AW: GEZ gebühren
Da bin ich (leider für den Fragenden) anderer Meinung:
Du musst wohl zahlen:
Die Befreiung gilt bei mehreren Personen nur, wenn beide verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.
Und das ist unter der Einsatzgemeinschaft beispielhaft zu verstehen:
. Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen beim Zusammenleben mehrerer Personen:
In § 4 Abs. 3 RFBeitStV heißt es: "Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung 1. auf dessen Ehegatten, 2. auf den eingetragenen Lebenspartner und 3. auf Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind." Das nun bedeutet konkret folgendes: Ein blinder Mann und seine Ehefrau leben in einer Wohnung und sind beide somit "Wohnungsinhaber". Der Mann kann die Ermäßigung des Beitrags auf ein Drittel geltend machen. Die Ermäßigung gilt dann auch für die Ehefrau, so dass nichts weiter zu zahlen ist als der Drittelbeitrag. Leben die beiden ohne Trauschein zusammen, dann kann die Frau als Wohnungs- inhaberin für sich keine Ermäßigung geltend machen, sie muss also den vollen Beitrag zahlen. Kommt sie der Zahlung nicht nach, haftet der Ehemann, dieser jedoch nur zu einem Drittel. Wohnt neben den (verheirateten Eltern) auch noch der erwachsene Sohn mit im Haus, so ist der volle Beitrag fällig; für ihn haftet der Sohn, während der blinde Vater und dessen Ehefrau insgesamt nur für einen Drittelbeitrag haften.
Im Übrigen habe ich das selbst schon erlebt, Ergebnis...siehe oben.
Gruß
Fisher