz IV Sonderbedarf für außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Lebenslagen
In bestimmten Lebensumständen entstehen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Zur Gewährung eines sogenannten Sonderbedarfs müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein wie das mehrmalige Auftreten des außergewöhnlichen Bedarfs innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Der Sonderbedarf wird als rückzahlungsfreier Zuschuss gezahlt, wobei ein möglicher Kostenanteil im Regelsatz berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen wird. Der Sonderbedarf ist vom Regelbedarf und Mehrbedarf abzugrenzen.
Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf
Um zu prüfen, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser zunächst vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden. Unter dem Regelbedarf werden alle Kosten zusammengefasst, die für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und in geringerem Umfang auch für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallen. Dazu gehören alle täglichen sowie einmalige Bedarfe. Dem Leistungsberechtigten stehen zudem angemessene Kosten für seine Unterkunft inklusive Heizkosten zu. Entstehen darüber hinaus finanzielle Belastungen, die einen zusätzlichen Bedarf verursachen, kann ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf beziehungsweise ein einmaliger Sonderbedarf wie bei der Erstausstattung der Wohnung bestehen.
Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Zuschlag zum Regelsatz, der bestimmten Personen zusteht. So können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, Personen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach SGB IV oder SGB XII beziehen, Personen mit einem unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen sowie Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung einen Zuschuss, der über die Regelleistung hinausgeht, erhalten.
Ein Sonderbedarf wird nur dann vom Jobcenter gewährt, wenn ein längerfristiger, dauerhafter oder regelmäßig wiederkehrender und unabweisbarer Bedarf in ungewöhnlichen Lebensumständen besteht. Eine Ausnahme bildet jedoch der einmalige Sonderbedarf, der beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes betrifft. Ebenso fallen Klassenfahrten unter den einmaligen Sonderbedarf. Der Einmalige Sonderbedarf wird entweder als Darlehen oder Zuschuss gewährt. Ein Anspruch kann auch für Personen bestehen, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln bestreiten und keine Sozialleistungen beziehen, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, den außergewöhnlichen Bedarf zu decken.
Rechtsgrundlage für Hartz IV Sonderbedarf
Am 9. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Grundsatzurteil zum Sonderbedarf (1 BvL 1, 3 und 4/09) gefällt, nach dem die bis dahin übliche Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt wurde. Vor der Entscheidung des BSG galt § 73 SGB XII als gesetzliche Grundlage für den Sonderbedarf. Diese Regelung sah vor, dass auch in sonstigen Lebenslagen Leistungen erbracht werden können, die entweder in Form von Geld als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wurden. In anderen Fällen wurde auch § 24 SGB II zur Ermittlung von besonderen Bedarfen herangezogen, der die Bewilligung des Sonderbedarfs als Darlehen vorsieht.
Durch das Urteil des BSG wurde insbesondere § 73 SGB XII für die genaue Ermittlung des Sonderbedarfs ausgeschlossen. Das Gericht entschied, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen hat, die einen eigenen bislang nicht durch Leistungen nach §§ 20ff SGB II erfassten Anspruch auf Leistungen für den unabweisbaren Sonderbedarf beinhalten muss. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlage kann dieser besondere Anspruch auf das Grundgesetz gestützt werden. Laut BSG können dadurch Sonderbedarfe abgedeckt werden, die unabweisbar, laufend und nicht nur einmal in außergewöhnlichen Lebensumständen auftreten.
Wann besteht ein Sonderbedarf?
Die Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderbedarfs ist eine außergewöhnliche Belastung, die in bestimmten Lebenssituationen regelmäßig, dauerhaft oder mindestens mehrmals während des bewilligten Leistungsbezuges (meist sechs Monate) auftritt. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt:
Personen, die an besonderen (chronischen) Erkrankungen leiden, sind laufend auf Arznei- und Heilmittel zur Gesundheitspflege angewiesen. Wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind wie beispielsweise Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen. Der Betroffene muss folglich selber für die zum Teil erheblichen finanziellen Aufwendungen aufkommen. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt jedoch nur die durchschnittlichen Kosten ab. Deshalb kann im eng begrenzten Ausnahmefall ein Sonderbedarf in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Arznei- und Heilmittelbedarfs gewährt werden. Ein Nachweis des behandelnden Arztes klärt die Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist. In Zweifelsfall kann der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.
Auch Für Rollstuhlfahrer besteht ein Sonderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht allein ausführen können. Sofern keine Verwandten oder anderweitige Unterstützung zur Verfügung steht, können sie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins die Kosten für eine Haushalts- beziehungsweise Putzhilfe als Sonderbedarf geltend machen.
Ein geschiedener oder getrennt lebender Elternteil, der regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aufwenden muss, hat ebenfalls Anspruch auf Leistungen gemäß des Sonderbedarf (BSG, Aktenzeichen: B 7b AS 14/076 R), vorausgesetzt er kann die Kosten nicht aus vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestreiten. Die Kosten sind folglich nicht der Regelleistung zuzuordnen. Dabei werden die Fahrtkosten jedoch nur in Höhe der preisgünstigsten zumutbaren Fahrgelegenheit übernommen. Zwar darf der Leistungsträger nicht die Häufigkeit der Besuche bestimmen, jedoch werden die Kosten nur für eine angemessene Häufigkeit erstattet. Bei der Antragstellung des Sonderbedarfs sollte deshalb eine familiengerichtliche Regelung oder die einvernehmliche Erklärung beider Elternteile über die Häufigkeit der Ausübung des Umgangsrechts in schriftlicher Form beigefügt werden. (BSG, Aktenzeichen: B 7b AS 14/076 ER)
Etwas schwieriger ist es, Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf geltend zu machen, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass schulische Angebote wie Förderkurse vorrangig zu nutzen sind. Nachhilfestunden können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden, wenn ein außergewöhnlicher Anlass besteht wie eine langfristige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Vorraussetzung für die Bewilligung dieses Sonderbedarfs ist zudem die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb von sechs Monate (längstens bis zum Ende des Schuljahres).
Kein Sonderbedarf
Der Gesetzgeber hat bestimmte Beispielfälle angeführt, die von der Gewährung eines Sonderbedarfs ausgeschlossen sind. So können Kosten für Schulmaterialien und Schulverpflegung nicht geltend gemacht werden, da sie in der Regelleistung enthalten sind. Zudem werden Schulmaterialien zusätzlich über die Leistung für die Schule gemäß § 24a SGB II abgedeckt. Die Grundausstattung, die ein Schulkind zu Beginn des Schuljahres benötigt, ist laut Gesetzgeber über diese Leistung bestreitbar. Weitere Schulmaterialien müssen aus der Regelleistung finanziert werden. Kosten für eine Privatschule werden grundsätzlich nicht übernommen (LSG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: L 6 AS 8/05).
Alle Kosten, die für Bekleidung und Schuhe in Übergrößen anfallen, können nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden, da Notwendigkeit und Angemessenheit in der Regel nicht beurteilt werden können. Der Leistungsbezieher muss diesen Bedarf mit der Regelleistung decken. Es kann jedoch ein Darlehen vom Jobcenter gewährt werden. Zudem besteht ebenfalls kein Sonderbedarf für Winterkleidung. Unter bestimmten Voraussetzung kann jedoch eine Erstausstattung für Kleidung, also ein einmaliger Sonderbedarf gewährt werden.
Darüber hinaus können auch Kosten für Familienfeiern, Kontaktlinsen, die Praxisgebühr (2013 abgeschafft), zuzahlungspflichtige Medikamente oder eine Zahnspange nicht als Sonderbedarf bewilligt werden, da sie unter die Regelleistung fallen. Auch ein durch Krankheit bedingter erhöhter Ernährungsaufwand ist laut Entscheidung des BVerfG kein Sonderbedarf, sondern kann im Rahmen der Vollkost zur Deckung des physischen Existenzminimums durch die Hartz IV-Regelleistung ausreichend gedeckt werden.
Höhe und Abrechnung des Sonderbedarfs
Prinzipiell werden als Sonderbedarf (Ausnahme: einmaliger Sonderbedarf!) geltend gemachte Kosten in Form eines rückzahlungsfreien Zuschusses gewährt. Bei der Berechnung wird jedoch ein möglichen Kostenanteil, der bereits im Regelsatz enthalten ist, berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen.
Die genaue Höhe des Sonderbedarfs richtet sich nach den persönlichen Bedürfnissen des Antragstellers und den besonderen Umständen im Einzelfall. Der Leistungsträger erstattet in jedem Fall nur die notwendigen Kosten als Sonderleistung. Stehen mehrere Kostenvarianten zur Verfügung wie beispielsweise unterschiedlich teure Bahnfahrkarten (zur Ausübung des Umgangsrechts), wird stets die günstigste angesetzt.
Andere Leistungen wie ein einmaliger Sonderbedarf können vom Leistungsträger als Darlehen gewährt werden. Diese Bedarfe fallen jedoch nicht unter den eigentlichen Sonderbedarf, da sie lediglich eine einmalige und keine regelmäßige oder dauerhafte finanzielle Belastung für den Leistungsbezieher darstellen. Zur Rückzahlung des Darlehens werden zehn Prozent des Regelsatzes des Betroffenen einbehalten bis der Kredit vollständig getilgt wurde.
Quelle: gegen-hartz
In bestimmten Lebensumständen entstehen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Zur Gewährung eines sogenannten Sonderbedarfs müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein wie das mehrmalige Auftreten des außergewöhnlichen Bedarfs innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Der Sonderbedarf wird als rückzahlungsfreier Zuschuss gezahlt, wobei ein möglicher Kostenanteil im Regelsatz berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen wird. Der Sonderbedarf ist vom Regelbedarf und Mehrbedarf abzugrenzen.
Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf
Um zu prüfen, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser zunächst vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden. Unter dem Regelbedarf werden alle Kosten zusammengefasst, die für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und in geringerem Umfang auch für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallen. Dazu gehören alle täglichen sowie einmalige Bedarfe. Dem Leistungsberechtigten stehen zudem angemessene Kosten für seine Unterkunft inklusive Heizkosten zu. Entstehen darüber hinaus finanzielle Belastungen, die einen zusätzlichen Bedarf verursachen, kann ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf beziehungsweise ein einmaliger Sonderbedarf wie bei der Erstausstattung der Wohnung bestehen.
Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Zuschlag zum Regelsatz, der bestimmten Personen zusteht. So können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, Personen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach SGB IV oder SGB XII beziehen, Personen mit einem unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen sowie Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung einen Zuschuss, der über die Regelleistung hinausgeht, erhalten.
Ein Sonderbedarf wird nur dann vom Jobcenter gewährt, wenn ein längerfristiger, dauerhafter oder regelmäßig wiederkehrender und unabweisbarer Bedarf in ungewöhnlichen Lebensumständen besteht. Eine Ausnahme bildet jedoch der einmalige Sonderbedarf, der beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes betrifft. Ebenso fallen Klassenfahrten unter den einmaligen Sonderbedarf. Der Einmalige Sonderbedarf wird entweder als Darlehen oder Zuschuss gewährt. Ein Anspruch kann auch für Personen bestehen, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln bestreiten und keine Sozialleistungen beziehen, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, den außergewöhnlichen Bedarf zu decken.
Rechtsgrundlage für Hartz IV Sonderbedarf
Am 9. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Grundsatzurteil zum Sonderbedarf (1 BvL 1, 3 und 4/09) gefällt, nach dem die bis dahin übliche Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt wurde. Vor der Entscheidung des BSG galt § 73 SGB XII als gesetzliche Grundlage für den Sonderbedarf. Diese Regelung sah vor, dass auch in sonstigen Lebenslagen Leistungen erbracht werden können, die entweder in Form von Geld als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wurden. In anderen Fällen wurde auch § 24 SGB II zur Ermittlung von besonderen Bedarfen herangezogen, der die Bewilligung des Sonderbedarfs als Darlehen vorsieht.
Durch das Urteil des BSG wurde insbesondere § 73 SGB XII für die genaue Ermittlung des Sonderbedarfs ausgeschlossen. Das Gericht entschied, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen hat, die einen eigenen bislang nicht durch Leistungen nach §§ 20ff SGB II erfassten Anspruch auf Leistungen für den unabweisbaren Sonderbedarf beinhalten muss. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlage kann dieser besondere Anspruch auf das Grundgesetz gestützt werden. Laut BSG können dadurch Sonderbedarfe abgedeckt werden, die unabweisbar, laufend und nicht nur einmal in außergewöhnlichen Lebensumständen auftreten.
Wann besteht ein Sonderbedarf?
Die Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderbedarfs ist eine außergewöhnliche Belastung, die in bestimmten Lebenssituationen regelmäßig, dauerhaft oder mindestens mehrmals während des bewilligten Leistungsbezuges (meist sechs Monate) auftritt. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt:
Personen, die an besonderen (chronischen) Erkrankungen leiden, sind laufend auf Arznei- und Heilmittel zur Gesundheitspflege angewiesen. Wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind wie beispielsweise Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen. Der Betroffene muss folglich selber für die zum Teil erheblichen finanziellen Aufwendungen aufkommen. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt jedoch nur die durchschnittlichen Kosten ab. Deshalb kann im eng begrenzten Ausnahmefall ein Sonderbedarf in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Arznei- und Heilmittelbedarfs gewährt werden. Ein Nachweis des behandelnden Arztes klärt die Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist. In Zweifelsfall kann der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.
Auch Für Rollstuhlfahrer besteht ein Sonderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht allein ausführen können. Sofern keine Verwandten oder anderweitige Unterstützung zur Verfügung steht, können sie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins die Kosten für eine Haushalts- beziehungsweise Putzhilfe als Sonderbedarf geltend machen.
Ein geschiedener oder getrennt lebender Elternteil, der regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aufwenden muss, hat ebenfalls Anspruch auf Leistungen gemäß des Sonderbedarf (BSG, Aktenzeichen: B 7b AS 14/076 R), vorausgesetzt er kann die Kosten nicht aus vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestreiten. Die Kosten sind folglich nicht der Regelleistung zuzuordnen. Dabei werden die Fahrtkosten jedoch nur in Höhe der preisgünstigsten zumutbaren Fahrgelegenheit übernommen. Zwar darf der Leistungsträger nicht die Häufigkeit der Besuche bestimmen, jedoch werden die Kosten nur für eine angemessene Häufigkeit erstattet. Bei der Antragstellung des Sonderbedarfs sollte deshalb eine familiengerichtliche Regelung oder die einvernehmliche Erklärung beider Elternteile über die Häufigkeit der Ausübung des Umgangsrechts in schriftlicher Form beigefügt werden. (BSG, Aktenzeichen: B 7b AS 14/076 ER)
Etwas schwieriger ist es, Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf geltend zu machen, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass schulische Angebote wie Förderkurse vorrangig zu nutzen sind. Nachhilfestunden können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden, wenn ein außergewöhnlicher Anlass besteht wie eine langfristige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Vorraussetzung für die Bewilligung dieses Sonderbedarfs ist zudem die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb von sechs Monate (längstens bis zum Ende des Schuljahres).
Kein Sonderbedarf
Der Gesetzgeber hat bestimmte Beispielfälle angeführt, die von der Gewährung eines Sonderbedarfs ausgeschlossen sind. So können Kosten für Schulmaterialien und Schulverpflegung nicht geltend gemacht werden, da sie in der Regelleistung enthalten sind. Zudem werden Schulmaterialien zusätzlich über die Leistung für die Schule gemäß § 24a SGB II abgedeckt. Die Grundausstattung, die ein Schulkind zu Beginn des Schuljahres benötigt, ist laut Gesetzgeber über diese Leistung bestreitbar. Weitere Schulmaterialien müssen aus der Regelleistung finanziert werden. Kosten für eine Privatschule werden grundsätzlich nicht übernommen (LSG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: L 6 AS 8/05).
Alle Kosten, die für Bekleidung und Schuhe in Übergrößen anfallen, können nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden, da Notwendigkeit und Angemessenheit in der Regel nicht beurteilt werden können. Der Leistungsbezieher muss diesen Bedarf mit der Regelleistung decken. Es kann jedoch ein Darlehen vom Jobcenter gewährt werden. Zudem besteht ebenfalls kein Sonderbedarf für Winterkleidung. Unter bestimmten Voraussetzung kann jedoch eine Erstausstattung für Kleidung, also ein einmaliger Sonderbedarf gewährt werden.
Darüber hinaus können auch Kosten für Familienfeiern, Kontaktlinsen, die Praxisgebühr (2013 abgeschafft), zuzahlungspflichtige Medikamente oder eine Zahnspange nicht als Sonderbedarf bewilligt werden, da sie unter die Regelleistung fallen. Auch ein durch Krankheit bedingter erhöhter Ernährungsaufwand ist laut Entscheidung des BVerfG kein Sonderbedarf, sondern kann im Rahmen der Vollkost zur Deckung des physischen Existenzminimums durch die Hartz IV-Regelleistung ausreichend gedeckt werden.
Höhe und Abrechnung des Sonderbedarfs
Prinzipiell werden als Sonderbedarf (Ausnahme: einmaliger Sonderbedarf!) geltend gemachte Kosten in Form eines rückzahlungsfreien Zuschusses gewährt. Bei der Berechnung wird jedoch ein möglichen Kostenanteil, der bereits im Regelsatz enthalten ist, berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen.
Die genaue Höhe des Sonderbedarfs richtet sich nach den persönlichen Bedürfnissen des Antragstellers und den besonderen Umständen im Einzelfall. Der Leistungsträger erstattet in jedem Fall nur die notwendigen Kosten als Sonderleistung. Stehen mehrere Kostenvarianten zur Verfügung wie beispielsweise unterschiedlich teure Bahnfahrkarten (zur Ausübung des Umgangsrechts), wird stets die günstigste angesetzt.
Andere Leistungen wie ein einmaliger Sonderbedarf können vom Leistungsträger als Darlehen gewährt werden. Diese Bedarfe fallen jedoch nicht unter den eigentlichen Sonderbedarf, da sie lediglich eine einmalige und keine regelmäßige oder dauerhafte finanzielle Belastung für den Leistungsbezieher darstellen. Zur Rückzahlung des Darlehens werden zehn Prozent des Regelsatzes des Betroffenen einbehalten bis der Kredit vollständig getilgt wurde.
Quelle: gegen-hartz